Verfügung vom 4. September 2012 In der Sache Pärke von nationaler Bedeutung, betreffend das Gesuch des Kantons Wallis vom 5. Januar 2012 um Verleihung des Parklabels für den Parkkandidaten Regionaler Naturpark Pfyn-Finges Referenz-Nr. 05.0524.PJ/VS/PFYN/PL

In Erwägung, dass: ­

der Kanton Wallis das Gesuch des Parkkandidaten Regionaler Naturpark Pfyn-Finges um Verleihung des Parklabels mit Schreiben vom 5. Januar 2012 fristgerecht eingereicht hat;

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das Gesuch um Verleihung des Parklabels gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36) die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks, die Statuten der Parkträgerschaft und eine Planung für den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks enthält;

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Pfyn-Finges ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet umfasst, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen (Art. 23g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz, NHG; SR 451);

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der Perimeter des Parkkandidaten Regionaler Naturpark Pfyn-Finges, welcher die Gemeinden Agarn, Albinen, Erschmatt, Gampel-Bratsch, GuttetFeschel, Leuk, Leukerbad, Oberems, Salgesch, Unterems und Varen vollständig sowie die Gemeinden Mollens und Siders teilweise umfasst, die Anforderungen nach Artikel 19 PäV erfüllt;

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Pfyn-Finges, insbesondere mit seinen laufenden bzw. vorgesehenen Projekten in der Charta vom Januar 2012, die Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft sicherstellt (Art. 23g Abs. 2 Bst. a NHG sowie Art. 20 PäV);

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Pfyn-Finges, insbesondere mit den laufenden bzw. vorgesehenen Projekten der Charta vom Januar 2012, die nachhaltig betriebene Wirtschaft stärkt (Art. 23g Abs. 2 Bst. b NHG sowie Art. 21 PäV);

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die Charta vom Januar 2012 mit Bezug auf den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks (Art. 26 PäV) einzelne Lücken aufweist, welche die Erfüllung der Anforderungen an den Park zwar nicht in Frage stellen, die jedoch gemäss den Auflagen des Prüfberichts vom 15. August 2012 innert angemessener Frist zu füllen sind;

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die Anpassung des kantonalen Richtplans erfolgt und gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) genehmigt ist, womit die Anforderung der räumlichen Sicherung des Parks gemäss Artikel 27 Absatz 1 PäV erfüllt wird;

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Pfyn-Finges, unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen, die Anforderungen an einen Regionalen Naturpark erfüllt und der Parkträgerschaft somit das Parklabel verliehen werden kann (Art. 23j NHG sowie Art. 7 PäV); wird gestützt auf Art. 23j NHG verfügt: 1. Dem Gesuch um die Verleihung des Parklabels «Regionaler Naturpark von nationaler Bedeutung» wird entsprochen und der Parkträgerschaft des Regionalen Naturparks Pfyn-Finges das Parklabel ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 gemäss Artikel 9 PäV verliehen.

2. Das Parklabel darf von der Parkträgerschaft nur für die Bekanntmachung des Parks verwendet werden (Art. 10 Abs. 1 PäV).

3. Gemäss den Corporate Identity Vorgaben des Bundes (Pärke von nationaler Bedeutung: Markenhandbuch) ist für die Bekanntmachung des Parks immer das Parklabel zu verwenden.

4. Die Parkträgerschaft ergänzt ihre Charta gemäss den im Prüfbericht vom 22. August 2012 enthaltenen Auflagen und stellt das überarbeitete Dokument dem BAFU und dem Kanton Wallis bis zum 31. März 2012 zu.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen.

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.Diese Verfügung wird eingeschrieben eröffnet: ­

der Parkträgerschaft des Regionaler Naturpark Pfyn-Finges;

Mit Kopie an: ­

Kanton Wallis.

4. September 2012

Bundesamt für Umwelt: Evelyne Marendaz Guignet Chefin Abteilung Arten, Ökosysteme und Landschaften

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