Eröffnung einer Verfügung gegenüber einem Adressaten ohne Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz betreffend Internationale Amtshilfe (Art. 12 Abs. 2 Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen vom 1. September 2010; ADV; SR 672.204) Gestützt auf Artikel 26 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 26. Februar 2010 (DBA NL-CH; SR 0.672.963.61) und Artikel 12 Absatz 2 ADV sowie Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Sachen Leopold Antonius Wilhelmus van Laak, Oude Hoven 9, 4205 AK Gorinchem, Niederlande, am 10. Juli 2012 die folgende Verfügung erlassen: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Belastingdienst Oost, Niederlande, Amtshilfe betreffend Leopold Antonius Wilhelmus van Laak, Oude Hoven 9, 4205 AK Gorinchem, Niederlande, soweit auf das Amtshilfeersuchen einzutreten ist.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Belastingdienst Oost, Niederlande, unter anderem folgende, von der Vagofin Consult AG, c/o Comptag Treuhand AG, Rudolf Gossweiler, Fürstenlandstrasse 185, 9014 St. Gallen, Schweiz, edierte Unterlagen betreffend Leopold Antonius Wilhelmus van Laak, Oude Hoven 9, 4205 AK Gorinchem, Niederlande: Seiten 61­70

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird den Belastingdienst Oost, Niederlande, darauf hinweisen, dass a. die in Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Leopold Antonius Wilhelmus van Laak, Oude Hoven 9, 4205 AK Gorinchem, Niederlande, für die im Ersuchen vom 7. Dezember 2011 genannte Steuererhebung verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen vom 26. Februar 2010 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 13 ADV i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit dieser Schlussverfügung angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 ADV i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und

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die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 13 Abs. 3 ADV i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 37 VGG i.V.m.

Art. 22a Abs. 1 VwVG).

Die begründete Verfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Schweiz, eingesehen werden.

10. Juli 2012

Eidgenössische Steuerverwaltung Chef Amtshilfe: Daniel Ruffi

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