Notifikation (Art. 36 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Lindo Ronald Rafael, geb. 2. November 1978, Nicaragua, unbekannten Aufenthalts.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 900 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-589/2012 innert 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

11. April 2012

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

4208

2012-0761