Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel Schweiz vom 19. April 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds von «Suissemusic Musikfachhandel Schweiz» gemäss dem Reglement vom 17. Mai 20102 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

19. April 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel Schweiz mit AVE

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 89 vom 8. Mai 2012 veröffentlicht.

2012-0220

4791

Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel Schweiz mit AVE

1

Allgemeines

Art. 1

Name

Der Verband «Suissemusic Musikfachhandel Schweiz» errichtet unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Musikfachhandel Schweiz» einen Berufsbildungsfonds im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die branchenbezogene berufliche Grundbildung gesamtschweizerisch zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks entsprechende Beiträge nach Ziffer 4.

2

2

Geltungsbereich

Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von der Rechtsform, die im Detailhandel in der Beratung und im Verkauf von Musikalien, Musikinstrumenten sowie Ton- und Bildträgern tätig sind.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen ausüben:

1

3

a.

gelernte Verkäuferin/gelernter Verkäufer Musikalien oder Musikalienhandel;

b.

gelernte Verkäuferin/gelernter Verkäufer Musikinstrumentehandel;

c.

gelernte Verkäuferin/gelernter Verkäufer Schallplatten oder Tonträgerhandel; SR 412.10

4792

Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel Schweiz AVE

d.

gelernte Detailhandelsangestellte/gelernter Detailhandelsangestellter Musikalien oder Musikalienhandel;

e.

gelernte Detailhandelsangestellte/gelernter Detailhandelsangestellter Musikinstrumentehandel;

f.

gelernte Detailhandelsangestellte/gelernter Detailhandelsangestellter Schallplatten oder Tonträgerhandel;

g.

Detailhandelsassistentinnen EBA/Detailhandelsassistenten EBA, Musikinstrumentehandel;

h.

Detailhandelsassistentinnen EBA/Detailhandelsassistenten EBA, Ton-Bildträger und Musikalien;

i.

Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ, Musikinstrumentehandel;

j.

Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ, Ton-Bildträger und Musikalien.

Personen ohne Abschlüsse gemäss Absatz 1 und angelernte Personen, die Leistungen gemäss Artikel 4 erbringen.

2

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3

Leistungen

Art. 7 Der Fonds finanziert gesamtschweizerisch folgende Leistungen im Bereich der branchenbezogenen beruflichen Grundbildung:

1

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung; dieses umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Unternehmungsmassnahmen, Informationen, Wissensvermittlung und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung;

d.

Entwicklung und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den von «Suissemusic Musikfachhandel Schweiz» betreuten Bildungsangeboten, Koordination der Verfahren und Aufsicht über die Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

e.

Nachwuchswerbung und Förderung in der beruflichen Grundbildung; 4793

Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel Schweiz AVE

f.

Organisation, Durchführung und Subventionen überbetrieblicher Kurse;

g.

Deckung des von «Suissemusic Musikfachhandel Schweiz» erbrachten Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung.

Auf Antrag der Fondskommission können weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen beschlossen werden, die dem Zweck des Fonds entsprechen.

2

4

Finanzierung

Art. 8

Beitragspflicht

Die dem Fonds unterstellten Betriebe und Betriebsteile leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge für den Fonds.

1

2

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter gilt auch die im eigenen Betrieb tätige Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber.

3

4

Lernende oder Volontäre sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

Art. 9

Berechnungsgrundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.

1

2

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet.

Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er durch die Fondskommission nach Ermessen eingeschätzt.

3

Art. 10 1

Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a.

dem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil nach Artikel 4:

CHF 300.­

b.

den Beiträgen pro Person nach Artikel 5:

CHF 100.­

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge in Prozenten des Anstellungsgrades geleistet werden.

2

3

Folgende Voraussetzungen berechtigen zu einem ermässigten Fondsbeitrag: a.

Bei mehr als 12 Mitarbeitenden und mindestens 2 Lernenden beträgt die Ermässigung 15 Prozent auf dem gesamten Fondsbeitrag.

b.

Bei mehr als 24 Mitarbeitenden und mindestens 3 Lernenden beträgt die Ermässigung 30 Prozent auf dem gesamten Fondsbeitrag.

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Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel Schweiz AVE

Betriebe, die ebenfalls unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds Musikinstrumentenbauer fallen und bei diesem den Betriebsbeitrag gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Reglements über den Berufsbildungsfonds Musikinstrumentenbauer mit AVE4 bezahlen, sind von der Bezahlung des Betriebsbeitrags nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Reglements befreit, nicht jedoch von den persönlichen Beiträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Reglements.

4

Die Beiträge von Nichtmitgliedern von «Suissemusic Musikfachhandel Schweiz» dürfen nicht höher sein als die entsprechenden Berufsbildungsfondsbeiträge der Verbandsmitglieder.

5

Die Beitragssätze gemäss Absatz 1 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise mit Stand Ende Dezember 2011. Sie werden alle zwei Jahren überprüft und gegebenenfalls angepasst.

6

Art. 11

Befreiung von der Beitragspflicht

Die Befreiung der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG5 in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036.

1

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Geschäftsstelle von «Suissemusic Musikfachhandel Schweiz» ein begründetes Gesuch einreichen.

2

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.

5

Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 13

Leitender Ausschuss

Der leitende Ausschuss von «Suissemusic Musikfachhandel Schweiz» ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

4 5 6

Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Erlass eines Ausführungsreglements;

c.

Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung; Bundesratsbeschluss vom 2. Dezember 2009, BBl 2009 8847 SR 412.10 SR 412.101

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Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel Schweiz AVE

d.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission.

Art. 14

Fondskommission

1

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie entscheidet über:

3

a.

die Unterstellung eines Betriebes unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebes im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 15

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle von «Suissemusic Musikfachhandel Schweiz» vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

1

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge für Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 16

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds als eigenständiges Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz sowie mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird jährlich durch die ordentliche Revisionsstelle von «Suissemusic Musikfachhandel Schweiz» im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts7 geprüft.

2

Art. 17

Aufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG8 der Aufsicht des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem BBT zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

7 8

SR 220 SR 412.10

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Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel Schweiz AVE

6

Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 18

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 9 der Statuten vom 7. Mai 2007 an der Generalversammlung des Verbands «Suissemusic Musikfachhandel Schweiz» am 17. Mai 2010 genehmigt.

Art. 19

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 20

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der leitende Ausschuss mit Zustimmung des BBT den Fonds auf.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

17. Mai 2010

Suissemusic Musikfachhandel Schweiz: Edmund Schönenberger Co-Präsident

Beat Thoma Geschäftsführer

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Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel Schweiz AVE

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