Bundesbeschluss

Entwurf

über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forum 2013­2015 in Davos und weitere Sicherheitsmassnahmen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20122, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Armee mit einem Maximalbestand von 5000 Angehörigen der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen am World Economic Forum (WEF) in den Jahren 2013­2015 in Davos wird genehmigt.

Art. 2 Der Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden anlässlich des WEF 2013 dauert längstens vom 14. bis zum 28. Januar 2013 (maximal 15 Tage).

Art. 3 Der Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden anlässlich des WEF 2014 und des WEF 2015 wird bezüglich der Aufgaben, des Kräfteansatzes (maximal 5000 Angehörige der Armee im Assistenzdienst) und der Assistenzdienstdauer (maximal 15 Tage) im gleichen Rahmen und Umfang wie für das WEF 2013 gutgeheissen.

Art. 4 Die Kosten für unmittelbar finanzierungswirksame Leistungen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zugunsten der zivilen Behörden, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Assistenzdiensteinsatz der Armee im Rahmen der Sicherheitsmassnahmen stehen, werden beim Kanton Graubünden nach der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20063 und nach

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SR 510.10 BBl 2012 2853 SR 172.045.103

2011-3071

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Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forum 2013­2015 in Davos und weitere Sicherheitsmassnahmen. BB

den Weisungen vom 30. November 20064 über die gewerblichen Tätigkeiten im VBS eingefordert.

Art. 5 Zusätzliche Betriebsaufwendungen des VBS, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Assistenzdienst der Armee stehen, werden dem Kanton Graubünden nach der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20065 und nach den Weisungen vom 30. November 20066 über die gewerblichen Tätigkeiten im VBS verrechnet.

Art. 6 Das VBS erstattet den Sicherheitspolitischen Kommissionen des National- und Ständerates jeweils vor den WEF-Jahrestreffen 2013­2015 Bericht über die Sicherheitslage und nach den WEF-Jahrestreffen 2013­2015 Bericht über den Einsatz der Armee.

Art. 7 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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www.lba.admin.ch/internet/lba/fr/home/dienstleistungen/ vermietung_von_armeematerial.html SR 172.045.103 www.lba.admin.ch/internet/lba/de/home/dienstleistungen/ vermietung_von_armeematerial.html

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