Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 18. November 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Dezember 20112, beschliesst: I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 19883 zum Parlamentsressourcengesetz wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 1 Die Vorsorgeentschädigung beträgt pro Jahr 26 Prozent des Betrages der steuerbaren Entschädigungen, die ein Ratsmitglied für die Parlamentstätigkeit der vergangenen 12 Monate erhalten hat. Das Ratsmitglied trägt einen Viertel der Vorsorgeentschädigung aus eigenen Mitteln bei.

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II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2012 383 BBl 2012 393 SR 171.211

2011-2825

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Parlamentsressourcengesetz. V der BVers

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