Bundesgesetz über den Fonds zur Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen

Entwurf

(Gripen-Fondsgesetz) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. November 20122, beschliesst: Art. 1

Fonds

Zur Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen wird ein Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053 (Gripen-Fonds) gebildet.

1

2

Der Gripen-Fonds ist rechtlich unselbstständig und führt eine eigene Rechnung.

Art. 2

Einlagen und Kreditverschiebung

Der Gripen-Fonds wird zulasten des Voranschlagskredits «Einlage in den GripenFonds» (Rüstungsaufwand) geäufnet.

1

Mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge kann der Bundesrat ermächtigt werden, den Kredit «Einlage in den Gripen-Fonds» zulasten folgender Kredite zu erhöhen (Kreditverschiebung):

2

a.

Verteidigung: 1. Aufwandkredit «Rüstungsmaterial», 2. Aufwandkredit «Ausrüstung und Erneuerungsbedarf (AEB)», 3. Aufwandkredit «Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung (PEB)»;

b.

Armasuisse Immobilien: Investitionskredit «Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte» (Globalbudget).

Zusätzlich kann der Kredit «Einlage in den Gripen-Fonds» mit den Beschlüssen über die Nachträge zum Voranschlag um die nicht budgetierten, zusätzlichen Einnahmen aus der Liquidation von Armeematerial und -immobilien erhöht werden.

3

1 2 3

SR 101 BBl 2012 9281 SR 611.0

2012-1820

9333

Gripen-Fondsgesetz

Art. 3

Verwaltung und Entnahmen

Die Verwaltung des Gripen-Fonds obliegt dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

1

2

Das VBS ist ermächtigt, Zahlungen zulasten des Gripen-Fonds zu leisten.

Art. 4

Fondsrechnung, Verschuldung und Verzinsung

Die Mittel des Gripen-Fonds werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung angelegt. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Eigenkapital bilanziert.

1

2

Der Gripen-Fonds darf sich nicht verschulden.

3

Seine Mittel werden nicht verzinst.

Die Rechnung des Gripen-Fonds wird jährlich durch die Eidgenössische Finanzkontrolle geprüft.

4

Art. 5

Berichterstattung

Über die Einlagen und Entnahmen sowie über den Stand des Fondsvermögens wird im Anhang zur Jahresrechnung des Bundes detailliert berichtet.

Art. 6

Auflösung

Der Gripen-Fonds wird aufgelöst, sobald die Beschaffung des Gripen abgeschlossen ist. Restmittel werden in der Erfolgsrechnung des Bundes als Ertrag ausgewiesen.

Art. 7

Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Das Gesetz gilt bis zur Auflösung des Gripen-Fonds, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.

3

9334