Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 Kanton Graubünden vom 15. Mai 2012

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13 zwischen den Anschlüssen AS Thusis Süd und AS Rothenbrunnen wie folgt: ­

Direktion N-S (Thusis) von km 97.4 bis km 90.5:

80 km/h (statt 100 km/h)

­

Direktion S-N (Chur) von km 90.5 bis km 94.7:

80 km/h (statt 100 km/h)

II Die Höchstbreite beträgt 3.25 m. Beide Fahrtrichtungen werden um eine Fahrspur reduziert. Bei der temporären Verkehrsführung wird auf einer Fahrbahn mit je einer Spur in beiden Richtungen gefahren.

III Diese Verkehrsbeschränkung dauert vom 29. Mai 2012 bis voraussichtlich 19. Oktober 2012.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe. b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift 1 2

SR 741.01 SR 741.21

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hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C.

Pellandini 2, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

15. Mai 2012

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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