Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Monika Färber, ohne bekannten Aufenthalt, letzte bekannte Adresse: Hinter dem Dorf 10, 21785 Belum, Deutschland.

Auf die Beschwerde vom 20. November 2009 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2012 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von 392 Franken wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

6. November 2012

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8630

2012-2644