5 Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2013­2016 vom 27. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 10 Absatz 1 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19832 (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Jahre 2013­2016 wird für die folgenden Institutionen der Forschungsförderung und die folgenden Forschungsprojekte nach den Artikeln 6 Absatz 3, 8 und 9 FIFG ein Zahlungsrahmen von 3840 Millionen Franken bewilligt: a.

Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

b.

Akademien der Wissenschaften Schweiz sowie deren Langzeitunternehmen.

Art. 2 Bis höchstens 0,2 Prozent der jährlichen Voranschlagskredite können für Expertenaufträge, Evaluationen und Monitoringaufgaben verwendet werden.

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Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden.

Art. 3 Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können höchstens 253 Millionen Franken für die Nationalen Forschungsschwerpunkte eingesetzt werden.

Art. 4 Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können höchstens 370 Millionen Franken für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead) im Rahmen der Förderung des Schweizerischen Nationalfonds eingesetzt werden. Die Abgeltungspauschale beträgt höchstens 20 Prozent.

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SR 101 SR 420.1 BB1 2012 3099

2011-2408

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Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2013­2016. BB

Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 25. September 2012

Nationalrat, 27. September 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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