Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) Änderung vom 13. Dezember 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 9. Juni 2004, vom 12. Oktober 2005, vom 6. November 2006, vom 17. September 2008 und vom 29. März 20111 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 1 Bst. j und k j.
Marmor- und Bildhauerarbeiten
k.
Andere Arbeiten
Art. 2 Abs. 2 Bst. c und g
1
c.
Kanton Neuenburg: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Gipserei und Malerei Glaserei und technische Glaserei Bodenleger und Parkettleger Marmor- und Bildhauerarbeiten
g.
Kanton Basel-Land: Plattenlegerarbeiten Gipserei und Malerei
BBl 2004 2931, 2005 6563, 2006 9097, 2008 8561, 2011 3717
2012-3013
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB
Vollständiger Geltungsbereich: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 2. Juni 2003 für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) werden allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 2 Die in Normalschrift gedruckten Bestimmungen des GAV sind grundsätzlich im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten allgemeinverbindlicherklärt:
1
a.
Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern Reparation und/oder Restauration von Möbeln Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln Parqueterie (Verlegen von Parkettböden), als Nebentätigkeit Skiherstellung Herstellung und/oder Anbringung von Innen und Geschäftseinrichtungen, sowie von Sauna-Anlagen Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation, sowie des Maler- und Gipsergewerbes ausgeführt werden Abbundarbeiten Holzbau
b.
Möbelfabrikation
c.
Glaserei/technische Glaserei (Glasarbeiten an Gebäuden)
d.
Gipserei und Malerei. Eingeschlossen sind: Staff und dekorative Elemente Aussenisolation Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung Anbringung von Tapeten Holzimprägnierung und Verarbeitung
e.
Plattenlegerarbeiten
f.
Dachdeckerei. Eingeschlossen sind alle Arbeiten in der «Gebäudehülle».
Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer, und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
g.
Bodenleger und Parkettleger
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB
h.
Gebäudetechnik: Spenglerei/Blechbekleidung Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen Heizung Klima/Kälte Lüftung
i.
Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht, inbegriffen: Sportplätze und Spielplätze Installierung von vorgefertigten Swimmingpools Integrierte Beregnung Park und Gartenarbeiten, die ausserhalb von Gartencentern durchgeführt werden
j.
Marmor- und Bildhauerarbeiten
k.
Andere Arbeiten
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
2
a.
Kanton Freiburg: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Möbelfabrikation Gipserei und Malerei Glaserei und technische Glaserei Plattenleger Bodenleger und Parkettleger
b.
Kanton Jura und Berner Jura: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Glaserei und technische Glaserei Bodenleger und Parkettleger
c.
Kanton Neuenburg: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Gipserei und Malerei Glaserei und technische Glaserei Bodenleger und Parkettleger Marmor- und Bildhauerarbeiten
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d.
Kanton Wallis: Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei Gipserei und Malerei Glaserei/technische Glaserei Bodenleger und Parkettleger
e.
Kanton Waadt: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Gipserei und Malerei Glaserei und technische Glaserei Bodenleger und Parkettleger Plattenlegerarbeiten Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Asphaltierung; Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen
f.
Kanton Genf: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Gipserei und Malerei Glaserei und technische Glaserei Bodenleger und Parkettleger Dachdeckerei Plattenleger Marmorarbeiten Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht, Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Dichtung; Innendekoration und Stoffnäharbeiten; Einrahmungen; Storenreparatur; Innenbekleidungen
g.
Kanton Basel-Land: Plattenlegerarbeiten Gipserei und Malerei
h.
Kanton Basel-Stadt: Gipserei und Malerei Glaserei und technische Glaserei Bodenleger und Parkettleger Plattenlegerarbeiten Dachdeckerei Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Linoleum- und Spezialbodenarbeiten
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i.
Kanton Tessin: Plattenlegerarbeiten Bodenleger und Parkettleger Gebäudetechnik: Spenglerei/Blechbekleidung; Sanitär; Heizung; Klima/Kälte; Lüftung Andere Arbeiten: Gipserei; Herstellung und Montage von Kunststoffdächern
Der Bundesratsbeschluss gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind, und die Lehrlinge.
3
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 7bis
Beiträge (Gipserei und Malerei im Kanton Basel-Land)
Art. 26quater
Zahlung der Leistungen (Gipserei und Malerei im Kanton Basel-Land)
III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2013.
13. Dezember 2012
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
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