Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2012

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Malta vom 16. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20112, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 25. Februar 20113 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Malta:

3

a.

die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und

b.

den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie Malta bekannt sind.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.

4

Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und der Praktikabilität.

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1 2 3

SR 101 BBl 2011 6947 SR ...; BBl 2011 6963

2007-0056

3519

Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Malta. BB

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Ständerat, 16. März 2012

Nationalrat, 16. März 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 27. März 20124 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2012

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BBl 2012 3519

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