Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme Änderung vom 8. März 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 21. April 2009, vom 1. September 2009, vom 12. April 2010 und vom 5. Mai 20111 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 8 II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2012 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.

8. März 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidetin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2009 3145 6545, 2010 2635, 2011 4167 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme. BRB

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