Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Kolac Emine, geb. 27. Juli 1969, Türkei, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11b Absatz 1 i.V.m. Artikel 36 Buchstabe b sowie Artikel 63 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021): 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-2859/2012 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung im Bundesblatt zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code: POFICHEBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

31. Juli 2012

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

7566

2012-1793