Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für den Neubau einer Schallschutzhalle für Triebwerk-Standläufe sowie Gesuch um Anpassung des Betriebsreglements vom 30. Juni 2011 für den Flughafen Zürich

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand Plangenehmigung:

­ Bau einer neuen Schallschutzhalle für TriebwerkStandläufe an Flugzeugen, die im Zuge von Unterhaltsund Wartungsarbeiten nötig sind und mehr als Leerlaufleistung der Triebwerke erfordern; ­ Anpassungen Vorfeld Werft.

Standort: Flughafenareal, Grundstücke Kat.-Nr. 3139, Gemeinde Kloten.

Gegenstand Betriebsreglement:

Anpassung des Betriebsreglements vom 30. Juni 2011 für den Flughafen Zürich: ­ Betriebsbedingungen (Anhang I, Art. 31­34); ­ Fristerstreckung für den Bau der Anlage (Auflage 4.3 der Verfügung des BAZL vom 22. April 2009 zum vorläufigen Betriebsreglement).

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 36d und 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht können vom 9.Januar 2012 bis zum 7. Februar 2012 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich; ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Einsprachen:

Wer von dem beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

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2012-0017

Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.

Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

17. Januar 2012

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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