Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84, Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

27. April 2017

Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 reichte die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung berufliche Vorsorge eine Änderung Ihres Kollektivtarifs ein.

Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1.

Der technische Zinssatz wird von 1 % auf 0.5 % gesenkt.

2.

Es wurden aktualisierte biometrische Rechnungsgrundlagen eingeführt.

3.

Für die Umwandlungssätze überobligatorischer Altersguthaben wurden die aktualisierten Grundlagen angewandt und der technische Zinssatz auf 2.75 % gesenkt.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 27. April 2017 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2018 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten.

2017-1243

3605

BBl 2017

Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

16. Mai 2017

3606

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA