Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Änderung vom 23. Dezember 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20071 und in die Zusatzbotschaft vom 27. Oktober 20102, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks: Im ganzen Erlass wird «gewalttätig extremistisch» durch «gewalttätig-extremistisch» ersetzt.

Art. 3 Abs. 1 und 2 Die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone dürfen Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit nicht bearbeiten. Die Bearbeitung ist jedoch dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, gewalttätig-extremistische oder verbotene nachrichtendienstliche Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.

1

Informationen nach Absatz 1 werden personenbezogen erschlossen. Ist bis höchstens ein Jahr nach der Erschliessung einer Information der Nachweis nicht erbracht, dass die beobachtete Tätigkeit der Vorbereitung oder Durchführung einer terroristischen, gewalttätig-extremistischen oder verbotenen nachrichtendienstlichen Tätigkeit dient, oder können entsprechende Tätigkeiten schon früher ausgeschlossen werden, so sind umgehend alle Personenbezüge der nach Absatz 1 erhobenen Daten sowie alle Bild- und Tonaufnahmen zu löschen.

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BBl 2007 5037 BBl 2010 7841 SR 120

2010-0434

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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Art. 5a

Einsatz von Dienstwaffen

Der Bundesrat bestimmt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB ihren Dienst bewaffnet versehen, und regelt deren Ausbildung. Er berücksichtigt dabei insbesondere die individuelle Gefährdungslage im Rahmen der dienstlichen Aufgabe.

1

2 Die Waffe darf in einer den Umständen angemessenen Weise nur eingesetzt werden bei:

3

a.

Notwehr;

b.

Notstand.

Einer verletzten Person ist der nötige Beistand zu leisten.

Art. 9

Verbot einer Tätigkeit

Der Bundesrat kann nach Anhörung des NDB einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die unmittelbar oder mittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätig-extremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern, und die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet. Umfang und Inhalt des Verbots werden möglichst genau umschrieben.

1

Ein Verbot kann für höchstens fünf Jahre verfügt werden. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt so kann es jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden. Der Bundesrat prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind.

Ist dies nicht länger der Fall, so hebt der Bundesrat das Verbot auf.

2

Gegen das Verbot einer Tätigkeit steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Der Beschwerdeentscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

3

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

4

Art. 10a

Lagedarstellung

Zur Darstellung der Lage der inneren Sicherheit (Lagedarstellung) betreibt der NDB ein elektronisches System, in dem er Daten über Ereignisse und über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit bearbeitet. Er kann im System Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten aufnehmen, soweit dies zur Lagedarstellung unerlässlich ist.

1

Das System dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone als Führungsinstrument und zur Verbreitung von Informationen im Hinblick auf die Steuerung und die Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen mit befürchteten Gewalttätigkeiten.

2

Die Bearbeitung der Daten erfolgt durch die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des NDB und durch die zuständigen Behörden der Kantone, soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Der NDB prüft die Richtigkeit und

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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Erheblichkeit der verwendeten Daten und berichtigt oder löscht unrichtige oder unerhebliche Daten.

Das System steht im Rahmen von Artikel 17 und zum Zwecke nach Absatz 2 schweizerischen Sicherheits- und Polizeibehörden über ein Abrufverfahren zur Verfügung. Bei besonderen Ereignissen kann der NDB im Rahmen von Artikel 17 Absätze 2­5 und zum Zwecke nach Absatz 2 ausnahmsweise auch privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden zeitlich begrenzt Zugang gewähren. Der Zugang ist beschränkt auf diejenigen Daten des Systems, die diese Stellen und Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewältigung des besonderen Ereignisses benötigen.

4

Der Bundesrat regelt die Zugriffsrechte und die Grundsätze für die Aufbewahrung und Löschung der Daten.

5

Art. 11 Abs. 2­7 Das VBS hält in einer vertraulichen Liste die Vorgänge fest, die dem NDB zu melden sind, die jedoch aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden dürfen.

2

Das VBS hält in einer vertraulichen Beobachtungsliste die Organisationen und Gruppierungen fest, bei denen der konkrete Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit gefährden. Der Verdacht ist auch gegeben, solange eine Organisation oder Gruppierung auf einer Liste geführt wird, die von einer internationalen Organisation für kollektive Sicherheit wie der Organisation der Vereinten Nationen oder von einer supranationalen Gemeinschaft wie der Europäischen Union erstellt wurde.

3

Dem NDB sind sämtliche Wahrnehmungen zu melden, die Tätigkeiten von Organisationen und Gruppierungen nach Absatz 3 oder deren Exponentinnen und Exponenten betreffen.

4

Organisationen und Gruppierungen werden aus der Beobachtungsliste gestrichen, wenn sie auf keiner internationalen Liste nach Absatz 3 mehr geführt werden und wenn kein konkreter Verdacht mehr besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.

5

6

Der Bundesrat bezeichnet durch Verordnung: a.

die internationalen Organisationen und die supranationalen Gemeinschaften, deren Listen für die Aufnahme in die Beobachtungsliste nach Absatz 3 zu berücksichtigen sind; und

b.

nach welchen Kriterien der Inhalt der Beobachtungsliste regelmässig überprüft wird.

Das VBS unterbreitet die Listen nach den Absätzen 2 und 3 jährlich dem Bundesrat zur Genehmigung und anschliessend der Geschäftsprüfungsdelegation zur Kenntnisnahme.

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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Art. 13 Abs. 1bis, 3 und 4 1bis Der Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erteilt dem NDB, gestützt auf Artikel 14 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Auskünfte über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Fernmeldeanschlüssen, die Adressierungselemente und die Art der Anschlüsse.

Der Bundesrat kann für begrenzte Zeit weitere Behörden, Amtsstellen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denjenigen Meldungen und Auskünften verpflichten, die zum Erkennen und Abwehren einer konkreten, von gewalttätigem Extremismus oder verbotenem wirtschaftlichem Nachrichtendienst ausgehenden Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit notwendig sind.

3

4

Aufgehoben

Art. 13a

Besondere Auskunftspflicht der Behörden

Behörden und Amtsstellen, die nicht in Artikel 13 Absatz 1 genannt werden, sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind verpflichtet, dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB im Einzelfall die Auskünfte zu erteilen, die zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit notwendig sind, sofern diese:

1

a.

ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib, Leben, Freiheit oder Bestand und Funktionieren des Staates zu verletzen droht; und

b.

ausgeht von: 1. terroristischen Tätigkeiten: Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung von Staat und Gesellschaft, die durch Begehung oder Androhung von schweren Straftaten sowie mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen, 2. einem verbotenen politischen oder militärischen Nachrichtendienst im Sinne der Artikel 272, 274 und 301 des Strafgesetzbuches5, 3. der Weiterverbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter.

Auch die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegenden Steuerbehörden sind im Sinne von Absatz 1 auskunftspflichtig. Der NDB legt der zuständigen Steuerbehörde jedoch summarisch dar, worin die zu erkennende oder abzuwehrende konkrete Gefahr besteht und inwiefern Auskünfte über die steuerliche Situation der Person, deren Steuergeheimnis aufgehoben werden soll, der Gefahrenerkennung oder Gefahrenabwehr dienen. Er bezeichnet in der schriftlichen Anfrage namentlich die betroffene natürliche oder juristische Person, die benötigte Auskunft und den für die Auskunft massgeblichen Zeitraum. Die angefragte Behörde ist verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren.

2

4 5

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SR 780.1 SR 311.0

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Der Bundesrat bestimmt in einer Verordnung die Organisationen, die zu Auskünften verpflichtet sind. Darunter fallen namentlich Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19686 erlassen oder soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen; ausgenommen sind Kantone.

3

Werden dem NDB durch Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 strafbare Handlungen der Person, über die Auskunft eingeholt wurde, oder von Drittpersonen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse den Strafverfolgungsbehörden nur zur Abklärung schwerer Straftaten zur Verfügung gestellt werden (Art. 141 Abs. 2 Strafprozessordnung7).

4

Behörden und Amtsstellen, die nicht in Artikel 13 Absatz 1 genannt werden, sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit nach Absatz 1 feststellen.

5

Art. 13b

Streitigkeiten über die Auskunftspflicht

Bei Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwischen dem NDB und einer Einheit der zentralen Bundesverwaltung entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Deren Entscheid ist endgültig.

1

Bei Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwischen dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone und einer Behörde, einer Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung, einer Verwaltungseinheit der Kantone oder einer Organisation, die öffentliche Aufgaben erfüllt, richtet sich das Verfahren nach Artikel 36a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20058.

2

Art. 13c

Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure

Der NDB oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB können im Einzelfall von natürlichen oder juristischen Personen, die gewerbsmässig Transporte durchführen oder Transportmittel zur Verfügung stellen oder vermitteln, Auskünfte über eine bestimmte Leistung verlangen, die zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 13a Absatz 1 notwendig sind.

1

Gegen Verfügungen des NDB, die das Erteilen von Auskünften nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.

Der Beschwerdeentscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

2

Werden dem NDB durch Auskünfte nach Absatz 1 strafbare Handlungen der Person, über die Auskunft eingeholt wurde, oder von Drittpersonen bekannt, so

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SR 172.021 SR 312.0 SR 173.32

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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

dürfen die Erkenntnisse den Strafverfolgungsbehörden nur zur Aufklärung schwerer Straftaten zur Verfügung gestellt werden (Art. 141 Abs. 2 Strafprozessordnung9).

Art. 13d

Berufsgeheimnis

Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt gewahrt.

Art. 13e

Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial

Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.

1

Sie übermitteln das Material dem NDB. Über die Beschlagnahme und die Einziehung entscheidet fedpol nach Anhörung des NDB. Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 ist anwendbar.

2

Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder von fedpol auf entsprechendes Material, so können sie es direkt sicherstellen.

3

Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde.

4

Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann fedpol nach Anhörung des NDB:

5

a.

die Löschung der betreffenden Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Rechner liegt;

b.

dem schweizerischen Provider empfehlen, die betreffende Webseite zu sperren, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.

Art. 14a

Informantinnen und Informanten

Informantinnen und Informanten sind Personen, die dem NDB regelmässig oder einzelfallweise Erkenntnisse mitteilen, die der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dienen.

1

Der NDB kann Informantinnen und Informanten für Umtriebe in Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung entschädigen und für besonders wertvolle Hinweise Prämien ausrichten.

2

Soweit es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung notwendig ist, gelten diese Entschädigungen oder Prämien weder als steuerbares Einkommen noch als Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

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SR 312.0 SR 172.021 SR 831.10

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Art. 14b

Schutz von Informantinnen und Informanten

Zum Schutz von Leib und Leben von Informantinnen und Informanten trifft oder finanziert der NDB Massnahmen zum Personenschutz oder für örtliche Veränderungen. Er kann auch Vorkehrungen treffen, um den Aufenthalt oder die Niederlassung von Informantinnen oder Informanten in der Schweiz oder im Ausland zu ermöglichen.

1

Die Massnahmen können auch zugunsten von den Informantinnen und Informanten nahestehenden Personen getroffen werden.

2

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann den NDB ermächtigen, Informantinnen und Informanten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Tarnidentität auszustatten, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben der Betroffenen unerlässlich ist. Der NDB legt im Einvernehmen mit diesen die Bedingungen für die Verwendung der Tarnidentität fest.

3

Die Massnahmen nach den Absätzen 1­3 sind zeitlich begrenzt. Ausnahmsweise kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS von einer zeitlichen Begrenzung absehen oder eine zeitlich begrenzte Massnahme in eine unbegrenzte umwandeln, wenn die Risiken für die Betroffenen besonders gross sind und damit gerechnet werden muss, dass sie fortbestehen. Bei zeitlich unbegrenzten Massnahmen prüft das VBS regelmässig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Ist dies nicht länger der Fall, so hebt es die Massnahmen innert angemessener Frist auf.

4

Art. 14c

Tarnidentitäten

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann den NDB auf Antrag hin ermächtigen, die folgenden Personen mit einer Tarnidentität auszustatten, um deren Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten:

1

2

a.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB;

b.

die im Bundesauftrag tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane der Kantone;

c.

Informantinnen und Informanten des NDB im Rahmen einer bestimmten Operation.

Die Ermächtigung ist befristet auf: a.

höchstens fünf Jahre: für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder der Sicherheitsorgane der Kantone; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens drei Jahre verlängert werden;

b.

höchstens zwölf Monate: für Informantinnen und Informanten des NDB; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Die Benützung der Tarnidentität ist nur gestattet, wenn die damit vorzunehmende Informationsbeschaffung:

3

a.

sich auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz bezieht;

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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

b.

einen der folgenden Bereiche betrifft: 1. terroristische Tätigkeiten, 2. einen verbotenen politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Nachrichtendienst im Sinne der Artikel 272­274 und 301 des Strafgesetzbuches12, 3. die Weiterverbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter, 4. gewalttätigen Extremismus: Bestrebungen von Organisationen, deren Vertreterinnen und Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und die zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern;

c.

geeignet und erforderlich ist, weil: 1. die Informationsbeschaffung nach Artikel 14 erfolglos geblieben ist, ohne den Einsatz der Tarnidentität aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde, oder 2. die Schwere und Art der Gefährdung der nach Absatz 1 mit der Informationsbeschaffung befassten Personen es rechtfertigen, weil ihnen die Verletzung eines bedeutsamen Rechtguts wie Leib, Leben oder körperliche Unversehrtheit droht; und

d.

in keinem Missverhältnis zum beabsichtigten Informationsgewinn steht.

Die Direktorin oder der Direktor des NDB prüft, ob die Voraussetzungen für den Einsatz einer Tarnidentität erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so stellt er der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS Antrag nach Absatz 1; diese oder dieser kann den Antrag:

4

5

a.

gutheissen;

b.

gutheissen und mit zusätzlichen Einschränkungen oder Auflagen versehen;

c.

ablehnen; oder

d.

zur Ergänzung an den NDB zurückweisen.

Das Verfahren für eine Verlängerung richtet sich nach den Absätzen 3 und 4.

Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung von Tarnidentitäten können Ausweisschriften, Urkunden und weitere Unterlagen nach dem Bedarf des NDB hergestellt oder verändert werden. Die zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden sind zur Zusammenarbeit mit dem NDB verpflichtet.

6

7

Der NDB trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor Enttarnung.

Art. 15 Abs. 6 Aufgehoben

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SR 311.0

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz, 1bis, 1ter, Abs. 3 Bst. e und 5 1

Zweiter Satz aufgehoben

Die Erkenntnisse werden anderen Behörden ohne Verzug zur Verfügung gestellt, wenn sie zur Strafverfolgung oder zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens dienen können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und wenn zur Verfolgung der Straftat eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 Strafprozessordnung13) hätte angeordnet werden können.

1bis

In allen übrigen Fällen kann eine Weitergabe aufgeschoben werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder zum Schutz privater Interessen dem Interesse an der Strafverfolgung vorgehen.

1ter

Der NDB kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn:

3

e.

der ersuchende Staat schriftlich zusichert, über das Einverständnis der betroffenen Person zu verfügen, und dem ersuchenden Staat dadurch die Beurteilung ermöglicht wird, ob sie an klassifizierten Projekten des Auslandes im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslandes erhalten kann.

Werden die Personendaten in einem Verfahren benötigt, so gelten die massgebenden Bestimmungen über die Rechtshilfe. Der nachrichtendienstliche Quellenschutz ist zu wahren. Die Identität einer Inlandquelle kann schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bekannt gegeben werden, wenn die Person selbst einer von Amtes wegen zu verfolgenden Straftat verdächtigt wird oder wenn die Bekanntgabe unerlässlich ist, um eine schwere Straftat aufzuklären. Im Streitfall entscheidet das Bundesstrafgericht.

5

Art. 18

Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199214 über den Datenschutz (DSG); die Absätze 2­8 bleiben vorbehalten.

1

Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie im System nach Artikel 15 Absatz 3 bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf:

2

a.

13 14

wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen: 1. des Erkennens und Bekämpfens von Gefährdungen durch: a. Terrorismus, b. verbotenen Nachrichtendienst, SR 312.0 SR 235.1

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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

c.

d.

2.

gewalttätigen Extremismus, Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie e. zu verbotenem Technologietransfer, der Strafverfolgung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens;

b.

wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder

c.

wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.

Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.

3

4 Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung im Sinne von Artikel 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat. Er weist die betroffene Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen.

Für die Empfehlung des EDÖB nach Absatz 4 gelten Artikel 27 Absätze 4­6 DSG sinngemäss.

5

Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist.

Im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft richtet das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung zu deren Behebung an den NDB. Gleiches gilt, wenn die Empfehlung des EDÖB nicht befolgt wird.

Dieser kann gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde führen.

6

Die Mitteilungen nach den Absätzen 3­6 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.

7

Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.

8

Der EDÖB kann empfehlen, dass der NDB ausnahmsweise sofort Auskunft erteilen solle, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist.

9

Art. 19 Abs. 3 Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion übertragen oder der Auftrag erteilt wird; im Falle von Ernennungen durch den Bundesrat, bevor die Person für die Ernennung oder die Übertragung der Funktion vorgeschla-

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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

gen wird. Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen; vorbehalten bleibt Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d des Militärgesetzes vom 3. Februar 199515. Der Bundesrat kann die periodische Wiederholung vorsehen.

Art. 20 Abs. 2 Bst. c und d 2

Die Daten können erhoben werden: c.

im Auftrag der Prüfbehörden (Art. 21 Abs. 1) durch Erhebung der zuständigen kantonalen Polizei über die zu prüfende Person;

d.

durch Einholen von Auskünften bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie die sich darauf beziehenden Gerichts- und Untersuchungsakten.

Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 Der Bundesrat bezeichnet die Prüfbehörden, welche die Sicherheitsprüfungen in Zusammenarbeit mit dem NDB durchführen. Die Prüfbehörden sind weisungsungebunden.

1

Die Prüfbehörde teilt der geprüften Person das Ergebnis der Abklärungen und ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos mit. Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen sowie bei Akten des Bundes die Entfernung überholter Daten verlangen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen lassen. Für die Einschränkung der Auskunft gilt Artikel 9 DSG16.

2

Die Prüfbehörde unterbreitet ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der entscheidenden Instanz, die für die Wahl oder die Übertragung der Funktion zuständig ist. Die entscheidende Instanz ist an die Beurteilung der Prüfbehörde nicht gebunden. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten bei den Sicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d.

4

Art. 27 Abs. 1bis und 1ter 1bis Das VBS orientiert den Bundesrat und die Geschäftsprüfungsdelegation jährlich oder nach Bedarf:

a.

über die Anzahl der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder für die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB neu ausgestellten und bereits verwendeten Tarnidentitäten;

b.

über die Anzahl und den Verwendungszweck von Tarnidentitäten, die die Informantinnen und Informanten des NDB verwendet haben.

1ter Das EJPD orientiert den Bundesrat und die Geschäftsprüfungsdelegation jährlich oder nach Bedarf über Verbote von Tätigkeiten und die Ergebnisse der regelmässigen Prüfung nach Artikel 9 Absatz 2.

15 16

SR 510.10 SR 235.1

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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. Dezember 2011

Ständerat, 23. Dezember 2011

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 4. Januar 201217 Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

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BBl 2012 91

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts 1. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200818 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes Art. 4a

Funkaufklärung

Der Bund kann einen Dienst für die Erfassung elektromagnetischer Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland betreiben (Funkaufklärung).

1

Die Funkaufklärung dient der Beschaffung sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über Vorgänge im Ausland, insbesondere über die Bereiche Terrorismus, Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie ausländische Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz. Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung.

2

Der Bundesrat regelt die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im Einzelnen und legt fest, für wie lange die erfassten Kommunikationen und Verbindungsdaten beim durchführenden Dienst gespeichert bleiben dürfen.

3

Er stellt dabei insbesondere sicher, dass der durchführende Dienst aus den erfassten Kommunikationen:

4

a.

nur die Informationen weiterleitet, die sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland betreffen;

b.

Informationen über Personen im Inland nur weiterleitet, wenn sie für das Verständnis eines Vorgangs im Ausland notwendig sind und zuvor anonymisiert wurden.

Der durchführende Dienst leitet aus den erfassten Kommunikationen Informationen über Vorgänge im Inland weiter, wenn sie auf eine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit hinweisen. Für die weitergeleiteten Informationen gelten die Vorschriften des BWIS19.

5

Er löscht erfasste Kommunikationen, die keine Informationen über sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland und keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit enthalten, so rasch wie möglich.

6

Art. 4b

Unabhängige Kontrollinstanz

Der Bundesrat wählt eine aus fachkundigen Mitgliedern zusammengesetzte unabhängige Kontrollinstanz, die die Funkaufklärung auf Rechtmässigkeit überprüft. Die Kontrollinstanz versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

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SR 121 SR 120

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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Die Kontrollinstanz prüft die Auftragserteilung an den durchführenden Dienst und die Bearbeitung der erfassten Informationen vor und nach ihrer Weiterleitung.

2

Sie kann aufgrund der Überprüfung schriftliche Empfehlungen abgeben und beim zuständigen Departement beantragen, dass Aufträge an den durchführenden Dienst eingestellt und weitergeleitete Informationen gelöscht werden.

3

Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Kontrollinstanz, die Entschädigung ihrer Mitglieder sowie die Organisation ihres Sekretariats.

4

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 2 Quellenschutz, Entschädigungen und Prämien Entschädigungen und Prämien von Informantinnen und Informanten im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung nach Artikel 1 Buchstabe a richten sich nach Artikel 14a Absätze 2 und 3 BWIS20.

2

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200521 Art. 33 Bst. b Ziff. 4 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

des Bundesrates betreffend: 4. das Verbot einer Tätigkeit nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199722 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

3. Strafgesetzbuch23 Art. 317bis Nicht strafbare Handlungen

20 21 22 23 24

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SR 120 SR 173.32 SR 120 SR 311.0 SR 120

Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende oder mit Ermächtigung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) nach Artikel 14c des Bundesgesetzes vom 21. März 199724 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) zur Schaffung oder Aufrechterhaltung seiner Tarnidentität Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

1

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Wer mit Bewilligung für eine verdeckte Ermittlung oder mit Zustimmung der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS nach Artikel 14c BWIS Urkunden für Tarnidentitäten herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

2

4. Militärgesetz vom 3. Februar 199525 Art. 99 Abs. 1bis und 1ter 1bis Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er sich des Mittels der Funkaufklärung im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200826 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) bedienen. Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung. Die unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 4b ZNDG überprüft die Funkaufklärung auf Rechtmässigkeit.

1ter Er kann elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen erfassen und auswerten:

a.

um militärisch benutzte Frequenzen in der Schweiz zu überwachen und die Nutzung durch die Armee sicher zu stellen;

b.

um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation zu beschaffen.

5. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200827 über die militärischen Informationssysteme Art. 16 Abs. 1 Bst. g 1 Der Führungsstab der Armee macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:

g.

den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden.

Art. 144 Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS (Fachstelle PSP VBS) betreibt ein Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD).

25 26 27

SR 510.10 SR 121 SR 510.91

105

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Art. 147 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz und Abs. 3 Die für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden beschaffen die Daten für das SIBAD bei:

1

Sie haben durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Rechtsgrundlagen:

2

Sie können Daten von den Sicherheitsorganen des Bundes oder den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. Diese können die Prüfbehörden ermächtigen, über ein Abrufverfahren direkt auf ihre Register und Datenbanken zuzugreifen.

3

Art. 148 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, Abs. 2 Einleitungssatz und 3 Einleitungssatz Die Fachstelle PSP VBS macht die Daten des SIBAD folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:

1

a.

den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden;

Die Prüfbehörden geben das Resultat der Personensicherheitsprüfung folgenden Stellen und Personen bekannt:

2

Die Fachstelle PSP VBS kann Bundesstellen folgende Daten der Personensicherheitsprüfung zur Weiterverwendung in Sicherheitssystemen elektronisch bekannt geben, wenn diese Stellen für ihre Tätigkeit auf den Daten der Personensicherheitsprüfung basieren müssen und die Daten für die betreffende Person nicht nachteilig sind:

3

Art. 149 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 1

Die Prüfbehörden vernichten umgehend Daten:

Sie bewahren die Daten so lange auf, wie die betreffende Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre.

2

6. Waffengesetz vom 20. Juni 199728 Art. 2 Abs. 1 Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis , 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.

1

28

106

SR 514.54

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

7. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200029 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 14 Abs. 2bis 2bis Der Dienst erteilt dem Nachrichtendienst des Bundes die zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 199730 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendigen Auskünfte nach Absatz 1.

8. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194631 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 50a Abs. 1 Bst. dbis und e Ziff. 6 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG32 bekannt geben:

1

dbis . dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199733 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind; e.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 6.34 dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.

9. Bundesgesetz vom 19. Juni 195935 über die Invalidenversicherung Art. 66a Abs. 1 Bst. c Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG36 bekannt geben:

1

c.

29 30 31 32 33 34 35 36

dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des

SR 780.1 SR 120 SR 831.10 SR 830.1 SR 120 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 19. Dez. 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) wird die vorliegende Ziff. 6 zu Ziff. 7.

SR 831.20 SR 830.1

107

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Bundesgesetzes vom 21. März 199737 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.

10. Bundesgesetz vom 25. Juni 198238 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge Art. 86a Abs. 1 Bst. f sowie Abs. 2 Bst. g Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

1

f.39 den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199740 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind.

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

2

g.

den NDB oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.

11. Bundesgesetz vom 18. März 199441 über die Krankenversicherung Art. 84a Abs. 1 Bst. gbis und h Ziff. 5 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG42 bekannt geben:

1

gbis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder die Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199743 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind; h.

37 38 39 40 41 42 43 44

108

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 5.44 dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.

SR 120 SR 831.40 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 19. Dez. 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) wird der vorliegende Bst. f zu Bst. g.

SR 120 SR 832.10 SR 830.1 SR 120 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 19. Dez. 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) wird die vorliegende Ziff. 5 zu Ziff. 6.

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

12. Bundesgesetz vom 20. März 198145 über die Unfallversicherung Art. 97 Abs. 1 Bst. hbis und i Ziff. 5 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG46 bekannt geben:

1

hbis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199747 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind; i.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 5.48 dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.

13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199249 über die Militärversicherung Art. 95a Abs. 1 Bst. hbis und i Ziff. 7 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG50 bekannt geben:

1

hbis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199751 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind.

i.

45 46 47 48 49 50 51 52

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 7.52 dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.

SR 832.20 SR 830.1 SR 120 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 19. Dez. 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) wird die vorliegende Ziff. 5 zu Ziff. 6.

SR 833.1 SR 830.1 SR 120 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 19. Dez. 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) wird die vorliegende Ziff. 7 zu Ziff. 8.

109

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

14. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198253 Art. 97a Abs. 1 Bst. ebis und f Ziff. 8 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG54 bekannt geben:

1

ebis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199755 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind.

f.

53 54 55

110

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 8. dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.

SR 837.0 SR 830.1 SR 120