Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Autobahn N03 aufgrund Arbeiten zur Erhöhung der Sicherheit im Kerenzerbergtunnel vom 26. April 2012

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a, Artikel 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N03 für die Zeit vom 2. April 2012 bis zum Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich Juli 2012) wie folgt: ­

in Fahrtrichtung Chur: von km 162.000 bis km 170.600: 80 km/h

II Die Verkehrsanordnung gilt ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis zum Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich Juli 2012).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

26. April 2012

Bundesamt für Strassen Stellvertretender Direktor: Jürg Röthlisberger

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