Allgemeinverfügung des Bundesamts für Gesundheit zum Einsatz von Phosphorwasserstoff entwickelnden Stoffen und Zubereitungen als Rodentizide im Freien vom 18. Juni 2012

Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmittel (VFB-B); in Erwägung, dass der Schweizerische Bauernverband als Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen im Bereich Landwirtschaft mit Eingabe vom 18. Januar 2012 und Jardin Suisse als Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen im Bereich Gartenbau mit Eingabe vom 31. Januar 2012 beim BAG ein entsprechendes Gesuch eingereicht haben, verfügt: 1. Anerkennung/Berechtigung Personen, die aufgrund einer bestandenen Prüfung oder aufgrund eines vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) anerkannten Berufsabschlusses als Fachbewilligungsinhaber gemäss der Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20052 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (VFB-LG) gelten, sind ab dem Eintritt der Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung berechtigt, Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen als Rodentizide im Freien ohne Beschränkungen hinsichtlich der Gebindegrösse einzusetzen.

2. Begründung Im Rahmen der Ausbildungsgänge zur Erlangung einer Fachbewilligung nach VFBLG oder zur Erlangung der als gleichwertig anerkannten Berufsabschlüsse, die insbesondere im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus angeboten werden, werden unter anderem die fachlichen Kenntnisse für einen sicheren und sachgerechten Umgang mit Pflanzenschutzmitteln vermittelt, die je nach Produkt gesundheitsgefährdende oder umweltschädigende Eigenschaften besitzen können. Dies beinhaltet die sachgerechte Verwendung, Lagerung und Entsorgung der Produkte gemäss den Bestimmungen des Chemikalien- und Umweltschutzrechts sowie den Angaben des Herstellers auf der Verpackung, der Gebrauchsanleitung und des Sicherheitsdatenblatts. Da sich die Ausweitung der Fachbewilligung gemäss VFB-LG auf die Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen als Rodentizide im Freien beschränkt, entfällt die Notwendigkeit spezifischer Kenntnisse, welche für Anwendungen zur Begasung von Ernte und Kulturgütern nötig 1 2

SR 814.812.33 SR 814.812.34

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sind. Für Anwendungen zur Begasung von Ernte- oder Kulturgütern ist eine Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmittel nach VFB-B erforderlich.

3. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

26. Juni 2012

Bundesamt für Gesundheit Der Direktor: Pascal Strupler

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