Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) vom 23. Dezember 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 26. August 20092 und vom 20. Januar 20103, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO2Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzuführen sind, vermindert werden mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken.

1

2

Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.

Art. 2

Begriffe

Brennstoffe sind fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen verwendet werden.

1

Treibstoffe sind fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden.

2

Emissionsrechte sind handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen zugeteilt werden.

3

Emissionsminderungszertifikate sind international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen.

4

1 2 3

SR 101 BBl 2009 7433 BBl 2010 973

2009-1310

113

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

Art. 3

Reduktionsziel

Die Treibhausgasemissionen im Inland sind bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festlegen.

1

Der Bundesrat kann das Reduktionsziel in Einklang mit internationalen Vereinbarungen auf 40 Prozent erhöhen. Diese zusätzlichen Reduktionen der Treibhausgasemissionen dürfen maximal zu 75 Prozent durch im Ausland durchgeführte Massnahmen erfolgen.

2

Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase. Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge werden nicht berücksichtigt.

3

Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.

4

Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Reduktionszielen für die Zeit nach 2020. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an.

5

Art. 4

Mittel

Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden.

1

Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern, namentlich in den Bereichen Umwelt, Energie, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen.

2

3 Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO2-Emissionen zu begrenzen.

Der Bundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen.

4

Art. 5

Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland

Der Bundesrat kann Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Ausland erzielt wurden, bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen.

Art. 6

Qualitätsanforderungen für Emissionsverminderungen im Ausland

Der Bundesrat legt Qualitätsanforderungen für im Ausland durchgeführte Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen fest. Massnahmen, die diesen nicht entsprechen, werden nicht als Emissionsreduktionen berücksichtigt.

1

Die Qualitätsanforderungen müssen insbesondere folgenden Qualitätskriterien genügen:

2

114

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

a.

Verminderungen dürfen nur angerechnet werden, wenn sie ohne die Unterstützung durch die Schweiz nicht zustande gekommen wären;

b.

Verminderungen in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen weder negative soziale noch negative ökologische Folgen bewirken.

Art. 7

Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland

Der Bundesrat beziehungsweise das zuständige Departement hat für Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Inland freiwillig erzielt wurden, Bescheinigungen auszustellen.

1

2 Der Bundesrat legt fest, inwieweit diese Bescheinigungen Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten gleichgestellt werden.

Art. 8

Koordination der Anpassungsmassnahmen

Der Bund koordiniert die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können

1

Er sorgt für die Erarbeitung und die Beschaffung von Grundlagen, die für die Ergreifung dieser Massnahmen notwendig sind.

2

2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen 1. Abschnitt: Bei Gebäuden Art. 9 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform vermindert werden. Dafür erlassen sie Gebäudestandards für Neu- und Altbauten aufgrund des aktuellen Stands der Technik.

Die Kantone erstatten dem Bund jährlich Bericht über die getroffenen Massnahmen.

2

2. Abschnitt: Bei Personenwagen Art. 10

Grundsatz

Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden (Personenwagen), sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km zu vermindern.

1

115

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit der Zielwert nach Absatz 1 erreicht worden ist.

2

Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen für die Zeit nach dem Jahr 2015. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.

3

Art. 11

Individuelle Zielvorgabe

Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Personenwagen eine individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte).

1

Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere:

2

a.

die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen;

b.

die Vorschriften der Europäischen Union.

Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. In diesem Fall wird die individuelle Zielvorgabe für die Personenwagenflotte der einzelnen Emissionsgemeinschaft berechnet.

3

Im Falle von Importeuren und Herstellern, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personenwagen festgelegt.

4

Art. 12

Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen

Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller beziehungsweise für jede Emissionsgemeinschaft:

1

a.

die individuelle Zielvorgabe nach Artikel 11 Absatz 1;

b.

die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Personenwagenflotte.

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Personenwagen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.

2

Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen werden für die Jahre 2013 und 2014 folgende Anteile der Personenwagenflotte mit den tiefsten CO2Emissionen berücksichtigt: 3

116

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

a.

für das Jahr 2013: 75 Prozent;

b.

für das Jahr 2014: 80 Prozent.

4 Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Personenwagen mit sehr tiefen CO2Emissionen bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b besonders berücksichtigt werden.

Art. 13

Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

1 Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Personenwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers beziehungsweise einer Emissionsgemeinschaft die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller, der Importeur oder die Emissionsgemeinschaft dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen folgende Beträge entrichten: a.

für die Jahre 2013­2018: 1. für das erste Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 7.50 Franken, 2. für das zweite Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 22.50 Franken, 3. für das dritte Gramm CO2km über der individuellen Zielvorgabe: 37.50 Franken, 4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 142.50 Franken;

b.

ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe 142.50 Franken.

Für Importeure und Hersteller, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, gelten die Beträge nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personenwagen. Für die Jahre 2013 und 2014 werden die Beträge mit den Prozentsätzen nach Artikel 12 Absatz 3 multipliziert.

2

3

Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.

Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19964 sinngemäss.

4

Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Personenwagen der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1 und 2 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Personenwagens festgesetzt würde.

5

3. Kapitel: Senkenleistungen Art. 14 Die Leistung der Senken von verbautem Holz ist anrechenbar.

4

SR 641.61

117

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

4. Kapitel: Emissionshandel und Kompensation 1. Abschnitt: Emissionshandelssystem Art. 15

Teilnahme auf Gesuch

Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, die Anlagen mit hohen oder mittleren Treibhausgasemissionen betreiben, können auf Gesuch am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen.

1

Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionsminderungszertifikate abgegeben werden können. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

2

3

Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige und berücksichtigt dabei: a.

wie sich die Belastung durch die CO2-Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten;

b.

wie stark die CO2-Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt.

Art. 16

Verpflichtung zur Teilnahme

Unternehmen bestimmter Kategorien, die Anlagen mit hohen Treibhausgasemissionen betreiben, kann der Bundesrat zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichten.

1

Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate abgeben.

2

3

Der Bundesrat legt die Unternehmenskategorien fest.

Art. 17

Befreiung von der CO2-Abgabe

Unternehmen nach den Artikeln 15 und 16 (EHS-Unternehmen) wird die CO2Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet.

Art. 18

Festlegung der Menge der Emissionsrechte

Der Bundesrat legt die bis im Jahr 2020 jährlich zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte im Voraus fest. Er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3.

1

Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten zurück, um diese neuen Marktteilnehmern zugänglich zu machen.

2

118

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

Art. 19 1

Vergabe von Emissionsrechten

Die Emissionsrechte werden jährlich vergeben.

Sie werden kostenlos zugeteilt, soweit sie für den treibhausgaseffizienten Betrieb der EHS-Unternehmen notwendig sind. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

3

Art. 20

Berichterstattung

Die EHS-Unternehmen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.

Art. 21

Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten

Die EHS-Unternehmen müssen dem Bund für Emissionen, die weder durch Emissionsrechte noch, soweit zulässig, durch Emissionsminderungszertifikate gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente (CO2eq) entrichten.

1

Die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.

2

2. Abschnitt: Kompensation bei fossil-thermischen Kraftwerken Art. 22

Grundsatz

Fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiber dem Bund gegenüber verpflichten:

1

a.

die verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und

b.

das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben; der Bundesrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest.

2 Höchstens 50 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionsminderungszertifikate kompensiert werden.

Der Bundesrat kann Investitionen in erneuerbare Energien im Inland als Kompensationsmassnahmen anrechnen.

3

Als Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren. Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie:

4

a.

primär auf die Produktion von Strom ausgelegt sind; oder

b.

primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind und eine Gesamtleistung von mehr als 100 Megawatt aufweisen.

119

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

Art. 23

Kompensationsvertrag

Die Einzelheiten der Verpflichtung nach Artikel 22 werden in einem Vertrag zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt.

1

Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden.

2

Art. 24

Konventionalstrafe bei Nichteinhalten der Verpflichtung

Wer die Kompensationsverpflichtung nicht einhält, schuldet dem Bund eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe.

1

Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach den geschätzten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen.

2

Art. 25

Befreiung von der CO2-Abgabe

Den Kraftwerken wird die CO2-Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet.

3. Abschnitt: Kompensation bei Treibstoffen Art. 26

Grundsatz

Wer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19965 Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren.

1

Der Bundesrat legt den Kompensationssatz, nach Anhörung der Branche, nach Massgabe der Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 3 zwischen 5 und 40 Prozent fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen.

2

Der zulässige Kompensations-Aufschlag auf Treibstoffe beträgt maximal 5 Rappen pro Liter.

3

Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen Treibstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen.

4

Art. 27

Kompensationspflicht

Kompensationspflichtig sind die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19966 steuerpflichtigen Personen. Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen.

5 6

120

SR 641.61 SR 641.61

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

Art. 28

Sanktion bei fehlender Kompensation

Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund pro nicht kompensierte Tonne CO2 einen Betrag von 160 Franken entrichten.

1

Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.

2

5. Kapitel: CO2-Abgabe Art. 29

CO2-Abgabe auf Brennstoffen

Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen.

1

Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden.

2

Art. 30

Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind: a.

für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 20057 anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;

b.

für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19968 steuerpflichtigen Personen.

Art. 31 1

2

7 8

Rückerstattung der CO2-Abgabe

Auf Gesuch hin wird zurückerstattet: a.

die CO2-Abgabe auf Brenn- und Treibstoffen: an Personen, die nachweisen, dass sie Brenn- oder Treibstoffe nicht energetisch genutzt haben;

b.

die CO2-Abgabe auf Brennstoffen: an Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.

Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige und berücksichtigt dabei: a.

wie sich die Belastung durch die CO2-Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten;

b.

wie stark die CO2-Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt.

SR 631.0 SR 641.61

121

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

Der Umfang der Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen orientiert sich namentlich:

3

a.

an den im Durchschnitt der Jahre 2008­2012 zugestandenen Treibhausgasemissionen;

b.

am Reduktionsziel nach Artikel 3.

Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Unternehmen ihre Verpflichtung durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten erfüllen können.

4

5 Auf

Gesuch des Unternehmens kann der Bund auch Emissionsreduktionen berücksichtigen, welche aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen realisiert werden.

Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

6

Art. 32

Sanktion bei Nichteinhalten der Verpflichtung

Unternehmen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b, die ihre gegenüber dem Bund eingegangene Verpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO2eq einen Betrag von 125 Franken entrichten.

1

2 Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind dem Bund im Folgejahr Emissionsminderungszertifikate abzugeben.

Art. 33

Verfahren

Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

1

Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.

2

6. Kapitel: Verwendung der Erträge Art. 34

Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 300 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen an: 1

a.

die energetische Sanierung bestehender beheizter Gebäude;

b.

die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik im Umfang von höchstens einem Drittel der zweckgebundenen Erträge pro Jahr.

122

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

2

3

Der Bund gewährt Finanzhilfen: a.

an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a: auf der Grundlage einer Programmvereinbarung mit den Kantonen, die eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten;

b.

an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b: im Rahmen von Globalbeiträgen nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19989.

Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

Die Gewährung der Finanzhilfen an die Kantone ist bis Ende 2019 befristet. Der Bundesrat erstellt im Jahr 2015 zuhanden der Bundesversammlung einen Bericht zur Wirksamkeit der Finanzhilfen.

4

Art. 35

Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase

Vom Ertrag der CO2-Abgabe werden pro Jahr höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.

1

Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.

2

Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:

3

4

a.

die Treibhausgasemissionen vermindern;

b.

den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder

c.

den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.

Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.

Art. 36

Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft

Der übrige Ertrag aus der CO2-Abgabe wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt.

1

Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen.

2

Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 BG vom 20. Dez. 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) über die AHVAusgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt.

3

9 10

SR 730.0 SR 831.10

123

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

Art. 37

Zuweisung des Ertrags aus der Sanktion

Der Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 wird dem Infrastrukturfonds zugewiesen.

Art. 38

Berechnung der Erträge

Die Erträge berechnen sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten.

7. Kapitel: Vollzug und Förderung Art. 39

Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.

1

Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen.

2

3

Er regelt das Sanktionsverfahren.

Das Bundesamt für Umwelt ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.

4

Art. 40 1

Evaluation

Der Bundesrat überprüft periodisch: a.

die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz;

b.

die Notwendigkeit weiterer Massnahmen.

Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum.

2

3

Er stützt sich bei der Evaluation auf statistische Erhebungen.

4

Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht.

Art. 41

Aus- und Weiterbildung

Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.

1

Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über Vorsorgemassnahmen im Klimaschutz und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten über Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen.

2

124

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

8. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 42

Hinterziehung der CO2-Abgabe

Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht, oder eine Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

1

2

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

3

Art. 43

Gefährdung der CO2-Abgabe

Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1

a.

sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet;

b.

Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;

c.

in einem Antrag auf Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;

d.

für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;

e.

in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO2-Abgabe ausweist; oder

f.

die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.

In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.

2

Art. 44

Falschangaben über Personenwagen

Wer für die Berechnungen nach Artikel 12 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

1

2

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

125

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

Art. 45

Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

1

2

Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.

Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 42 oder 43 und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.

3

9. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 46

Aufhebung bisherigen Rechts

Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 199912 wird aufgehoben.

Art. 47

Änderung bisherigen Rechts

Das Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 200613 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 Bst. d 1

Der Infrastrukturfonds wird wie folgt geäufnet: d.

Art. 48

mit dem Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201114.

Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate

Emissionsrechte, die in den Jahren 2008­2012 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2013­2020 übertragen werden.

1

Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2008­2012 nicht verwendet wurden, können in beschränktem Umfang in den Zeitraum 2013­2020 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2

Art. 49

Übergangsbestimmung für die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe und die Verteilung des Ertrags

Auf fossilen Energieträgern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht erhoben oder zurückerstattet.

1

11 12 13 14

126

SR 313.0 AS 2000 979, 2007 1411, 2009 5043, 2010 951, 2011 13 SR 725.13 SR ...; BBl 2012 113

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

2 Der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurde, wird nach bisherigem Recht an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.

Art. 50

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. Dezember 2011

Ständerat, 23. Dezember 2011

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 4. Januar 201215 Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

15

BBl 2012 113

127

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

128