Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Grieshaber Siegbert, geb. 29. Februar 1960, 10 Vergesigstreet ­ Schoongezicht, ZA-7550 Cape Town Durbanville, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 23. Juli 2011 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 7. Juni 2012 entschieden: 1.

Die Beschwerde vom 23. Juli 2011 wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikel 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

26. Juni 2012

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

6020

2012-1417