Verfügung betreffend abweichender Höchstgeschwindigkeiten und anderer Verkehrsanordnungen auf dem Zubringer zur Nationalstrasse N3 bei Reichenburg vom 10. Februar 2012

Auf dem Zubringer zur Nationalstrasse N3 bei Reichenburg wurde im Bereich der Einfahrt in die Glänternstrasse ein Linksabbieger gebaut.

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b, 4 und 5 Buchstabe c der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h auf dem Zubringer zur Nationalstrasse N3 bei Reichenburg gemäss Gutachten Geschwindigkeitsreduktion vom 7. April 2011.

II Anbringung folgender Vorschrifts- und Vortrittssignale auf dem Zubringer zur Nationalstrasse N3 bei Reichenburg: «Hindernis rechts umfahren», «Kein Vortritt» mit Distanztafel 150 m, gemäss Signalisations- und Markierungsplan vom 20. Januar 2012.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

1306

2012-0352

III Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur eingesehen werden.

10. Februar 2012

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

1307