Fernmeldegesetz

Notifikation einer Verfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 26. April 2012 in Sachen Ina Martinuci, vormals St. Gallerstrasse 14, 9320 Arbon, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügung vom 24. August 2011 zugeteilte Einzelnummer 0901 224400 wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Das mit Schreiben vom 22. Februar 2012 eröffnete Nummerwiderrufsverfahren betreffend die Einzelnummer 0900 224400 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.

Swisscom (Schweiz) AG wird angewiesen, die Einzelnummer 0901 224400 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.

5.

Die Verwaltungsgebühren betragen 420 Franken und werden Martinuci Ina auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

6.

Diese Verfügung gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinn von Artikel 80 SchKG.

7.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation, Nummerierung und Adressierung, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, Telefon +41 (0)32 327 55 11, Fax direkt +41 (0)32 327 55 49 8. Mai 2012

2012-1086

Bundesamt für Kommunikation

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