Bundesbeschluss über die Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit vom 11. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird ein Rahmenkredit von 1280 Millionen Franken für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2016 bewilligt.

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Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2013. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflichtungssaldo aus dem laufenden Rahmenkredit für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird gestrichen.

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Art. 2 Der Rahmenkredit nach Artikel 1 kann insbesondere verwendet werden für:

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a.

Zuschüsse und Kredite für Projekte und Programme des Bundes, einschliesslich Kooperationen mit Nichtregierungsorganisationen und privaten Unternehmen;

b.

Garantien;

c.

Kapitalbeteiligungen

d.

Beiträge an internationale Organisationen zur Durchführung von Projekten und spezifischen Programmen, an deren Auswahl, Vorbereitung und Auswertung die Schweiz beteiligt ist;

e.

allgemeine Beiträge an internationale Institutionen;

SR 101 SR 974.0 BBl 2012 2485

2011-2936

8359

Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. BB

f.

die Finanzierung von Durchführungsmassnahmen einschliesslich der Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle und Evaluation von bilateralen und multilateralen Projekten;

g.

die Finanzierung von Personal für Aktivitäten, die mit der Umsetzung der Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit direkt zusammenhängen, während des vom Rahmenkredit abgedeckten Zeitraums; der Gesamtbetrag dieser Kosten darf 3,8 Prozent des gesamten Rahmenkredits nicht übersteigen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 5. Juni 2012

Ständerat, 11. September 2012

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

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