Bundesbeschluss über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54, 99 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 5 Absatz 3 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20032 (NBG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 20123, beschliesst: Art. 1 Die unveränderte Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds um weitere fünf Jahre wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, über weitere Verlängerungen zu entscheiden.

Zukünftige Entscheide über die Fortführung oder Beendigung der Teilnahme trifft der Bundesrat jeweils vor Ablauf der betreffenden vertraglichen Laufzeit im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank.

2

Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen.

3

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 SR 951.11 BBl 2012 9627

2012-1606

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Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds. BB

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