9 Bundesbeschluss über die Finanzierung von Beiträgen zur Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung in den Jahren 2013­2016 vom 11. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 16. März 20122 über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Finanzierung von Beiträgen zur Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung in den Jahren 2013­2016 wird ein Zahlungsrahmen von 3,6 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 14. Juni 2012

Nationalrat, 11. September 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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SR 101 SR 412.11; AS 2012 1469 BB1 2012 3099

2011-2412

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Finanzierung von Beiträgen zur Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung in den Jahren 2013­2016. BB

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