10.3

Beilage 10.3 Teil III:

2011-2346

Beilage nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, Artikel 13 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (zur Genehmigung)

1127

1128

10.3

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2011 vom 11. Januar 2012

10.3.1

Übersicht

Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten den 38. Bericht über zolltarifarische Massnahmen, die er im Jahr 2011 gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 und das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 1981 getroffen hat.

Im Berichtsjahr wurden aufgrund des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten keine Massnahmen beschlossen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Jahr sind die nachstehenden Massnahmen beschlossen worden:

10.3.1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

Aufgrund des Entscheids des Streitbeilegungsorgans der WTO gegen die EU betreffend die Umsetzung des Informationstechnologie-Abkommens der WTO (ITA) wurde die Verpflichtungsliste LIX Schweiz-Liechtenstein bei den Zollansätzen auf gewissen Flachbildschirmen, Set-Top-Boxen und Multifunktionsdruckern geändert, weil die Schweiz das ITA in ähnlicher Weise wie die EU umgesetzt hatte. Zudem wurde der Zollansatz für Fernmeldekabel, der im Rahmen der Umsetzung der Revision des Harmonisierten Systems im Jahr 2007 festgelegt wurde, nachträglich berichtigt.

Diese Änderungen sind am 1. Januar 2012 vorläufig in Kraft gesetzt worden.

Ebenfalls am 1. Januar 2012 wurde die Struktur des Zolltarifs für Getreidemischungen zu Futterzwecken geändert, um Umgehungen des für solche Erzeugnisse festgelegten Schwellenpreissystems zu verhindern. Im Weiteren wurde das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ermächtigt, die Zollansätze für Getreidemischungen in der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV) so festzulegen, dass sie dem höchsten anwendbaren Zollansatz für Getreide zu Futterzwecken entsprechen.

Der höhere Bedarf an Veredelungskartoffeln für die Verarbeitungsindustrie, der an die Inlandernte von Frühkartoffeln anschliessende Bedarf an Speisekartoffeln und ein Mehrbedarf an Saatkartoffeln für den Anbau 2012 musste mit zusätzlichen Einfuhren gedeckt werden. Deshalb wurde das Teilzollkontingent für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) in der AEV vorübergehend von 18 250 t um 10 900 t auf 29 150 t erhöht.

Gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) wegen veränderten Weltmarktpreisen am 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 2011 den Kontingentszollansatz für Brotgetreide in der AEV angepasst. Gleichzeitig wurden die an die Grenzbelastung für Brotgetreide gekoppelten Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung geändert.

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Zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für die Obstproduzenten wurden am 1. Juli 2011 die Zollansätze in der AEV für jene Obstgehölze gesenkt, für welche gegenüber der EU keine Präferenzzölle vereinbart wurden.

Bei Kontingenten mit Nachfrageüberhang, die nach der Reihenfolge des Gesuchseingangs verteilt werden, wurden die Zuteilungsbedingungen in der AEV geändert.

Personen, die während der Kontingentsperiode weniger als 90 Prozent der ihnen zugeteilten Menge über ihre Generaleinfuhrbewilligung einführten, erhalten in der folgenden Kontingentsperiode höchstens diese eingeführte Menge zugeteilt, wobei auf den bisherigen zusätzlichen Abzug verzichtet wird. Diese Bestimmungen werden erstmals für die Verteilung der Zollkontingentsanteile im Jahr 2013 angewendet.

Die AEV ist einer Totalrevision rein technischer Art unterzogen worden; die totalrevidierte AEV ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

Im revidierten Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz­EU von 1972, das seit 2005 angewendet wird, wurden die Preisausgleichsmassnahmen für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten aufgehoben («Doppel-NullLösung»). Dies setzt ein vergleichbares Preisniveau für Zucker bei beiden Partnern voraus. Um die Preisparität gegenüber der EU sicherzustellen, erhöhte das EVD gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates die Grenzbelastung (Garantiefondsbeitrag) der massgebenden Tarifnummer 1701.9999 in der AEV am 1. Dezember 2011 auf 6 Franken je 100 kg.

Mit der Änderung der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 hat der Bundesrat das BLW ermächtigt, auf begründetes Gesuch hin höchstens 5 Prozent der Zollkontingentsanteile für Fleisch eines Importeurs auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr zu übertragen. Diese Bestimmung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

10.3.1.2

Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen

Mit dem Inkrafttreten der im Rahmen der Freihandelsabkommen mit Kolumbien und Peru vereinbarten Zollansätze sind am 1. Juli 2011 für diese Länder die autonomen Zollpräferenzen im Allgemeinen Präferenzensystem zugunsten der Entwicklungsländer (APS) durch vertragliche Zollkonzessionen abgelöst worden. Deshalb wurden Kolumbien und Peru am 1. Juli 2011 aus der Liste der Entwicklungsländer in der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 gestrichen.

Die Liste der Entwicklungsländer und -gebiete der Zollpräferenzenverordnung wurde am 1. Juli 2011 an die Länderliste des Entwicklungsausschusses der OECD angeglichen. Gleichzeitig wurde in der Liste der Zollpräferenzen der Anwendungsbereich bei der Tarifnummer 1008.9059 präzisiert.

Am 1. Mai 2011 wurde die totalrevidierte Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011 (VUZPE) in Kraft gesetzt. Neben den gestützt auf das Zollpräferenzengesetz autonom gewährten Zollpräferenzen sollen vereinfachte Ursprungsregeln den Entwicklungsländern ermöglichen, sich durch vermehrte Exporte besser in die Weltwirtschaft zu integrieren. Im Fall von ernsthaften Störungen des Agrarmarktes können Zollpräferenzen vorübergehend angepasst oder aufgehoben werden (sog.

«agrarpolitische Schutzklausel»).

1130

10.3.1.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

Die Zuteilung der Zollkontingente und deren Ausnützung werden angesichts des Umfangs der Daten ausschliesslich im Internet veröffentlicht.

10.3.2

Bericht

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Einund Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen wurden.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung gestützt auf das Zolltarifgesetz und das Zollpräferenzengesetz im Jahr 2011 beschlossene Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen. Die Erlasse, die gestützt auf die nachfolgenden Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind bereits in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird verzichtet.

10.3.2.1 10.3.2.1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Verordnung vom 23. November 2011 über die Änderung des Zolltarifs im Zusammenhang mit Zollansätzen für gewisse Informationstechnologieprodukte (AS 2011 5923)

Vorläufige Anwendung der Änderungen der Liste LIX Schweiz-Liechtenstein im Bereich der Informationstechnologieprodukte sowie Änderung des Generaltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz Das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Informationstechnologie-Abkommen der WTO (Information Technology Agreement; ITA) sieht die Aufhebung der Zölle auf über 400 Produkten im Bereich der Informationstechnologie (IT-Produkte) vor. Die Schweiz hat sich zusammen mit weiteren 73 Staaten, darunter die EU, dem ITA angeschlossen. Am 21. September 2010 hat das Streitbeilegungsorgan der WTO den Panelbericht vom 16. August 2010 betreffend European Communities and its Member States ­ Tariff Treatment of Certain Information Technology Products (DS375, DS376 und DS377) angenommen. Der Panelbericht hält fest, dass die von der EU auf gewissen Flachbildschirmen, Set-Top-Boxen und Multifunktionsdruckern erhobenen Zölle dem ITA zuwiderlaufen.

1131

Die Zollabbauverpflichtungen der Schweiz sind in der Liste LIX Schweiz-Liechtenstein enthalten, so auch diejenigen betreffend IT-Produkte. Die Liste LIX ist Bestandteil des Abkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation und von dessen Anhängen (SR 0.632.20; Anhang 1A.2). Die Schweiz hat das ITA in ähnlicher Weise wie die EU umgesetzt. Aus dem Panel-Entscheid gegen die EU erwachsen der Schweiz zwar keine direkten völkerrechtlichen Verpflichtungen, doch liegt es im Interesse der Schweiz, diesen Entscheid des WTOStreitbeilegungsorgans ebenfalls umzusetzen und die Liste LIX entsprechend zu ändern. Würde die Schweiz ihre bisherige Praxis weiterführen, so könnten die anderen WTO-Mitglieder ihr vorwerfen, WTO-Recht wissentlich zu verletzen, was im Widerspruch zum Grundsatz der Beachtung des Völkerrechts nach Artikel 5 Absatz 4 der Bundesverfassung (SR 101) stünde.

Der Bundesrat hat die erforderlichen Änderungen der Liste LIX und des Generaltarifs in Anhang 1 zum Zolltarifgesetz gestützt auf Artikel 9a des Zolltarifgesetzes genehmigt und am 1. Januar 2012 vorläufig in Kraft gesetzt. Diese Änderungen unterliegen der parlamentarischen Genehmigung. Die Botschaft zur Genehmigung der Änderung der Liste LIX durch die Bundesversammlung ist dem Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2011 (vgl. Ziff. 10.4) beigefügt. Genehmigt die Bundesversammlung die erwähnte Änderung, so erübrigen sich weitere Anpassungen des Zolltarifgesetzes. Mit der Änderung bringt die Schweiz die Liste LIX in Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.

Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen vierten Revision des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (HS; SR 0.632.11) wurden umfangreiche Änderungen des Generaltarifs vorgenommen. Die Schweiz verfolgte damals das Ziel, bei der Umsetzung der Änderungen eine möglichst einfache Struktur anzustreben. Dadurch unterstanden Fernmeldekabel, die bis zum 31. Dezember 2006 zollfrei eingeführt werden konnten, seit dem 1. Januar 2007 einem Zollansatz, was im Widerspruch zum ITA stand. Der Bundesrat hat daher die Zollansätze für Fernmeldekabel des Generaltarifs am 1. Januar 2012 berichtigt, das heisst auf null gesetzt.

10.3.2.1.2

Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Änderung des Zolltarifs in Anhang 1 des Zolltarifgesetzes und über die Änderung weiterer Erlasse im Zusammenhang mit Getreide zu Futterzwecken (AS 2011 5249)

Änderung der Struktur des Zolltarifs für Getreidemischungen zu Futterzwecken Für die Einreihung von Getreidemischungen sehen die Anmerkungen zum Kapitel 10 des Gebrauchszolltarifs (www.tares.ch) keine besonderen Bestimmungen vor.

Somit gelten die Allgemeinen Vorschriften über die Auslegung des Harmonisierten Systems im Anhang des ZTG als Bestandteil des Generaltarifs. Diese bestimmen, dass Mischungen, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht (Regel 3b).

Der Zolltarif sah bislang keine Unterteilung zwischen unvermischtem Getreide und Getreidemischungen vor. Getreidemischungen wurden daher in die Tarifnummer für 1132

dasjenige Getreide eingereiht, das den höchsten Mischungsanteil aufwies. Die erwähnten Einreihungsbestimmungen erlaubten, ein Getreide mit höherer Grenzbelastung einem solchen mit niedrigerer Grenzbelastung beizumischen. So bestand die Möglichkeit, die für die verschiedenen Getreidearten aus agrarpolitischen Gründen festgelegten Schwellenpreise zu umgehen.

Mit dem Ziel, für Getreidemischungen eine Umgehung des Grenzschutzes auszuschliessen, wurden in Kapitel 10 des Zolltarifs neue Tarifnummern geschaffen, wobei die Zollansätze des Generaltarifs nicht geändert wurden (bzgl. Festlegung der Zollansätze für Getreidemischungen s. Ziff. 10.3.2.1.4). Diese Änderung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

10.3.2.1.3

Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV 2011) (AS 1998 3125) Änderungen vom 25. Januar, 26. April und 25. Oktober 2011 (AS 2011 365 1671 4773)

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) Um den Bedarf an Veredelungskartoffeln für die Verarbeitungsindustrie zu decken wurde das Teilzollkontingent 14.1 (Kartoffeln, inkl. Saatkartoffeln) nach Anhang 4 Ziffer 7 der Agrareinfuhrverordnung in der Fassung, wie sie am 31. Dezember 2011 in Kraft war (AEV 2011), am 7. Februar 2011 vorübergehend von 18 250 t um 5000 t auf 23 250 t erhöht.

Der an die Inlandernte von Frühkartoffeln anschliessende Bedarf an Speisekartoffeln erforderte eine vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents um weitere 5400 t auf 28 650 t. Diese Erhöhung ist am 9. Mai 2011 in Kraft getreten.

Der Bedarf an Saatkartoffeln für den Anbau 2012 konnte nur teilweise durch das Inlandangebot und durch Einfuhren auf der Grundlage des bestehenden Teilzollkontingents gedeckt werden. Daher wurde das Teilzollkontingent mit Wirkung ab 8. November 2011 nochmals vorübergehend um 500 t auf 29 150 t erhöht.

Die Änderungen vom 25. Januar, 26. April und 25. Oktober 2011 waren bis Ende 2011 befristet. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderungen vom 23. März, 21. Juni und 21. September 2011 (AS 2011 1209 2923 4463) Anpassungen der Zollansätze für Getreide und verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung Nach Artikel 5b AEV 2011 setzt das EVD auf den 1. Januar, den 1. April, den 1. Juli und den 1. Oktober den Kontingentszollansatz für Brotgetreide gestützt auf Börseninformationen und repräsentative Preisinformationen so fest, dass der Preis für 1133

importierten Weizen zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Grenzbelastung) innerhalb einer Bandbreite von 3 Franken je 100 kg nach oben und unten dem Referenzpreis entspricht. Die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung bestimmt das EVD aufgrund der Grenzbelastung auf den Rohstoffen, den Ausbeuteziffern und einem Zollzuschlag von höchstens 20 Franken je 100 kg.

Das EVD hat gestützt auf diese Kompetenzdelegation den Kontingentszollansatz für Brotgetreide am 1. April 2011 um Fr. 4.30 auf Fr. 10.30 je 100 kg gesenkt. Am 1. Juli 2011 wurde der Zollansatz um Fr. 3.80 auf Fr. 14.10 je 100 kg und am 1. Oktober 2011 um Fr. 5.20 auf Fr. 19.30 je 100 kg erhöht. Am 1. Januar 2012 waren keine Massnahmen erforderlich. Die an den Zollansatz für Brotgetreide gekoppelten Zollansätze für verarbeitetes Getreide wurden gleichzeitig angepasst.

Zum Beispiel wurde der Ansatz für Weichweizenmehl der Tarifnummer 1101.0048 am 1. April um Fr. 5.70 auf Fr. 38.70 je 100 kg gesenkt, am 1. Juli 2011 um 5 Franken auf Fr. 43.70 je 100 kg und am 1. Oktober 2011 um 7 Franken auf Fr. 50.70 je 100 kg erhöht.

Die Änderungen vom 23. März, 21. Juni und 21. September 2011 erfolgten im Rahmen der vom Parlament genehmigten Delegation an das EVD (Art. 5b AEV 2011; Art. 1 Bst. c. BB vom 10. März 2009; BBl 2009 2273), welche dem EVD bei der Ausführung kaum Spielraum lässt. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

Änderung vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2395) Anpassungen der Zollansätze für Obstgehölze Am 1. Juli 2011 wurden die Zollansätze für jene Obstgehölze gesenkt, für welche gegenüber der EU keine Präferenzzölle vereinbart wurden. Mit diesem Liberalisierungsschritt wurde der Wettbewerb in diesem spezialisierten Markt verstärkt.

Dadurch sind die Investitionskosten für die Obstproduzenten gesenkt worden.

10.3.2.1.4

Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV 2012) (SR 916.01)

Festlegung der Zollansätze für Getreidemischungen zu Futterzwecken Für Getreidemischungen des Kapitels 10 des Zolltarifs wurden separate Tarifnummern festgelegt (s. Ziff. 10.3.2.1.2). Diese Änderung schaffte die Voraussetzung, um für jede Futtermischung einen anderen Zollansatz als den für deren Hauptkomponente geltenden Zollansatz festlegen zu können. Mit Artikel 28 der Agrareinfuhrverordnung in der Fassung, wie sie seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist (AEV 2012), wird das BLW ermächtigt, die Zollansätze für Getreidemischungen zu Futterzwecken so festzulegen, dass sie dem höchsten anwendbaren Zollansatz für Futtergetreide entsprechen. Diese Änderung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Das BLW hat gestützt auf diese Delegation die entsprechenden Zollansätze festgelegt.

1134

Änderung der Zuteilungsmethode bei Zollkontingenten, die nach der Reihenfolge des Gesuchseingangs verteilt werden Werden Zollkontingente nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gemäss Artikel 22 AEV 2012 verteilt, so galt bislang bei Kontingenten mit Nachfrageüberhang die Regelung, dass gesuchstellende Personen, die während der Kontingentsperiode weniger als 90 Prozent der ihnen zugeteilten Menge eingeführt hatten, in der folgenden Kontingentsperiode höchstens diese eingeführte Menge, abzüglich die nicht eingeführte Menge, zugeteilt wurde.

Die Bestimmungen von Artikel 24 AEV 2012 sehen neu vor, dass bei Kontingenten mit Nachfrageüberhang in der folgenden Kontingentsperiode höchstens die über die eigene Generaleinfuhrbewilligung eingeführte Menge zugeteilt wird. Auf eine weitere Kürzung im Umfang der in der Vorperiode nicht eingeführten Menge wird verzichtet.

Diese Änderung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Gemäss Artikel 54 AEV 2012 (Übergangsbestimmung) gilt für die Zuteilung von Kontingentsanteilen nach Artikel 24 AEV 2012 im Jahr 2012 das bisherige Recht.

Mit der Änderung vom 26. Oktober 2011 sind weder die Zollkontingentsmengen noch die zeitlichen Aufteilungen von Zollkontingenten neu festgesetzt worden. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 1 ZTG).

Weitere Änderungen im Rahmen der Totalrevision der AEV Neben den erwähnten Änderungen wurde die AEV im Rahmen einer Totalrevision vollständig überarbeitet. Die neue AEV ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Auf den gleichen Zeitpunkt tritt eine weitere Revision des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (HS; SR 0.632.11) in Kraft, die umfangreiche Änderungen der Struktur des Zolltarifs vorsieht, welche wesentliche Auswirkungen auf die AEV haben.

Die rein technischen Anpassungen dienen dazu, die Übersichtlichkeit der Bestimmungen in allen Themenbereichen zu verbessern. Sie erlauben im Weiteren, mit der neuen Struktur und Darstellung die Handhabung der elektronischen Fassung zu verbessern und künftige Änderungen einfacher integrieren zu können.

Die Totalrevision der AEV führt zu keinen Änderungen bisherigen Rechts. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 1 ZTG).

Änderung vom 21. November 2011 (AS 2011 5313) Änderung der Grenzbelastung für Zucker Mit dem Inkrafttreten des revidierten Protokolls Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz­EU von 1972 am 1. Februar 2005 wurden die Preisausgleichsmassnahmen für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten im Handel mit der EU für alle Zuckerarten der Tarifnummern 1701­1703 aufgehoben (sog. «Doppel-NullLösung»). Die Voraussetzung für das Funktionieren dieser Lösung ist ein etwa gleich hohes Preisniveau für Zucker in der Schweiz und in der EU. Die Regulierung der EU führt dazu, dass sich der EU-Zuckerpreis nicht immer gleich entwickelt wie der Weltmarktpreis. Deshalb ist das EVD gemäss Artikel 5 AEV ermächtigt, die 1135

Grenzbelastung für Zucker periodisch so anzupassen, dass die Preise von importiertem Zucker innerhalb einer Bandbreite von 3 Franken je 100 kg nach oben und unten den EU-Marktpreisen entsprechen.

Wegen der Umsetzung der EU-Zuckermarktreform sinken die EU-Marktpreise seit 2006, letztmals am 1. Oktober 2009. Im Gegensatz dazu stieg der Weltmarktpreis für Zucker seit Oktober 2008 wegen der erhöhten Nachfrage tendenziell an. Deshalb ist der Zollansatz und der Garantiefondsbeitrag zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung der massgebenden Tarifnummer 1701.9999 in den Jahren 2009 und 2010 schrittweise auf null abgebaut worden. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2011 verharrte der Weltmarktpreis für Zucker auf hohem Niveau. Im vierten Quartal sank der Weltmarktpreis jedoch wegen höherer Produktionserwartungen in Indien und in der EU. Um die Preisparität gegenüber der EU sicherzustellen, wurde unter Berücksichtigung der Preismeldungen und der Börsennotierungen der Garantiefondsbeitrag als Teil der Grenzbelastung für Zucker in Anhang 1 Ziffer 17 AEV 2011 am 1. Dezember 2011 wieder auf 6 Franken angehoben.

Die Änderung vom 21. November 2011 erfolgte im Rahmen der vom Parlament genehmigten Delegation an das EVD (Art. 5 AEV 2012; Art. 1 Bst. b BB vom 12. Juni 2007; BBl 2007 4959), welche dem EVD bei der Ausführung kaum Spielraum lässt. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

10.3.2.1.5

Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV) (SR 916.341) Änderung vom 26. Oktober 2011 (AS 2011 5447)

Teilweiser Übertrag von Zollkontingentsanteilen auf die nächste Einfuhrperiode Bei Auftreten von Schwierigkeiten bei der Importabwicklung kam es gegen Ende einer Einfuhrperiode vor, dass ein Zollkontingentsanteil für Fleisch nicht vollständig ausgenützt wurde, womit dieser unter der bisherigen Regelung verfiel. Dies führte in Einzelfällen zu substanziellen Kosten für den betroffenen Importeur, der diesen Anteil vorgängig ersteigert hatte. Zollkontingentsanteile für Fleisch werden pro Jahr für mehrere Einfuhrperioden zugeteilt. Deshalb können sich die erwähnten Kosten kumulieren. Um diese inskünftig zu vermeiden oder wenigstens zu senken, ermächtigt der Bundesrat mit Artikel 16a (neu) SV das BLW, auf begründetes Gesuch hin höchstens 5 Prozent der Zollkontingentsanteile eines Importeurs auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr zu übertragen. Diese Bestimmung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

Mit der Änderung vom 26. Oktober 2011 sind weder die Zollkontingentsmengen noch die zeitlichen Aufteilungen von Zollkontingenten neu festgesetzt worden. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 1 ZTG).

1136

10.3.2.2 10.3.2.2.1

Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 (SR 632.911) Änderungen vom 10. Juni 2011 (AS 2011 2539 2541)

Änderung der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Freihandelsabkommen (FHA) mit Kolumbien und Peru Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung listet die Entwicklungsländer auf, die in den Genuss der gewährten Zollpräferenzen kommen. Schliesst die Schweiz mit einem Entwicklungsland ein FHA ab, so wird dieses Land aus der erwähnten Liste gestrichen. Autonome Zollpräferenzen werden in diesem Fall durch vertragliche Zollkonzessionen abgelöst.

Nach Abschluss der Ratifikationsverfahren der vom Parlament genehmigten FHA mit Kolumbien (AS 2011 2743) und Peru (AS 2011 2987) sind die vertraglich festgelegten Zollkonzessionen am 1. Juli 2011 ins Landesrecht überführt worden.

Mit dem Inkrafttreten dieser Abkommen sind Kolumbien und Peru deshalb aus der Liste der Entwicklungsländer in der Zollpräferenzenverordnung gestrichen worden.

Angleichung der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete an die Länderliste des Entwicklungsausschusses der OECD Die Schweiz übernimmt bei der Umsetzung der Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer die Länderliste des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-DAC). Palau wurde neu in die Liste der Entwicklungsländer aufgenommen. Demgegenüber wurden eine Anzahl Territorien, denen die Schweiz bisher Zollpräferenzen gewährte, die jedoch nicht mehr in der OECD-DAC-Liste aufgeführt sind, gestrichen. Bei diesen Übersee-Territorien handelt es sich um solche von entwickelten Ländern wie den USA, dem Vereinigten Königreich und Frankreich. Ebenfalls aus der OECD-DAC-Liste gestrichen wurden die Westsahara und Macau. Kap Verde ist von der Kategorie der am wenigsten entwickelte Länder (LDC) in die nächsthöhere Kategorie der Entwicklungsländer graduiert worden. Umgekehrt wurde Kirgisistan aufgrund seiner Aufnahme in eine internationale Entschuldungsinitiative, an der die Schweiz sich beteiligt, der LDC-Status zuerkannt. Der erfolgreiche Abschluss einer internationalen Entschuldungsinitiative in Burundi, Gambia, Haiti, Republik Kongo, Nepal, São Tomé und Principe sowie der Zentralafrikanischen Republik führte bei diesen Ländern zur Aufhebung des LDC-Status (Streichung der Angaben in der Kolonne D der Liste in Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung). Diesen Ländern werden somit wieder die
für Entwicklungsländer geltenden Zollpräferenzen gewährt. Die erwähnten Änderungen sind am 1. Juli 2011 in Kraft getreten.

Änderung der Warenbezeichnung für Amaranth in der Liste der Zollpräferenzen Die Änderung vom 1. Januar 2008 der Zollpräferenzenverordnung (AS 2007 7053) sieht in der Liste der Zollpräferenzen in Anhang 2 u.a. für Amaranthus tricolor unter der Tarifnummer 1008.9059 die zollfreie Einfuhr für Entwicklungsländer vor. Es gibt verschiedene Amaranth-Arten, deren Körner jedoch nur zum Teil als Getreide 1137

verwendet werden. Deshalb wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2011 Amaranthus tricolor durch den übergeordneten Namen der Untergattung dieser Pflanzenart, Amaranth (Amaranthus L.), ersetzt.

10.3.2.2.2

Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011 (VUZPE) (SR 946.39)

10.3.2.2.2.1

Allgemeines

In Übereinstimmung mit den Regeln der UNO-Welthandels- und Entwicklungskonferenz (UNCTAD) gewährt die Schweiz im Rahmen ihrer Entwicklungshilfepolitik über das Allgemeine Präferenzensystem (APS) den Entwicklungsländern unilaterale Zollpräferenzen. Im Rahmen des Doha-Entwicklungsprogramms der WTO wurde die Notwendigkeit, die Entwicklungsländer insbesondere durch Förderung der Exporte aus diesen Ländern besser in die Weltwirtschaft zu integrieren, anerkannt.

Das Schweizer APS sieht daher je nach Produkt und Entwicklungsstand der begünstigten Länder spezifische Zollpräferenzen vor (vgl. Anhang 2 der Zollpräferenzenverordnung). Entwicklungsländer erhalten Zollermässigungen auf der Mehrzahl der importierten Industrie- und Agrarerzeugnisse. Am wenigsten entwickelte Länder (LDC) können ihre Produkte zoll- und kontingentsfrei in die Schweiz exportieren.

Ausser der Schweiz gewähren u. a. die EU, die USA, China, Indien, Japan, Norwegen und die Türkei den Entwicklungsländern ebenfalls Zollpräferenzen.

Das zusätzliche Exportpotenzial der Entwicklungsländer ist gering, insbesondere bei Industrieerzeugnissen. Der Bundesrat geht daher davon aus, dass die Vereinfachungen der VUZPE kurzfristig keine und mittelfristig nur unbedeutende Auswirkungen auf die Schweizer Volkswirtschaft haben werden. Bei unüblicher Zunahme von Einfuhrmengen agrarpolitisch sensibler Produkte, die zu einem Zerfall der Produzentenpreise führt, können Zollpräferenzen im Agrarbereich unter gewissen Bedingungen vorübergehend angepasst oder aufgehoben werden (sog. «agrarpolitische Schutzklausel»; vgl. Art. 8 der Zollpräferenzenverordnung).

10.3.2.2.2.2

Ursprungsregeln

Für das Erlangen eines präferenziellen Marktzuganges im Rahmen des APS für Erzeugnisse aus Entwicklungsländern, ist die Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Produktes massgebend. Einfache Ursprungsregeln sind somit ein wichtiges Element, das darüber entscheidet, ob präferenzieller Handel mit Entwicklungsländern überhaupt stattfindet und dadurch einen Beitrag zur Hebung des wirtschaftlichen Entwicklungsstandes dieser Länder leisten können. Der Bundesrat hat deshalb die Ursprungsregeln in der VUZPE im Rahmen der Totalrevision vereinfacht und mit denen der EU und Norwegens harmonisiert.

Die neuen Ursprungsregeln des Schweizer APS sind am 1. Mai 2011 in Kraft getreten. Sie sind nach folgenden Grundsätzen überarbeitet und vereinfacht worden: ­

1138

Lockerung und Vereinfachung durch Reduktion der Anzahl spezifischer Ursprungsregeln für Basisagrarerzeugnisse und verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, indem der Tarifsprung (Wechsel der Tarifnummer des Zoll-

tarifs durch Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses) als ursprungsbegründendes Kriterium festgelegt wurde, mit Ausnahme von Stärke und Inulin der Tarifnummer 1108 sowie gewissen Nahrungmittelzubereitungen der Tarifnummern 1901, 1904 und 1905, für welche abweichende Regeln gelten; ­

Reduktion des für den Erhalt der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses erforderlichen lokal erzeugten Wertanteils am Fertigerzeugnis (ex worksPreis) von 60 auf 50 Prozent für Waren aus Entwicklungsländern und von 60 auf 30 Prozent für Waren aus LDC;

­

Reduktion der für den Erwerb der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses erforderlichen Be- und Verarbeitungen einerseits und andererseits Ausdehnung der für die Aufrechterhaltung der Ursprungseigenschaft erlaubten Be- und Verarbeitungen (sog. «Listenregeln» gemäss Liste in Anhang 1 der VUZPE);

­

Aufgrund der Zollunion EU-Türkei und der Anwendung des APS der EU durch die Türkei wurde die Türkei im Industriebereich in die regionale Kumulierung der Ursprungseigenschaft für Industrieerzeugnisse aus Entwicklungsländern einbezogen.

10.3.2.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. Zur Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.01) beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen: a.

das Zoll- beziehungsweise Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Kontingentsanteile;

e.

die Art und Menge der innerhalb des Kontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Diese Angaben umfassen für das Jahr 2011 rund 300 Seiten. Die Publikation erfolgt daher im Internet auf folgender Seite des Bundesamts für Landwirtschaft: www.import.blw.admin.ch

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