Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2012

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) Änderung vom 16. März 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 3. Februar 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Mai 20112, beschliesst: I Das Waldgesetz vom 4. Oktober 19913 wird wie folgt geändert: Art. 7

Rodungsersatz

Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.

1

2 Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Naturund Landschaftsschutzes getroffen werden:

3

1 2 3 4

a.

in Gebieten mit zunehmender Waldfläche;

b.

in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete.

Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen: a.

von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland;

b.

zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern;

c.

für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz.

BBl 2011 4397 BBl 2011 4425 SR 921.0 SR 451

2011-0450

3445

Waldgesetz

Wird nach Absatz 3 Buchstabe a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten.

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Art. 8 Aufgehoben Art. 10 Abs. 2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 19795 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:

2

a.

in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;

b.

ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will.

Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen.

1

Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

3

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. März 2012

Nationalrat, 16. März 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 27. März 20126 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2012

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SR 700 BBl 2012 3445

3446