P Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 Bst. d (neu) und e (neu) 1

Der Bund kann: d.

zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung Finanzhilfen gewähren;

e.

dem Schweizer Haus in der Cité international universitaire de Paris (CIUP) Beiträge zum Betrieb und zum Unterhalt gewähren.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

BB1 2012 3099 SR 414.51

2011-2420

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Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung. BG

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