G Bundesbeschluss über die Kredite für Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung für die Jahre 2013­2016

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 10 Absatz 1 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19832 (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Unterstützung von Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c FIFG in den Jahren 2013­2016 wird ein Zahlungsrahmen von 296,4 Millionen Franken bewilligt.

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Bis höchstens 1 Prozent der jährlichen Voranschlagskredite können für Expertenaufträge, Evaluationen und Monitoringaufgaben verwendet werden.

2

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 420.1 BB1 2012 3099

2011-2410

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Kredite für Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung für die Jahre 2013­2016. BB

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