Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) Änderung vom 23. Dezember 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 22. August 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 20112, beschliesst: I Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19793 wird wie folgt geändert: Art. 24c Abs. 2­5 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.

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Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.

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Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.

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In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.

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Art. 27a

Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb der Bauzonen

Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen erlassen werden zu den Artikeln 16a Absatz 2, 24b, 24c und 24d.

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BBl 2011 7083 BBl 2011 7097 SR 700

2011-1780

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Raumplanungsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. Dezember 2011

Ständerat, 23. Dezember 2011

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 4. Januar 20124 Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

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BBl 2012 59