Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des BG vom 6. Okt. 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellgesetz; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat am 17. April 2012 im Auftrag der Wettbewerbskommission eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes gegen Swisscom (Schweiz) AG (Swisscom) eröffnet.

Mit der Untersuchung sollen die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen des Widerrufs der einvernehmlichen Regelung vom 6. Mai 2002 geprüft werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Beilage von Werbung zur Monatsrechnung von CPS-Kunden durch Swisscom zu einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung gemäss Artikel 7 KG führen könnte. Hierfür muss geklärt werden, ob die von Swisscom geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen wesentlichen Änderungen geeignet sind, um eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Artikel 7 KG zu verhindern.

Innerhalb von 30 Tagen steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Diese Frist beginnt einen Tag nach der Publikation dieser Bekanntmachung zu laufen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c Kartellgesetz können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern.

Telefon: 031 322 20 40, Telefax: 031 322 20 53.

1. Mai 2012

2012-0901

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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