Bekanntmachungen der Gerichte
Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).
Duymus Halil, geb. 8. Februar 1941, Corakcilar Mah., Mevlana Cad. No. 5, TR-Melikgazi-Kayseri, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Auf die Beschwerde vom 13. April 2010 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2012 entschieden: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, beim Beschwerdeführer Abklärungen betreffend Erlass der Rückforderung vorzunehmen und anschliessend über das Erlassgesuch zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
10. Juli 2012
Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
2012-1558
6939