G Bundesbeschluss über die Kredite für Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung für die Jahre 20132016
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 10 Absatz 1 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19832 (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Unterstützung von Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c FIFG in den Jahren 20132016 wird ein Zahlungsrahmen von 296,4 Millionen Franken bewilligt.
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Bis höchstens 1 Prozent der jährlichen Voranschlagskredite können für Expertenaufträge, Evaluationen und Monitoringaufgaben verwendet werden.
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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 420.1 BB1 2012 3099
2011-2410
3371
Kredite für Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung für die Jahre 20132016. BB
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