Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12256 Widersprechende Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG, Rötelstrasse 35, DE-74172 Neckarsulm, CH-Marke Nr. 600 277 «KAUFLAND» gegen Widerspruchsgegner Florian Hammerstein, Wintererstrasse 84, DE-79104 Freiburg, internationale Registrierung Nr. 1 093 781 «KAFFALAND».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 28. September 2012 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Rückzugs des Widerspruchs als erledigt abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

3.

Die internationale Registrierung Nr. 1 093 781 «KAFFALAND» wird teilweise zum Schutz in der Schweiz zugelassen, nämlich im Umfang des auf Ebene der absoluten Ausschlussgründe erlassenen «refus» (sog. Déclaration d'octroi partiel de la protection faisant suite à un refus provisoire ­ règle 18ter 2)ii). Die Déclaration wird zu gegebener Zeit zugestellt.

4.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

28. September 2012

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2012-2502

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