Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen

Entwurf

(Kollektivanlagengesetz, KAG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20121, beschliesst: I Das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20062 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1, 2 Bst. h (neu), 3 und 4 1

2

Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform: a.

schweizerische kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese verwalten, aufbewahren oder vertreiben;

b.

ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus vertrieben werden;

c.

Personen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreiben;

d.

Personen, die in der Schweiz ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreten.

Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere: h.

1 2

Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, soweit sie eine oder mehrere kollektive Kapitalanlagen verwalten, deren Anleger: 1. ausschliesslich Konzerngesellschaften der Finanzgruppe sind, zu welcher der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen gehört, 2. als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 gelten, und 3. nicht selbst eine kollektive Kapitalanlage sind.

BBl 2012 3639 SR 951.31

2011-1342

3693

Kollektivanlagengesetz

Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften unterstehen diesem Gesetz ebenfalls nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sofern:

3

4

a.

ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absätze 3 und 3bis beteiligt sein dürfen; und

b.

die Aktien auf Namen lauten.

Aufgehoben

Art. 3

Vertrieb

Als Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes Anbieten von kollektiven Kapitalanlagenund jedes Werben für kollektive Kapitalanlagen.

1

2

Nicht als Vertrieb gelten: a.

der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen, der ausschliesslich auf Eigeninitiative der Anlegerin oder des Anlegers erfolgt;

b.

der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags mit Finanzintermediären gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a;

c.

der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags mit einem unabhängigen Vermögensverwalter, sofern 1. dieser als Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19743 (GwG) unterstellt ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG), 2. dieser den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der FINMA als Mindeststandards anerkannt sind, 3. der Vermögensverwaltungsvertrag den Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind;

d.

die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten durch beaufsichtigte Finanzintermediäre;

e.

das Anbieten von Mitarbeiterbeteiligungsplänen in der Form von kollektiven Kapitalanlagen an Mitarbeitende.

Art. 4 Abs. 1 Bst. c Dieses Gesetz gilt nicht für interne Sondervermögen vertraglicher Art, die Banken und Effektenhändler zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden schaffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1

c.

3

Sie vertreiben diese Sondervermögen nicht.

SR 955.0

3694

Kollektivanlagengesetz

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a Einleitungssatz und Abs. 3 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anlegern nur vertrieben werden, wenn:

1

a.

sie ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden von:

Der vereinfachte Prospekt ist jeder interessierten Person vor der Zeichnung des Produkts und vor Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts kostenlos anzubieten.

3

Art. 7 Abs. 3 Der Bundesrat kann die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen. Er kann kollektive Kapitalanlagen für eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3 nur dann zulassen, wenn diese oder dieser eine Vielzahl von Endbegünstigten vertritt.

3

Art. 10 Abs. 3 Bst. a, e und f, 3bis (neu), 4 und 5 Einleitungssatz und Bst. a 3

Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten: a.

beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentralbanken;

e.

Aufgehoben

f.

Aufgehoben

Vermögende Privatpersonen können schriftlich erklären, dass sie als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten wollen. Der Bundesrat kann die Eignung dieser Personen als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger zusätzlich von Bedingungen, namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig machen.

3bis

4

Er kann weitere Anlegerkategorien als qualifiziert bezeichnen.

Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird, namentlich von den Vorschriften über:

5

a.

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 2 Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen», «KGK», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital» und «SICAF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden.

2

3695

Kollektivanlagengesetz

Art. 13 Abs. 1, 2 Bst. e und f, 3 und 4 Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet, aufbewahrt oder vertreibt, braucht eine Bewilligung der FINMA.

1

2

Eine Bewilligung beantragen müssen: e.

die Depotbank schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen;

f.

der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen;

Der Bundesrat kann Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Vertriebsträger sowie Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.

3

4

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1ter (neu) und 3 Der Bundesrat kann, unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen, zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen. Er kann zudem die Erteilung der Bewilligung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder vom Nachweis finanzieller Garantien abhängig machen.

1ter

Als qualifiziert beteiligt gelten natürliche oder juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die an den Personen nach Artikel 13 Absatz 2 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können, sowie wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, wenn sie diesen Mindestanteil gemeinsam erreichen.

3

Art. 15 Abs. 1 Bst. e 1

Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente: e.

die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden.

Gliederungstitel vor Art. 18

2. Abschnitt: Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen Art. 18 1

Organisation

Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mit Sitz in der Schweiz kann sein: a.

eine juristische Person in der Form einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

b.

eine Kollektiv- und Kommanditgesellschaft;

3696

Kollektivanlagengesetz

c.

eine schweizerische Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, sofern 1. dieser, einschliesslich der Zweigniederlassung, einer Regelung untersteht, die den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist, 2. dieser den Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 gleichwertige Anforderungen erfüllt, sowie 3. eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

Die FINMA kann Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die einer Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen.

2

Der Bundesrat kann Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen von bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes teilweise befreien, sofern der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird und sie:

3

a.

Vermögenswerte von höchstens 100 Millionen Franken verwalten; oder

b.

nicht hebelfinanzierte Vermögenswerte von höchstens 500 Millionen verwalten und während fünf Jahren keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.

Die FINMA kann Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen in begründeten Fällen von Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise befreien, sofern:

4

a.

der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird; und

b.

ihnen die Vermögensverwaltung von kollektiven Kapitalanlagen einzig von folgenden Personen übertragen worden ist: 1. Bewilligungsträgern nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a­d und f, oder 2. ausländischen Fondsleitungen oder Gesellschaften, die hinsichtlich Organisation und Anlegerrechte einer Regelung unterstehen, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist.

Art. 18a (neu)

Aufgaben

Der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen stellt für eine oder mehrere kollektive Kapitalanlagen die Portfolioverwaltung und das Riskmanagement sicher.

1

Er kann im Rahmen dieser Aufgaben zusätzlich administrative Tätigkeiten ausführen. Vorbehalten bleibt Artikel 31.

2

3

Daneben darf er folgende weiteren Dienstleistungen erbringen: a.

Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen, sofern eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für das betreffende Fondsgeschäft relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht;

b.

individuelle Verwaltung einzelner Portfolios;

c.

Anlageberatung; 3697

Kollektivanlagengesetz

d.

Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen;

e.

Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

Die FINMA kann in begründeten Fällen das Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen bewilligen, auch wenn keine Vereinbarung nach Absatz 3 Buchstabe a vorliegt.

4

Art. 18b (neu)

Delegation von Aufgaben

Der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen kann Aufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

1

Er beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt deren Instruktion sowie die Überwachung und die Kontrolle der Durchführung des Auftrags sicher.

2

Anlageentscheide darf er nur Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen.

3

Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen im Ausland darf er Anlageentscheide nur delegieren, wenn eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für die delegierten Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden bestehen. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

4

Art. 18c (neu)

Wechsel

Der Wechsel des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen ist der FINMA vorgängig zu melden.

Art. 19 Abs. 1 und 4 Wer Anteile einer kollektiven Kapitalanlage nicht ausschliesslich an qualifizierte Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a und b vertreibt, bedarf dazu einer Bewilligung der FINMA.

1

4

Aufgehoben

Art. 20 Abs. 1 Bst. a und c und Abs. 3 (neu) Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten erfüllen insbesondere die folgenden Pflichten:

1

a.

Betrifft nur den französischen Text.

c.

Informationspflicht: Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über die von ihnen verwalteten, verwahrten und vertriebenen kollektiven Kapitalanlagen. Sie legen sämtliche den Anlegerinnen und Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen. Über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und

3698

Kollektivanlagengesetz

anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anlegerinnen und Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich.

Die Bewilligungsträger treffen für ihre gesamte Geschäftstätigkeit alle zur Erfüllung dieser Pflichten notwendigen Massnahmen.

3

Art. 24 Sachüberschrift Weitere Verhaltensregeln Art. 26 Abs. 3 3

Der Bundesrat legt den Mindestinhalt fest.

Art. 27 Abs. 3 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19684. Die Anlegerinnen und Anleger sind ferner darauf hinzuweisen, dass sie unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können.

3

Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 (neu) Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts. Daneben darf sie namentlich folgende weitere Dienstleistungen erbringen:

1

a.

individuelle Verwaltung einzelner Portfolios;

Für die Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen gilt Artikel 18a Absätze 3 Buchstabe a und 4.

2

Art. 31 Abs. 3­6 Anlageentscheide darf sie nur Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen.

3

Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen im Ausland darf sie Anlageentscheide zudem nur delegieren, wenn eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für die delegierten Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden bestehen. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

4

Für kollektive Kapitalanlagen, die in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert vertrieben werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen delegiert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.

5

6

4

Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.

SR 172.021

3699

Kollektivanlagengesetz

Art. 34 Abs. 3 und 4 Die bisherige Fondsleitung gibt den geplanten Wechsel vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt.

3

In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685.

4

Art. 36 Sachüberschrift und Abs. 3 (neu) Begriff und Aufgaben Für die Aufgaben und die Delegation bei der SICAV gelten die Artikel 30 und 31 Absätze 1­5 sinngemäss.

3

Art. 37 Abs. 2 und 3 Der Bundesrat legt fest, wie hoch die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung einer SICAV sein muss.

2

3

Aufgehoben

Art. 41 Abs. 2 Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.

2

Art. 44a (neu) 1

Depotbank

Die SICAV muss eine Depotbank nach den Artikeln 72­74 beiziehen.

Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Pflicht bewilligen, sofern:

2

5

a.

die SICAV ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht;

b.

ein oder mehrere Institute, welche einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen, die mit der Abwicklung verbundenen Transaktionen vornehmen und für solche Transaktionen spezialisiert sind («Prime Broker»); und

c.

sichergestellt ist, dass die «Prime Broker» oder die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden der «Prime Broker» der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

SR 172.021

3700

Kollektivanlagengesetz

Art. 46 Abs. 4 (neu) Die Statuten können vorsehen, dass die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre sowie die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowohl bei der selbst- als auch bei der fremdverwalteten SICAV einen Anspruch auf mindestens je einen Verwaltungsratssitz haben.

4

Art. 51 Abs. 4 Der Verwaltungsrat erstellt den Prospekt sowie die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt.

4

Art. 63 Abs. 4 (neu) Im Interesse der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Abtretung nach den Absätzen 2 und 3 gewähren.

4

Art. 64 Abs. 1 und 2 Bst. c Die Fondsleitung und die SICAV beauftragen mindestens zwei voneinander unabhängige Personen als Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten. Die Beauftragung bedarf der Genehmigung der FINMA.

1

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten:

2

c.

Aufgehoben

Art. 72 Abs. 1 Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19346 sein und über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen.

1

Art. 73 Abs. 2, 3 erster Satz und 4 (neu) Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens beaufsichtigten Dritt- und Sammelverwahrern im In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind im Prospekt über die Risiken zu informieren, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind.

2

Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachten.

3

Der Bundesrat regelt die Anforderungen für die Tätigkeiten der Depotbank und kann Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen.

4

6

SR 952.0

3701

Kollektivanlagengesetz

Gliederungstitel vor Art. 75

2. Abschnitt: Prospekt, wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und vereinfachter Prospekt Art. 76

Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und vereinfachter Prospekt

Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen ist ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, für Immobilienfonds ist ein vereinfachter Prospekt zu veröffentlichen.

1

Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger enthalten sachgerechte Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der betreffenden kollektiven Kapitalanlage. Sie sind so darzustellen, dass Anlegerinnen und Anleger Art und Risiken der kollektiven Kapitalanlage verstehen und auf deren Grundlage fundierte Anlageentscheide treffen können.

2

Der vereinfachte Prospekt enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospekts. Er muss leicht verständlich sein.

3

Der Bundesrat legt die wesentlichen Merkmale und Angaben fest. Die FINMA kann die wesentlichen Angaben unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen konkretisieren.

4

Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der vereinfachte Prospekt sind jeder interessierten Person vor der Zeichnung des Produkts und vor Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts kostenlos zur Verfügung stellen.

5

Art. 77

Gemeinsame Bestimmungen

In jeder Werbung ist auf den Prospekt und die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt zu verweisen und anzugeben, wo diese erhältlich sind.

1

Der Prospekt, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder der vereinfachte Prospekt und jede Änderung derselben sind unverzüglich der FINMA einzureichen.

2

Art. 84 Abs. 2 Machen Anlegerinnen und Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung oder der SICAV wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement geltend, so erteilen diese ihnen auch darüber jederzeit Auskunft.

2

3702

Kollektivanlagengesetz

Art. 89 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4 Für jede offene kollektive Kapitalanlage wird innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresbericht veröffentlicht; dieser enthält namentlich:

1

g.

Angaben über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, insbesondere über: 4. Änderungen der geschäftsführenden Personen der Fondsleitung, der SICAV oder des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen,

Art. 95 Folgende Umstrukturierungen von offenen kollektiven Kapitalanlagen sind zulässig:

1

a.

die Vereinigung durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;

b.

die Umwandlung in eine andere Rechtsform einer kollektiven Kapitalanlage;

c.

für die SICAV: die Vermögensübertragung nach den Artikeln 69­77 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20037.

Eine Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstaben b und c darf erst nach Genehmigung nach Artikel 15 durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.

2

Art. 98 Abs. 2bis (neu) Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 sinngemäss.

2bis

Art. 101

Firma

Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder seiner Abkürzung (KGK) enthalten.

Art. 110 Abs. 2 (neu) Zwischen den eigenen Mitteln der SICAF und deren Gesamtvermögen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.

2

Art. 114

Depotbank

Die SICAF muss eine Depotbank nach den Artikeln 72­74 beiziehen.

7

SR 221.301

3703

Kollektivanlagengesetz

Art. 120 Abs. 1 und 2 Bst. a, b und e (neu), Abs. 2bis (neu) und 4 (neu) Der Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger bedarf vor dessen Aufnahme einer Genehmigung der FINMA. Der Vertreter legt der FINMA die entsprechenden massgebenden Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag vor.

1

2

Die Genehmigung wird erteilt, wenn: a.

die kollektive Kapitalanlage, die Fondsleitung oder die Gesellschaft, der Vermögensverwalter der kollektiven Kapitalanlage und die Verwahrstelle einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht unterstehen;

b.

die Fondsleitung oder die Gesellschaft sowie die Verwahrstelle hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik einer Regelung unterstehen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist;

e.

eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für den Vertrieb relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

2bis Der Vertreter und die Zahlstelle dürfen nur mit vorgängiger Genehmigung der FINMA ihr Mandat beenden.

Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die einzig an qualifizierte Anleger vertrieben werden, bedürfen keiner Genehmigung, haben aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b­e jederzeit zu erfüllen.

4

Art. 123 Abs. 1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur vertrieben werden, sofern:

1

a.

eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für den Vertrieb relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht; und

b.

die Fondsleitung oder die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Pflichten nach Artikel 124 beauftragt haben. Vorbehalten bleibt Artikel 122.

Art. 124 Abs. 3 (neu) und 4 (neu) Der Vertreter prüft regelmässig, ob die ausländische kollektive Kapitalanlage die Voraussetzungen nach Artikel 120 erfüllt.

3

Der Vertreter informiert unverzüglich die Anlegerinnen und Anleger sowie die FINMA, wenn er im Rahmen seiner Überprüfungen Abweichungen feststellt. Er ergreift die zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger notwendigen Massnahmen.

4

3704

Kollektivanlagengesetz

Art. 126 Abs. 1 Bst. e Folgende Personen müssen eine von der FINMA zugelassene Prüfgesellschaft beauftragen:

1

e.

der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen;

Art. 128 Abs. 1 Bst. c und d Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Bewilligungsträger die gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften einhalten, und führt unangemeldet Zwischenprüfungen durch. Sie prüft jährlich namentlich:

1

c.

den Prospekt, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und den vereinfachten Prospekt;

d.

die Jahresrechnung der Fondsleitung, des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen sowie des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

Art. 133 Abs. 1 Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30­37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20078 sinngemäss anwendbar.

1

Art. 137 Abs. 1 und 3 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a­d oder f überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.

1

Die FINMA ernennt eine oder mehrere Konkursliquidatorinnen oder einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.

3

Art. 138 (neu) Durchführung des Konkurses Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197­220 des Bundesgesetzes vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs.

1

Der Konkurs ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Artikeln 221­270 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs durchzuführen.

2

3

8 9

Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.

SR 956.1 SR 281.1

3705

Kollektivanlagengesetz

Art. 138a (neu) 1

Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

Der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen: a.

eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmquoren festzulegen;

b.

einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.

Bei einer SICAV mit Teilvermögen nach Artikel 94 kann für jedes Teilvermögen eine Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden.

2

3

Die FINMA ist nicht an die Anträge des Konkursliquidators gebunden.

Art. 138b (neu) 1

Verteilung und Schluss des Verfahrens

Die Verteilungsliste wird nicht aufgelegt.

Nach der Verteilung legen die Konkursliquidatoren der FINMA einen Schlussbericht vor.

2

Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt.

3

Art. 138c (neu)

Ausländische Insolvenzverfahren

Für die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Insolvenzmassnahmen sowie für die Koordination mit ausländischen Insolvenzverfahren gelten die Artikel 37f und 37g des Bankengesetzes vom 8. November 193410 sinngemäss.

Art. 139 Abs. 2 (neu) Die FINMA kann Bewilligungsträger verpflichten, ihr die Informationen zu liefern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

2

Art. 141

Amtshilfe

Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen über Bewilligungsträger gemäss Artikel 13 Absatz 2 nach Massgabe von Artikel 42 Absätze 2­4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200711 übermitteln, sofern diese Behörden in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit der Bewilligungsträger verantwortlich sind.

10 11

SR 952.0 SR 956.1

3706

Kollektivanlagengesetz

Art. 143

Grenzüberschreitende Prüfungen

Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei Bewilligungsträgern gemäss Artikel 13 Absatz 2 nach Massgabe von Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a und b und Absatz 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200712 erlauben, sofern diese Behörden in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit der Bewilligungsträger verantwortlich sind.

1

Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, die direkt oder indirekt einzelne Anlegerinnen oder Anleger betreffen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Finanzmarktaufsichtsbehörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196813.

2

Art. 144 Sachüberschrift und Abs. 1 Erhebung und Meldung von Daten Die FINMA ist befugt, von den Bewilligungsträgern die Daten über ihre Geschäftstätigkeit und über die Entwicklung der von ihnen verwalteten oder vertretenen kollektiven Kapitalanlagen zu erheben, die sie benötigt, um die Transparenz im Markt der kollektiven Kapitalanlagen zu gewährleisten oder ihre Aufsichtstätigkeit auszuüben. Sie kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die Bewilligungsträger verpflichten, sie ihr zu melden.

1

Art. 145 Abs. 3 Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Vorbehalten bleibt Artikel 31 Absatz 6.

3

Art. 148 Abs. 1 Bst. d, f Einleitungssatz und g Einleitungssatz Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

1

12 13

d.

ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreibt;

f.

in der Jahresrechnung, im Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt und den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im vereinfachten Prospekt oder bei anderen Informationen:

g.

die Jahresrechnung, den Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt:

SR 956.1 SR 172.021

3707

Kollektivanlagengesetz

Art. 149 Abs. 1 Bst. c und e Einleitungssatz 1

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: c.

ein internes Sondervermögen vertreibt;

e.

ein strukturiertes Produkt an nicht qualifizierte Anleger vertreibt, ohne dass:

Art. 154 Abs. 2 Bst. b 2

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Fondsleitungen: b.

gegenüber der FINMA nachweisen, dass die von ihr beauftragten Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen einer staatlichen Aufsicht unterstehen.

Art. 157 Abs. 1 Bst. b Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich die nachstehenden Personen bei der FINMA zu melden:

1

b.

Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen.

Gliederungstitel vor Art. 158a

8. Titel: (neu) Art. 158a

Schlussbestimmungen der Änderung vom ...

Übergangsbestimmungen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen

Fondsleitungen, SICAV und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen müssen der FINMA die angepassten Fondsverträge, Anlagereglemente und Gesellschaftsverträge innert zweier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom ... zur Genehmigung einreichen.

1

Fondsleitungen und SICAV, die Anlageentscheide von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen ins Ausland delegiert haben, ohne dass zwischen der FINMA und den relevanten Aufsichtsbehörden eine entsprechende Vereinbarung besteht, melden die Delegation unverzüglich der FINMA. Sie müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung Erklärungen vorlegen, in denen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.

2

3

In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.

Art. 158b

Übergangsbestimmungen für die Übertragung der Aufbewahrung des Fondsvermögens

Innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom ... müssen Depotbanken gegenüber der FINMA bestätigen, dass die Aufbewahrung des Fondsvermögens von bestehenden schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen einzig an beaufsichtigte

3708

Kollektivanlagengesetz

Dritt- und Sammelverwahrer übertragen wurde und diese Übertragung im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt.

Art. 158c

Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Fondsleitungen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen

Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom ... bei der FINMA zu melden.

1

Sie müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.

2

Sofern zwischen der FINMA und den relevanten Aufsichtsbehörden keine entsprechenden Vereinbarungen bestehen, müssen Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zur Fortführung der Verwaltung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der FINMA Erklärungen vorlegen, in welchen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.

3

4

In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.

Art. 158d

Übergangsbestimmungen für den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen

Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und Vertriebsträger, die neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom ... bei der FINMA zu melden.

1

Sie müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.

2

Vertreter, die nach bisherigem Recht ausländische kollektive Kapitalanlagen vertrieben haben, ohne dass zwischen der FINMA und den relevanten Aufsichtsbehörden eine entsprechende Vereinbarung bestanden hat, müssen zur Fortführung dieses Vertriebs der FINMA innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung Erklärungen vorlegen, in welchen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.

3

4

In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.

Gliederungstitel vor Art. 159

9. Titel: Referendum und Inkrafttreten Art. 159 Sachüberschrift Aufgehoben 3709

Kollektivanlagengesetz

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3710

Kollektivanlagengesetz

Anhang

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198314 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Art. 4 Abs. 1 Bst. c und cbis (neu) 1

Als Erwerb eines Grundstückes gilt: c.

der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einem Immobilienfonds, dessen Anteilscheine auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, oder an einem ähnlichen Vermögen;

cbis. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einer Aktie einer Immobilien-SICAV, deren Aktien auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, oder an einem ähnlichen Vermögen; Art. 6 Abs. 4 (neu) und 5 (neu) Die Beherrschung eines Immobilienfonds durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn dessen Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes von einer Person im Ausland wahrgenommen wird und die Fondsleitung eine Person im Ausland ist.

4

Die Beherrschung einer Immobilien-SICAV durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn deren Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes von einer Person im Ausland wahrgenommen wird und Personen im Ausland:

5

14

a.

über mehr als ein Drittel der Stimmen für das Unternehmeraktienkapital verfügen;

b.

die Mehrheit des Verwaltungsrats stellen; und

c.

rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven des Anlegeraktienkapitals der ImmobilienSICAV und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichten Personen ausmachen.

SR 211.412.41

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Kollektivanlagengesetz

2. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199715 Art. 2 Abs. 2 Bst. b und bbis 2

Finanzintermediäre sind: b.

die Fondsleitungen, sofern sie Anteilskonten führen oder selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben;

bbis. die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die Investmentgesellschaften mit festem Kapital und die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200616, sofern sie selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben;

15 16

SR 955.0 SR 951.31; BBl 2012 3693

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