Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Vernehmlassungsverfahren Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung Im AVIG werden die Übergangsbestimmungen und Artikel 90c AVIG so geändert, dass auf dem AHV-pflichtigen Lohn ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von zurzeit 126 000 Franken ein Beitrag von 1 Prozent erhoben werden kann. Dieser Solidaritätsbeitrag wird bis zum Jahresende erhoben, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht hat.

Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Direktion für Arbeit, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Ressort Integration / Koordination, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Telefon 031 324 06 96, Fax 031 311 38 35, www.seco.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

24. November 2012

2012-2865

Bundeskanzlei

9121