Verfügung betreffend den unbegleiteten kombinierten Verkehr im Zusammenhang mit der Sperrung der Rheintalbahnstrecke zwischen Rastatt und Baden-Baden vom 18. August 2017

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 97 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19622, verfügt: I

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1.

Alle Umladestationen auf dem Hoheitsgebiet des Bundeslandes BadenWürttemberg werden temporär den schweizerischen Umladestationen gleichgestellt.

2.

Auf Fahrten von oder zu diesen temporär mit den schweizerischen Umladestationen gleichgestellten ausländischen Umladestationen muss auf der in der Schweiz zurückgelegten Fahrstrecke ein geeignetes Nachweisdokument mitgeführt werden.

3.

Diese Verfügung fällt ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Sperrung der Rheintalbahnstrecke dahin.

4.

Die Verfügung gilt ab sofort und allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5.

Diese Verfügung wird dem Schweizerischen Nutzfahrzeugverband (ASTAG) z.H. der betroffenen Transportunternehmen zugestellt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet.

SR 741.01 SR 741.11

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2017-2359

BBl 2017

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19683 innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

5. September 2017

Bundesamt für Strassen: Jürg Röthlisberger, Direktor

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SR 172.021

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