12.082 Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Verlängerung der Verfolgungsverjährung) vom 7. November 2012

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die Verlängerung der Verfolgungsverjährung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2009

M 08.3806

Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten (N 3.6.09, Jositsch; S 10.12.09)

2010

M 08.3930

Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten (S 12.3.09, Janiak; N 3.3.10)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. November 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2011-1642

9253

Übersicht Die am 15. bzw. 18. Dezember 2008 eingereichten, inhaltlich identischen Motionen «Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten» (Jositsch 08.3806/Janiak 08.3930) verlangen vom Bundesrat, bei Wirtschaftsdelikten die Verjährungsfristen im Strafrecht zu verlängern. Beide Motionen wurden in der Folge von den eidgenössischen Räten angenommen.

Da einerseits keine präzise Definition für den Begriff «Wirtschaftsdelikte» besteht und andererseits die Verjährungsfristen für möglichst alle Delikte nach dem gleichen Kriterium, d.h. nach der objektiven Schwere der Tat entsprechend der angedrohten Höchststrafe, bestimmt werden sollen, schlägt der Bundesrat Folgendes vor: Zum Zweck der Verlängerung der Verjährungsfristen von Wirtschaftsdelikten soll die im Strafrecht allgemein geltende Verjährungsfrist für Vergehen, die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c des Strafgesetzbuches bzw. in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c des Militärstrafgesetzes geregelt ist, von sieben auf zehn Jahre erhöht werden. Diese Erhöhung soll jedoch nur für die schwersten Vergehen gelten, für die im Gesetz die Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist. Die Verjährungsfrist für leichtere Vergehen, die mit einer milderen Strafe bedroht sind, soll bei sieben Jahren belassen werden.

9254

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Parlamentarischer Auftrag

Am 15. bzw. 18. Dezember 2008 reichten Nationalrat Daniel Jositsch und Ständerat Claude Janiak zwei inhaltlich identische Motionen ein (08.3806/08.3930), die vom Bundesrat eine Gesetzesvorlage verlangen, mit der für Wirtschaftsdelikte die Verjährungsfristen im Strafrecht verlängert würden.

Der Bundesrat beantragte am 25. Februar 2009 die Annahme der Motionen. Die Motion Jositsch wurde am 3. Juni 2009 vom Nationalrat und am 10. Dezember 2009 vom Ständerat überwiesen; die Motion Janiak wurde am 12. März 2009 vom Ständerat und am 3. März 2010 vom Nationalrat überwiesen.

Im Bericht vom 30. Oktober 20091 hält die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) fest, dass die Strafverfahren in den letzten Jahren aus verschiedenen Gründen immer länger dauern würden, was dazu führen könne, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Verjährung eines Delikts auf eine Strafverfolgung verzichten müssen. Aus diesem Grund sollen das Verjährungssystem überprüft und allenfalls längere Verjährungsfristen in Betracht gezogen werden. Allerdings hält die RK-N fest, dass aufgrund der Beweisschwierigkeiten, die mit zunehmendem Zeitabstand zwischen Tat und Gerichtsverhandlung entstehen können, nicht jede Verlängerung von Verjährungsfristen sinnvoll erscheine. Das Scheitern von Prozessen habe in der Regel andere Ursachen als der Eintritt der Verjährung. So könne das Vorliegen von Beweisschwierigkeiten ebenfalls dazu führen, dass ein Prozess nicht zu einem Abschluss komme. Ein wirksames Mittel im Zusammenhang mit der Beendigung einer Strafverfolgung innert nützlicher Frist wären etwa genügend Ressourcen für die Strafverfolgungsbehörden. Die Kommission spricht sich zudem für ein möglichst kohärentes Verjährungssystem in allen Bereichen des Strafrechts aus, wonach die Verjährungsdauer bei allen Delikten nach den gleichen Kriterien und nach einer ausgeglichenen Abstufung bestimmt werden solle.

1.1.2

Kritik am Verjährungsrecht

In beiden Motionen wurde kritisiert, dass im Bereich der grossen Wirtschaftsdelikte aufgrund der kurz bemessenen Verjährungsfristen immer wieder auf die Strafverfolgung verzichtet oder unter extremem Zeitdruck gearbeitet werden müsse. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Sachverhalt eine erhöhte Komplexität aufweise. Als Beispiele dienten die Fälle «Oil for Food» und «Swissair».

1

www.parlament.ch > Dokumentation > Berichte > Berichte der Legislativkommissionen > Kommission für Rechtsfragen RK > Berichte RK-N.

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In Bezug auf die vorgebrachten Beispiele ist anzumerken, dass sich die Verjährungsfristen dieser Fälle aufgrund des Zeitpunktes der Tathandlungen noch nach altem ­ aus der Sicht des Täters milderen ­ Verjährungsrecht richteten.2 Wie gewisse Vernehmlassungsteilnehmer zu Recht vorbrachten, eignen sich diese Fälle nur bedingt zur Begründung der Erforderlichkeit der Verlängerung der Verjährungsfristen für Wirtschaftsdelikte. Insbesondere die verjährungsrechtlichen Probleme hätten sich nach geltendem Recht möglicherweise nicht (mehr) gestellt.3 Dass die kurzen Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Wirtschaftsstrafverfahren für die Ermittlungen als zu knapp erachtet werden, ergibt sich hingegen aus einer Umfrage, die bei Strafverfolgungsbehörden durchgeführt worden ist.4 Zwei Vernehmlassungsteilnehmer äusserten sich ebenfalls dahingehend.5 Wirtschaftsdelikte werden meist nicht unmittelbar nach den deliktischen Handlungen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. unter Umständen Jahre später, aufgedeckt. Wirtschaftsstrafverfahren sind in der Regel zeitintensiv und somit verjährungsanfällig. Langwierigen Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft folgt nach Überweisung an das urteilende Gericht meist eine lange Einarbeitungsphase der Richterinnen und Richter. Diverse Prozessinstrumente (z.B. Beweisanträge, Fristverlängerungsgesuche, Rechtshilfeverfahren usw.) können das Strafverfahren zusätzlich verzögern.

Insbesondere im Zusammenhang mit dem Fall «Swissair» wurden im Jahr 2006 einige parlamentarische Vorstösse eingereicht, die unter anderem die Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Wirtschaftsdelikten thematisierten. Diese werden nachfolgend ­ soweit sie die strafrechtliche Verjährung betreffen ­ kurz dargestellt: Sozialdemokratische Fraktion, Dringliche Anfrage (06.1068): Swissair.

Droht das Grounding der Justiz?

Inhalt der dringlichen Anfrage war zum einen die Frage nach den Gründen für die drohende Verjährung und nach den Möglichkeiten, diese zu verhindern. Zum anderen wollte man wissen, ob der Bundesrat die neuen Verjährungsregeln im Strafrecht auch für komplexe Wirtschaftsdelikte als angemessen erachte. Zu den Gründen für die drohende Verjährung nahm der Bundesrat keine Stellung, weil das Strafverfahren in der Kompetenz des Kantons Zürich lag. Zur Möglichkeit der Verhinderung der drohenden
Verjährung führte der Bundesrat im Wesentlichen aus, dass es theoretisch möglich sei, das Rückwirkungsverbot für neue, schärfere Verjährungsregeln aufzuheben. Es sei aber eines Rechtsstaates unwürdig, Gesetze nachträglich zurechtzubiegen, sodass mit Blick auf einen konkreten Einzelfall ein gewünschtes Resultat ermöglicht werde. Zur Frage der Angemessenheit der Verjährungsfristen erläuterte der Bundesrat, dass das Hauptproblem bei komplexen Wirtschaftsdelikten darin bestehe zu beweisen, wer in welchem Zeitpunkt mit welchem Wissen und Willen einen bestimmten Entscheid gefällt oder unterstützt hat. Mit zunehmendem Zeitab2 3

4 5

Vgl. nachfolgend Ziff. 1.1.4.

Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über den Bericht und den Vorentwurf zur Änderung der Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes; Verlängerung der Verfolgungsverjährung vom März 2012. Publiziert unter: www.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen (nachfolgend: Vernehmlassungsbericht), S. 8 f.

Die Umfrage erfolgte im Rahmen der Erstellung einer Dissertation. Vgl. Grisch 2006, S. 65 f.

Vernehmlassungsbericht, S. 10.

9256

lauf werde es zudem immer schwieriger, bestimmte Sachverhalte zu rekonstruieren und nachzuweisen.

Bea Heim, Frage (06.5107): Swissair-Fall vor der Verjährung Der Bundesrat wurde gefragt, ob er bereit sei, eine Änderung von Artikel 337 Absatz 1 aStGB (Rückwirkungsverbot) zu prüfen und allenfalls vorzuschlagen, um den Fall «Swissair» nicht an der Verjährung scheitern zu lassen. In seiner Antwort führte der Bundesrat ­ wie schon in der Antwort auf die dringliche Anfrage der Sozialdemokratischen Fraktion ­ aus, dass es eines Rechtsstaates unwürdig sei, die Gesetze für den Einzelfall nachträglich so zurechtzubiegen, dass das gewünschte Resultat möglich werde (vgl. oben).

Walter Schmied, Anfrage (06.1089): Verjährung von Strafklagen im Fall Swissair Es wurde angefragt, wie gross die Chance sei, dass die Angeklagten durch Verjährung einem rechtskräftigen Urteil entgehen könnten, und ob der Bundesrat bereit wäre, Massnahmen zu ergreifen, falls die Prozessparteien versuchen sollten, bis zur Erreichung der Verjährungsfristen auf Zeit zu spielen. Der Bundesrat legte in seiner Antwort dar, welche der zur Anklage gebrachten Delikte im Sommer 2008 verjährten. Zur Frage, ob bis dahin ein rechtskräftiges Urteil ergehe, äusserte sich der Bundesrat nicht. Bezüglich der Ergreifung von Massnahmen führte der Bundesrat sinngemäss dasselbe aus wie in seiner Antwort auf die dringliche Anfrage der Sozialdemokratischen Fraktion (Rückwirkungsverbot, vgl. oben).

Luc Recordon, Postulat (06.3362): Gerichtliche Verfahren und Wirtschaftskriminalität Das Postulat ersuchte den Bundesrat, einen Katalog mit gesetzlichen oder organisatorischen Massnahmen zu präsentieren, dank denen auch bei den komplexesten Fällen von Wirtschaftskriminalität innert nützlicher Frist straf- und zivilrechtliche Verfahren durchgeführt und abgeschlossen werden könnten. In seiner Antwort wies der Bundesrat auf die verschiedenen Mittel hin, die in der damals im Entstehen begriffenen Strafprozessordnung6 (StPO) dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragen werden: Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells, Ausbau des Opportunitätsprinzips, abgekürztes Verfahren und Beschränkung der Rechtsmittel. Er wies darauf hin, dass mit zunehmendem Zeitablauf sich die Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts immer schwieriger gestalte und dass seit dem Jahre 2002 strengere
Regeln in Bezug auf die Verfolgungsverjährung gelten. Aus diesen Gründen erachte der Bundesrat die Verjährungsbestimmungen auch im Zusammenhang mit komplexen Strafverfahren für tauglich. Der Nationalrat schrieb das Postulat Recordon am 13. Juni 2008 ab.

Bea Heim, Parlamentarische Initiative (06.402): Revision des Verjährungsrechts im Strafgesetzbuch Die parlamentarische Initiative hatte insbesondere zum Ziel, die Verjährung von Straftaten zu verlängern. Es wurde unter anderem vorgeschlagen, eine ähnliche Regelung, wie sie das deutsche und das österreichische Recht vorsehen, einzuführen 6

SR 312.0

9257

(Beginn der Verjährungsfrist ab Erfolgseintritt). Der Nationalrat beschloss am 3. März 2009 mit 159 zu 30 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben, dies insbesondere mit der Begründung, man wolle das Verjährungssystem nicht grundlegend dahingehend ändern, dass der Erfolgseintritt für den Beginn der Verjährungsfrist ausschlaggebend sei.

1.1.3

Geltendes Verjährungsrecht

Zweck der Verjährung Das Prinzip der Verjährung wird damit begründet, dass das Unrecht einer Tat und die Schuld des Täters an der Tat sich durch Zeitablauf mindern und die Strafverfolgung und -vollstreckung mit Blick darauf als unverhältnismässig erscheinen. Ändert sich die Persönlichkeit des Täters im Laufe der Zeit, so verliert der Aspekt der Resozialisierung durch Strafe an Bedeutung. Sodann nimmt die durch die Straftat verursachte Störung des Rechtsfriedens mit zunehmendem Zeitablauf ab; das Vergeltungsbedürfnis der Allgemeinheit ­ nicht unbedingt dasjenige des Opfers ­ kann erlöschen. Aus prozessualer Sicht steigt mit zunehmendem Zeitablauf die Gefahr, dass der massgebliche Sachverhalt nicht oder nur noch unvollständig rekonstruiert werden kann (Beweisschwierigkeiten). Fehlurteile können die Folge sein. Die Verjährungsfristen begrenzen aber auch den Einsatz der Strafverfolgung und führen einerseits zu einer Entlastung des Strafverfolgungsapparats. Andererseits zwingen sie die Behörden zur Beschleunigung des Verfahrens (Beschleunigungsgebot).7 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung Das geltende Strafrecht unterscheidet zwischen der Verfolgungsverjährung (Art. 97 ff. und 109 des Strafgesetzbuches8 [StGB]; Art. 55 und 60e des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19279 [MStG]) und der Vollstreckungsverjährung (Art. 99 ff. StGB; Art. 57 MStG).10 Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bewirkt, dass die Strafbehörden die Straftat nicht weiterverfolgen können. Wird hingegen vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ein erstinstanzliches Urteil gefällt, so tritt die Verfolgungsverjährung gemäss Artikel 97 Absatz 3 StGB (Art. 55 Abs. 3 MStG) nicht mehr ein. Die Vollstreckungsverjährung setzt dagegen dem Vollzug eines rechtskräftig ergangenen Urteils ein Ende.

Vom Bundesrat wird einzig eine Vorlage zur Verlängerung der Verfolgungsverjährung verlangt,11 weshalb im Folgenden nur noch auf diese eingegangen wird.

Bestimmung der Fristen der Verfolgungsverjährung Die Verjährungsfrist bestimmt sich grundsätzlich aufgrund der objektiven Schwere der Tat entsprechend der gesetzlich angedrohten Höchststrafe.

7 8 9 10 11

Müller 2007, vor Art. 97 N 31 ff.

SR 311.0 SR 321.0 Vgl. auch Artikel 184 bzw. 185 MStG betreffend die Verjährung von Disziplinarstrafen.

Vgl. dazu die Begründung der Motionen unter Ziff. 1.1.2.

9258

Gemäss Artikel 97 Absatz 1 StGB (Art. 55 Abs. 1 MStG) verjährt die Strafverfolgung für Verbrechen12 und Vergehen:13 ­

in 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist (Bst. a);

­

in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (Bst. b);

­

in 7 Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Bst. c).

Übertretungen14 verjähren gemäss Artikel 109 StGB (Art. 60e MStG) in 3 Jahren.

In Abweichung von den oben genannten Fristen dauert die Verfolgungsverjährung gewisser schwerer Sexual- und Gewaltdelikte, die sich gegen Kinder unter 16 Jahren richten, in jedem Fall bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.15 Gewisse Straftaten wie z.B. Völkermord oder sexuelle oder pornografische Delikte an Kindern vor der Pubertät sind sogar unverjährbar.16 Nebst den Verfolgungsverjährungsvorschriften, die im Allgemeinen Teil des StGB (AT-StGB) bzw. im Ersten Teil des MStG geregelt sind, finden sich abweichende Vorschriften im Besonderen Teil des StGB (BT-StGB) bzw. im Zweiten Teil des MStG17 sowie in etlichen Spezialgesetzen des Bundes.18 Diese verkürzen oder verlängern die Verjährungsfristen teilweise und gehen den Vorschriften des AT-StGB (bzw. des Ersten Teils des MStG) vor. Für das Nebenstrafrecht zu beachten ist ausserdem Artikel 333 Absatz 6 StGB, der die noch nicht revidierten Bundeserlasse mit Strafbestimmungen weitestgehend dem Verjährungsrecht der Artikel 97 ff. StGB angleicht.

Beginn des Fristenlaufs Die Verjährungsfrist wird durch die strafbare Handlung des Täters ausgelöst (Art. 98 StGB, Art. 56 MStG). Ein allfälliger Erfolgseintritt spielt für die Auslösung des Fristenlaufs keine Rolle, d.h. ein Delikt kann verjähren, noch bevor der Schaden eintritt.19

12 13 14 15 16

17 18

19

Zur Definition vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB, Art. 12 Abs. 2 MStG.

Zur Definition vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB, Art. 12 Abs. 3 MStG.

Zur Definition vgl. Art. 103 StGB, Art. 60 MStG.

Art. 97 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 2 MStG.

Art. 101 Abs. 1 StGB, Art. 59 Abs. 1 MStG, Art. 123b BV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Bst. e (neu) und 3 dritter Satz (neu) StGB bzw. Art. 59 Abs. 1 Bst. e (neu) und 3 dritter Satz (neu) MStG; vgl. dazu nachfolgend Ziff. 1.1.4.

Z.B. bei den Ehrverletzungsdelikten (Art. 178 Abs. 1 StGB, Art. 148b MStG) und beim Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 4 StGB).

Z.B. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0), Art. 105 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) oder Art. 36 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG, SR 311.1).

Müller 2007, Art. 98 N 2.

9259

1.1.4

Frühere Revisionen des Verjährungsrechts

Die Änderung des Verfolgungsverjährungsrechts im Jahre 2001/2002 schuf eine grundsätzlich neue, vereinfachte Verjährungsregelung.

Nach altem Recht konnten die Verjährungsfristen von 20, 10, 5 und 1 Jahr (Art. 70 und 109 aStGB) ruhen; die Frist stand still, solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsste (Art. 72 Ziff. 1 aStGB). Die Verjährung konnte zudem durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter oder durch das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen werden; die Frist begann dadurch von Neuem zu laufen. Die Strafverfolgung verjährte jedoch in jedem Fall, sobald die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte ­ bei Übertretungen und Ehrverletzungen um das Doppelte ­ überschritten war. Sobald ein formell rechtskräftiges Urteil vorlag, konnte die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten (Art. 72 Ziff. 2 aStGB).

Mit der Revision im Jahre 2001/2002 wurden die Institute des Ruhens und der Unterbrechung abgeschafft (vorbehältlich Art. 11 Abs. 3 VStR). Im Gegenzug wurden die Verjährungsfristen grundsätzlich um die Hälfte verlängert, sodass sie den absoluten Verjährungsfristen des alten Rechts entsprechen. Die Verjährungsfrist für Übertretungen wurde auf drei Jahre erhöht. Für die Verjährungsfristen des Nebenstrafrechts gilt die Umwandlungsregel von Artikel 333 Absatz 6 StGB. Neu bedarf es für das Nichteintreten der Verfolgungsverjährung nicht mehr eines formell rechtskräftigen, sondern nur noch eines erstinstanzlichen Urteils.20 Des Weiteren wurden besondere Kriterien für die Verjährung bei schweren Delikten an Kindern eingeführt (Art. 97 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 2 MStG).

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der «Unverjährbarkeitsinitiative» (Art. 123b BV) auf Gesetzesebene hat der Bundesrat die Botschaft mit dem Gesetzesentwurf am 22. Juni 2011 verabschiedet.21 In Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e (neu) und 3 dritter Satz (neu) StGB (bzw. Art. 59 Abs. 1 Bst. e [neu] und 3 dritter Satz [neu] MStG) wird die Unverjährbarkeit gewisser Sexualdelikte, begangen an vorpubertären Kindern, konkretisiert. Die Vorlage wurde in der Frühjahrs- und der Sommersession 2012 von den eidgenössischen Räten beraten und am 15. Juni 2012 in der Schlussabstimmung angenommen.22

1.1.5

Der Vorentwurf

Gestützt auf die beiden Motionen «Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten»23 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) einen Vorentwurf zur Änderung des StGB und des MStG samt Begleitbericht ausgearbeitet.

Der Vorentwurf schlug vor, die im Strafrecht allgemein geltende Verjährungsfrist für Vergehen von sieben auf zehn Jahre zu erhöhen. Dies soll jedoch nur für die schweren Vergehen, die mit «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» bedroht sind, gelten. Die Verjährungsfrist für leichtere Vergehen, die mit einer

20 21 22 23

Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 55 Abs. 3 MStG.

BBl 2011 5977 BBl 2012 5933 Vgl. dazu vorne Ziff. 1.1.1.

9260

milderen Strafe bedroht sind, soll demgegenüber bei sieben Jahren belassen werden (vgl. die nachfolgende Gegenüberstellung).

Art. 97 Abs. 1 StGB, Art. 55 Abs. 1 MstG (geltendes Recht)

Art. 97 Abs. 1 VE-StGB, Art. 55 Abs. 1 VE-MStG (Vorentwurf)

1

1

Die Strafverfolgung verjährt in: a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist; b. 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist; c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

Die Strafverfolgung verjährt in: a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist; b. 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist; c. 10 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist; d. 7 Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, über den Vorentwurf (inkl. Bericht)24 eine Vernehmlassung durchzuführen. Entsprechend hat das EJPD die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien sowie die interessierten Institutionen und Organisationen zur Stellungnahme bis zum 21. Januar 2012 eingeladen.

1.1.6

Die Vernehmlassung

Im Rahmen der Vernehmlassung haben sich 51 Vernehmlassungsteilnehmer zu Wort gemeldet; darunter 25 Kantone, 5 politische Parteien, 4 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft und 11 Organisationen bzw. Institutionen. Explizit auf eine inhaltliche Vernehmlassung verzichtet haben 6 Vernehmlassungsteilnehmer: der Schweizerische Städteverband, der Arbeitgeberverband, das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht, das Militärkassationsgericht sowie die schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter.25 Die Vorlage wird von 31 Vernehmlassungsteilnehmern weitgehend vorbehaltlos begrüsst.26 Von 14 Vernehmlassungsteilnehmern wird sie hingegen abgelehnt.27 Auf die einzelnen Kommentare und die Kritikpunkte wird insbesondere bei der Begründung der vorgeschlagenen Lösung sowie bei den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln eingegangen.28

24

25 26 27 28

Der Vorentwurf und dessen Begleitbericht sind abrufbar unter: www.admin.ch > Politische Geschäfte > Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren > abgeschlossene Verfahren > 2011 > Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Näher dazu der Vernehmlassungsbericht. Publiziert unter: www.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen.

22 Kantone, 3 in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien, 2 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft und 4 Organisationen bzw. Institutionen.

3 Kantone, 2 in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien, 2 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft und 7 Organisationen bzw. Institutionen.

Vgl. nachfolgend Ziff. 1.3 und Ziff. 2.

9261

1.2

Die beantragte Neuregelung

Der Bundesrat schlägt zur Umsetzung der Motionen «Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten» eine inhaltlich der Vernehmlassungsvorlage entsprechende Neuregelung vor.29 Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer waren der Auffassung, dass der Wortlaut von Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben c VE-StGB (Art. 55 Abs. 1 Bst. c VE-MStG) unklar sei.30 Der Normtext von Artikel 97 Absatz 1 StGB (Art. 55 Abs. 1 MStG) wurde deshalb redaktionell überarbeitet; der Bundesrat schlägt neu folgenden Wortlaut vor:31 Art. 97 Abs. 1 StGB, Art. 55 Abs. 1 MstG (geltendes Recht)

Art. 97 Abs. 1 E-StGB, Art. 55 Abs. 1 E-MStG (Entwurf)

1

1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; c. eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist: in 10 Jahren; d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.

Die Strafverfolgung verjährt in: a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist; b. 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist; c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

Durch die Verlängerung der Verfolgungsverjährung soll den Strafverfolgungsbehörden und den urteilenden Strafgerichten mehr Zeit für die Ermittlungen bzw.

Beurteilung eingeräumt werden. Dies insbesondere bei schweren Vergehen des Kern-, Militär- und Nebenstrafrechts im Bereich der Wirtschaftskriminalität. Damit kann die Problematik der Verjährungsanfälligkeit von Wirtschaftsdelikten zwar nicht beseitigt, aber bis zu einem gewissen Grad entschärft werden.

1.3

Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1

Verzicht auf eine Definition des Begriffs «Wirtschaftsdelikte»

Eine präzise Definition der Begriffe «Wirtschaftsdelikte» und «Wirtschaftskriminalität» existiert in der Schweiz bislang nicht, und die Lehre bezweifelt, ob sich eine solche überhaupt je finden lässt.32 Zwar verwendet der Gesetzgeber den Begriff «Wirtschaftskriminalität» in der Sachüberschrift zu Artikel 24 StPO, definiert diesen jedoch nicht. Zur Konkretisierung des unscharfen Begriffs werden die einschlägigen Straftatbestände, die unter den Begriff fallen, aufgezählt. Es handelt sich hierbei um die Delikte des Zweiten und des Elften Titels des BT-StGB (Vermögensdelikte bzw. Urkundenfälschung) sowie 29 30 31 32

Zum Vorentwurf vgl. vorne Ziff. 1.1.5.

Vernehmlassungsbericht, S. 11.

Vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.

Weber 2008, Rz 1; Herren 2006, S. 5; Schnell 2007, S. 3; Schmid 1985, S. 150 f.

9262

die in Artikel 24 Absatz 1 StPO erwähnten Delikte (Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften, Korruption im Amt).33 Als weiterer Hinweis, was unter einem Wirtschaftsdelikt verstanden werden kann, dient beispielsweise Artikel 51 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 des Kantons Bern zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung.34 Die Untersuchung bedeutender Fälle von Wirtschaftskriminalität obliegt der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten, wenn mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale vorliegen: (1) Der Schwerpunkt liegt im Vermögensstrafrecht (Art. 137­172ter StGB), in der Urkundenfälschung (Art. 251­257 StGB) oder in der Geldwäscherei (Art. 305bis, 305ter StGB); (2) der Fall weist Vielschichtigkeit und hohe Untersuchungsintensität auf; (3) der Deliktsbetrag ist hoch und der Aktenumfang ist gross; (4) es besteht eine interkantonale oder internationale Vernetzung; (5) es liegt eine grosse Anzahl von beschuldigten Personen, Geschädigten oder betroffenen Unternehmen vor; (6) es besteht die Notwendigkeit des Beizugs von Bücherexpertinnen und Bücherexperten; (7) es besteht die Wahrscheinlichkeit der Anklageerhebung beim Wirtschaftsstrafgericht. Letzteres ist der Fall, wenn folgende Merkmale vorliegen: Schwerpunkt im Vermögensstrafrecht, in der Urkundenfälschung oder in der Geldwäscherei; ein Bedürfnis nach besonderen wirtschaftlichen Kenntnissen der Richterinnen und Richter sowie eine grosse Zahl schriftlicher Beweismittel (Art. 55 EG ZSJ).

Die Lehre vertritt die Auffassung, dass unter Wirtschaftskriminalität die Gesamtheit der Straftaten verstanden werden kann, die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen werden und über eine individuelle Schädigung hinaus Belange der Allgemeinheit berühren. Die Bedeutung der Wirtschaftskriminalität zeigt sich zudem im hohen Schädigungspotenzial, in den grossen Fall- und Geschädigtenzahlen sowie den komplexen, untersuchungsintensiven und häufig internationalen Sachverhalten.35 Gewisse Autoren führen auch das Fehlen physischer Gewalt als Merkmal an oder schränken die Delikte auf Verbrechen und Vergehen ein.36 Betrachtet man die oben genannten Merkmale, so finden
sie Anwendung auf eine ausserordentlich breite Palette von strafbaren Handlungen, mit denen das legale Wirtschaftssystem für kriminelle Zwecke genutzt werden kann. Wirtschaftsdelikte finden sich nicht nur im Bereich des Kernstrafrechts, sondern auch in vielen Erlassen des Nebenstrafrechts.37 Allerdings handelt es sich bei diesen Delikten nicht per se um Wirtschaftsdelikte; sie können ­ je nachdem, in welchem Umfeld sie begangen werden ­ als solche eingestuft werden oder auch nicht. Bei den erwähnten Merkmalen handelt es sich somit lediglich um Indizien, die im Einzelfall darauf hinweisen können, ob ein Wirtschaftsdelikt vorliegt.

33 34 35 36 37

Müller 2001, S. 425.

EG ZSJ; BSG 271.1 Herren 2006, S. 5.

Queloz 1999, S. 28 ff.; Blattner 2001, S. 407; Weber 2001, Rz 3.

Wirtschaftsdelikte finden sich beispielsweise im Bereich des Immaterialgüterrechts, des unlauteren Wettbewerbs, des Finanzmarktrechts, des Heil- und Lebensmittelrechts, des Steuerrechts, des Kriegsmaterial- und Waffenrechts, des Zollrechts und im Bereich der Durchsetzung internationaler Sanktionen.

9263

1.3.2

Verlängerung der im Strafrecht allgemein geltenden Verfolgungsverjährungsfristen

Der Bundesrat schlägt aufgrund des unter Ziffer 1.3.1 Erläuterten vor, auf die Definition des Begriffs «Wirtschaftsdelikte» zu verzichten und keine spezielle, nur für Wirtschaftsdelikte geltende Verjährungsfrist einzuführen.38 Vielmehr sollen die im Strafrecht allgemein geltenden Verjährungsfristen verlängert werden. Indem die Verjährungsfristen für möglichst alle Delikte nach den gleichen Kriterien bestimmt werden, nämlich aufgrund der objektiven Schwere der Tat entsprechend der gesetzlich angedrohten Höchststrafe, soll die Kohärenz des Verjährungsrechts gewahrt werden.

Diese Vorgehensweise wird von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer (teilweise ausdrücklich) begrüsst.39 Einige sind hingegen der Meinung, dass die Vorlage dadurch über das von den Motionen anvisierte Ziel hinausschiesse.40 Der Bundesrat ist sich dessen bewusst. Er ist jedoch der Meinung, dass spezielle Verjährungsfristen nur ausnahmsweise eingeführt werden sollen (vgl. dazu Ziff. 1.1.3), und hält aus den oben erwähnten Gründen an der generellen Erhöhung der Verjährungsfristen fest. Einschränkend schlägt er jedoch vor, dass nur die Verfolgungsverjährung von schweren Vergehen verlängert werden soll (vgl. nachfolgend).

Verlängerung der Verjährungsfrist nur für Vergehen Der Entwurf schlägt vor, nur die Verjährungsfristen der Vergehen zu verlängern (Art. 97 Abs. 1 Bst. c E-StGB, Art. 55 Abs. 1 Bst. c E-MStG). Dies zum einen, weil gerade kurze Verjährungsfristen im Bereich der Wirtschaftskriminalität problematisch sein können. Zum anderen ist kein Wirtschaftsstraffall bekannt, wo sich die längeren Verjährungsfristen (z.B. die 15-jährige) für Verbrechen als knapp oder unzureichend erwiesen hätten. Die Verjährungsfristen für Verbrechen zu verlängern, erschiene zudem unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes und aus beweistechnischen Gründen als problematisch.41 Zu lange Verjährungsfristen erschweren die Untersuchung. Es besteht das Risiko, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht oder nicht rechtsgenüglich aufgeklärt werden kann. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen für Verbrechen (Art. 97 Abs. 1 Bst. a und b StGB, Art. 55 Abs. 1 Bst. a und b MStG) zieht der Bundesrat deshalb nicht in Betracht. Dieselben Argumente können grundsätzlich auch bei den Delikten, die unverjährbar sind, angebracht werden. Allerdings wurden diese
Argumente in diesem Zusammenhang als nicht sachgemäss erachtet und andere höher gewichtet (z.B. grösstmöglicher Schutz von Kindern, aussergewöhnliche Schwere des Deliktes und internationale Tragweite).

Einige Vernehmlassungsteilnehmer sind der Ansicht, dass diese Argumente auch gegen die vorgeschlagene Revision sprechen würden.42 Grundsätzlich sprechen diese Argumente gegen jede Verlängerung von Verjährungsfristen. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass er der Beweisproblematik und dem Beschleunigungsgebot bei der Frage, in welchem Umfang die Fristen verlängert werden sollen, angemessen Rechnung getragen hat (vgl. nachfolgend).

38 39 40 41 42

Vgl. hierzu auch Ziff. 1.3.3.

Vernehmlassungsbericht, S. 7, 9 f.

Vernehmlassungsbericht, S. 9.

So beträgt z.B. die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist nur zehn Jahre.

Vernehmlassungsbericht, S. 8.

9264

Auch die dreijährige Verjährungsfrist für Übertretungen soll nicht verlängert werden.43 Dies, obwohl einige wenige Wirtschaftsdelikte des Kernstrafrechts44 sowie zahlreiche Delikte im Bereich des Nebenstrafrechts Übertretungen darstellen und ­ wie ein Vernehmlassungsteilnehmer zu Recht vorbringt ­ den Sachverhalt betreffend durchaus kompliziert und zeitintensiv sein können.45 Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass eine Verlängerung in Anbetracht der geringen Tatschwere, die diese Delikte aufweisen, kaum sachgerecht wäre. Der Vernehmlassungsteilnehmer bringt des Weiteren vor, dass Übertretungen bei vorsätzlicher Tatbegehung eine ganz erhebliche Tatschwere aufweisen würden.46 Bei solchen Delikten wäre aber vielmehr eine Erhöhung des Strafrahmens entsprechend der Tatschwere angezeigt, was eine längere Verjährungsfrist zur Folge hätte.

Umfang der Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist für Vergehen Der Bundesrat schlägt in seinem Entwurf vor, die Verjährungsfrist für Vergehen von sieben auf zehn Jahre zu erhöhen. Dieses Vorgehen wurde von diversen Vernehmlassungsteilnehmern explizit begrüsst.47 Beim Entscheid, die Verjährungsfrist um drei Jahre zu verlängern, hat der Bundesrat folgende Überlegungen angestellt: Mit der Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre wird nach wie vor eine gewisse Abstufung zu den Verjährungsfristen für Verbrechen gewahrt; dies ist aufgrund der unterschiedlichen Tatschwere unumgänglich.

Des Weiteren wurde die Tatsache berücksichtigt, dass Wirtschaftsdelikte unter Umständen erst Jahre nach den Tathandlungen erkannt und angezeigt werden können, während die Verjährungsfrist aber schon ab dem Zeitpunkt der Tathandlung zu laufen beginnt,48 und dass Wirtschaftsstrafverfahren in der Regel zeitintensiv sind.49 Demgegenüber wurde bei der Frage, in welchem Umfang die Verjährungsfrist verlängert werden soll, einerseits auch das in der Vernehmlassung gegen die Revision vorgebrachte Argument beachtet, dass, je länger eine Verjährungsfrist dauert, sich die Beweislage desto schwieriger gestalten und das Risiko zunehmen kann, dass die Strafverfolgungsbehörden Verfahren mangels Beweisen einstellen oder die Gerichte Freisprüche ausfällen müssen. Zwar ist bei denjenigen Wirtschaftsstraffällen, die erst nach langer Zeit bekannt und angezeigt werden, eine längere Verjährungsfrist
geradezu Voraussetzung dafür, dass objektive Beweise (z.B. Dokumente) überhaupt erhoben werden können und Verfahren nicht wegen Verjährung eingestellt werden müssen. Allerdings besteht die besondere Schwierigkeit gerade darin, den Tätern die Taten in subjektiver Hinsicht nachzuweisen. Dieser Nachweis dürfte mit zunehmendem Zeitablauf immer schwieriger zu erbringen sein. Andererseits trägt der Bundesrat auch dem Beschleunigungsgebot Rechnung, und zwar indem er die Verjährungsfrist nur moderat zu verlängern beantragt.

43 44 45

46 47 48 49

Art. 109 StGB, Art. 60e MStG.

Z.B. Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher, Art. 325 StGB.

Vernehmlassungsbericht, S. 12. Für diese gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Kernstrafrechts gem. Art. 333 Abs. 1 StGB, sofern das Nebenstrafrecht keine abweichende Vorschriften enthält (z.B. Art. 11 Abs. 1 VStrR).

Vernehmlassungsbericht, S. 13.

Vernehmlassungsbericht, S. 10.

Vgl. Art. 98 StGB, Art. 56 MStG.

Vgl. vorne Ziff. 1.1.2.

9265

In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat zudem den Umstand berücksichtigt, dass eine noch so lange Verjährungsfrist nichts nützt, wenn die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nicht mit ausreichenden und geeigneten Ressourcen ausgestattet sind (z.B. Expertenwissen). Etliche Vernehmlassungsteilnehmer haben ebenfalls auf diesen Punkt hingewiesen. Einige sind der Ansicht, dass das Problem der Verjährung bei Wirtschaftsstrafverfahren unter anderem die mangelnden Ressourcen bei den Strafbehörden seien und nicht die Länge der Verjährungsfristen.50 Gegen eine noch längere Verjährungsfrist spricht ­ nebst den obigen Argumenten ­ die Tatsache, dass die Revision 2001/200251 die Problematik der kurzen Verjährungsfristen dahingehend entschärft hat, dass es innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nur eines erstinstanzlichen Urteils bedarf, um die Verjährung auszuschliessen. Den Strafverfolgungsbehörden und den erstinstanzlichen Gerichten bleibt somit mehr Zeit für die Ermittlung und Beurteilung von Wirtschaftsdelikten als vor der Revision. Einige Vernehmlassungsteilnehmer sind denn auch der Ansicht, dass das Verjährungsrecht aus Gründen der Rechtsbeständigkeit (Rechtssicherheit) ohne ausgewiesenen Änderungsbedarf nicht bereits nach 10 Jahren wieder revidiert werden sollte.52 Des Weiteren sieht die seit dem 1. Januar 2011 geltende StPO in den Artikeln 358 ff.

das abgekürzte Verfahren vor. Dieses prozessökonomische Instrument erlaubt es den Parteien, bei einer Einigung über Schuldpunkt, Strafe und Zivilansprüche den Fall unter Auslassung gewisser Stadien ­ vor allem des Vorverfahrens ­ direkt zur Aburteilung an das erkennende Gericht zu bringen.53 Das abgekürzte Verfahren soll gerade im Bereich komplexer Wirtschaftsstraffälle zur Anwendung gelangen. Das Auslassen gewisser Verfahrensstadien des Vorverfahrens erhöht die Chance, auch ein komplexes Wirtschaftsstrafverfahren innerhalb einer kurzen Verjährungsfrist erstinstanzlich erledigen zu können. Ebenfalls der Beschleunigung des Verfahrens dient die Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells, das auf den Untersuchungsrichter verzichtet und so nunmehr zeitraubende Doppelspurigkeiten vermeidet.

Differenzierung der Verfolgungsverjährungsfristen für Vergehen aufgrund unterschiedlicher Strafandrohungen (Tatschwere) Wie bei den Verbrechen existieren auch bei
den Vergehen unterschiedliche Strafandrohungen, die eine unterschiedliche Schwere der Taten zum Ausdruck bringen.

Allerdings ist die Verjährungsfrist bei den Vergehen ­ anders als bei den Verbrechen ­ nicht abgestuft, sondern dauert nach geltendem Recht einheitlich sieben Jahre.54 Die schwersten Vergehen sind mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Deren abstrakte Strafdrohung lautet: «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe». Dazu gehören nicht nur die allermeisten Vergehen des Kernstrafrechts,

50 51 52 53 54

Vernehmlassungsbericht, S. 10.

Vgl. vorne Ziff. 1.1.4.

Vernehmlassungsbericht, S. 8.

Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1295.

Vgl. vorne Ziff. 1.1.3.

9266

sondern auch viele Vergehen des Militär- und des Nebenstrafrechts; unter diesen Vergehen finden sich viele Wirtschaftsdelikte.55 Für weniger schwere Vergehen gelten Strafandrohungen wie zum Beispiel «Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe»56 oder «Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe».57 Für leichte Vergehen finden sich Höchststrafen von 30, 90 bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe.58 Um den unterschiedlichen Strafandrohungen, d.h. den unterschiedlichen Schweregraden der Straftaten, angemessen Rechnung zu tragen, schlägt der Bundesrat vor, die Verjährungsfrist in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c E-StGB (Art. 55 Abs. 1 Bst. c E-MStG) nicht einheitlich auf zehn Jahre zu erhöhen, sondern nur für diejenigen (schwersten) Vergehen, die mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.

Die Frist für die leichten bis mittelschweren Vergehen (mildere Strafandrohungen) soll gemäss Entwurf demgegenüber bei sieben Jahren belassen werden (Art. 97 Abs. 1 Bst. d E-StGB, Art. 55 Abs. 1 Bst. d E-MStG).

Die vorgeschlagene Differenzierung wird von diversen Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich begrüsst,59 von zweien hingegen mit dem Argument abgelehnt, dass das Strafrecht keine Einteilung in «schwere» und «leichte» Vergehen kenne.60 Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein Absehen von einer Differenzierung der Verjährungsfristen innerhalb der Vergehen nicht sachgerecht wäre, denn die vorgeschlagene 10-jährige Verjährungsfrist soll einerseits nicht nur Anwendung auf verjährungsanfällige (komplexe) Wirtschaftsdelikte finden, sondern auch auf den grössten Teil der «normalen» Vergehen des Kern- und des Militärstrafrechts sowie 55

56

57

58

59 60

Kernstrafrecht: z.B. Unwahre Angaben über kaufmännisches Gewerbe (Art. 152 StGB), Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Unterlassen der Buchführung (Art. 166 StGB). Nebenstrafrecht: z.B.

Unlauterer Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], SR 241) oder die Vergehen des Finanzmarktrechts (Art. 46 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG], SR 952.0; Art. 148 Abs. 1 des Kollektivanlagegesetzes vom 23. Juni 2006 [KAG], SR 951.31).

Art. 88 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) i.V.m.

Art. 333 Abs. 2 Bst. b StGB. Im Rahmen des Projektes «Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht» ist geplant, diese Strafandrohung anzuheben auf «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe». Vgl. dazu den Begleitbericht, S. 58: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1935/Bericht.pdf.

Dazu gehören im Bereich der sog. Wirtschaftsdelikte z.B. Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) oder einfache Zollwiderhandlungen (Art. 118 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG], SR 631.0), einfache Widerhandlungen gegen Immaterialgüterrechte (z.B. Art. 81 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [PatG], SR 232.14; Art. 61 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG], SR 232.11) sowie Widerhandlungen gegen das Embargogesetz vom 22. März 2002 (EmbG, SR 946.231) (Art. 9 Abs. 1 EmbG).

Einer solchen Strafandrohung unterstehen z.B. fahrlässig begangene Wirtschaftsdelikte des Nebenstrafrechts (z.B. Art. 33 Abs. 3 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 [KMG], SR 514.51 oder Art. 47 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 [LMG], SR 817.0 bzw. Art. 86 Abs. 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG], SR 812.21). Im Rahmen des Projektes «Harmonisierung der Strafrahmen» sollen die Höchststrafen von 30 bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe auf 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten erhöht werden. Vgl. dazu den Begleitbericht (www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1935/Bericht.pdf), S. 7.

Vernehmlassungsbericht, S. 9.

Vernehmlassungsbericht, S. 9.

9267

auf etliche Vergehen des Nebenstrafrechts. Bei diesen «normalen» Vergehen dürfte sich die Verjährungsfrist kaum je als problematisch erweisen. Andererseits wäre eine 10-jährige Verjährungsfrist für ein Vergehen, welches sich bezüglich der Tatschwere kaum von einer Übertretung unterscheidet (z.B. Höchststrafen von 30 bzw.

90 Tagessätzen Geldstrafe), schwierig zu rechtfertigen. Im Übrigen existiert eine solche Differenzierung auch bei den Verjährungsfristen für Verbrechen.61

1.3.3

Verworfene alternative Lösungsansätze

Als Alternativen zur vorgeschlagenen Lösung wurden im Rahmen der Umsetzung der Motionen «Verjährungsfristen für Wirtschaftsdelikte» zwei weitere Lösungsmöglichkeiten geprüft.

Deliktskatalog für Wirtschaftsdelikte mit spezieller Verjährungsfrist Geprüft wurde die Einführung eines Deliktskatalogs für Wirtschaftsdelikte im StGB (und MStG), für welche man eine spezielle (längere) Verjährungsfrist vorgesehen hätte. Diese spezielle Verjährungsfrist hätte den allgemeinen Grundsatz nicht beachtet, wonach sich die Verfolgungsverjährung grundsätzlich nach der objektiven Schwere der Tat entsprechend der gesetzlich angedrohten Höchststrafe richtet.

In Frage gekommen wären die folgenden beiden Varianten eines Deliktskatalogs: a.

Die Wirtschaftsdelikte, für die eine längere Verjährungsfrist gelten soll, hätten einzeln in einem Deliktskatalog (z.B. analog Art. 97 Abs. 2 StGB bzw.

55 Abs. 2 MStG) im Sechsten Titel des AT-StGB (bzw. im Fünften Titel des Ersten Teils des MStG) aufgeführt werden können. In diesem Fall hätte ­ zwecks Zuordnung der entsprechenden Delikte zum Katalog ­ allerdings eine präzise Definition für den Begriff «Wirtschaftdelikt» gefunden werden müssen.

b.

Um eine exakte Definition zu vermeiden, hätte man generell für die Delikte des Zweiten und des Elften Titels des BT-StGB ­ unter diesen beiden Titeln kommen die Wirtschaftsdelikte des Kernstrafrechts häufig vor ­ sowie einzelner weiterer Delikte des StGB (z.B. analog Art. 24 StPO) eine spezielle Verjährungsfrist im Sechsten Titel des AT-StGB (bzw. im Fünften Titel des Ersten Teils des MStG) vorsehen können.

Die Einführung eines solchen Deliktskatalogs wurde aufgrund nachfolgender Überlegungen als problematisch erachtet und deshalb verworfen: Variante a: Für den Begriff «Wirtschaftsdelikte» existiert keine präzise Definition (vgl. Ziff. 1.3.1). Fraglich ist, ob es überhaupt sinnvoll ist, eine solche zu schaffen.

Es besteht nämlich die Gefahr, dass sich die Definition im Nachhinein als unzureichend, einseitig und letztlich nicht zweckdienlich erweisen könnte. Da die Wirtschaft und deren Regeln ­ und damit einhergehend die deliktischen Verhaltensweisen62 ­ einem steten Wandel unterliegen, ist das Risiko gross, dass ein solcher Deliktskatalog latent unvollständig wäre.

61 62

Vgl. dazu Art. 97 Abs. 1 Bst. a und b StGB.

Weber 2008, Rz 16; Herren 2006, S. 7.

9268

Variante b: Würde man für alle Delikte des Zweiten und des Elften Titels des BT-StGB eine spezielle Verjährungsfrist einführen, so bestünde das Problem zum einen darin, dass gerade im Bereich der Vermögensdelikte (Zweiter Titel) Straftatbestände aufgeführt sind, die typischerweise nicht als Wirtschaftsdelikte gelten wie z.B. Raub (Art. 140 StGB) oder Erpressung (Art. 156 StGB). Zum anderen sind in diesen beiden Titeln Verbrechen und Vergehen enthalten; für diese Delikte gelten unterschiedliche Verjährungsfristen. Eine Gleichsetzung dieser Verjährungsfristen ist aufgrund der unterschiedlichen Schwere der Taten nicht gerechtfertigt.

Beide Varianten: Nachteilig wäre des Weiteren, dass ein solcher Deliktskatalog nur für den Bereich des Kernstrafrechts gelten würde; die zahlreichen Erlasse des Nebenstrafrechts, die ebenfalls Wirtschaftsdelikte enthalten, blieben unberücksichtigt. Die spezielle Verjährungsfrist stünde zudem im Widerspruch zum Grundsatz, wonach sich im Strafrecht die Verjährungsfrist nach der objektiven Schwere der Tat richtet (vgl. Ziff. 1.1.3). Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Kohärenz des Verjährungsrechts sollte möglichst vermieden werden, dass unterschiedliche Verjährungsfristen für vergleichbar schwere Delikte gelten. In diese Richtung hat sich auch die RK-N in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2009 geäussert (vgl. Ziff. 1.1.1).

Abstellen des Verjährungsbeginns auf den Erfolgseintritt In Betracht gezogen wurde des Weiteren die Möglichkeit, beim Beginn der Verjährungsfrist anzusetzen (Art. 98 StGB bzw. Art. 56 MStG) und eine ähnliche Regelung zu schaffen, wie sie z.B. das deutsche Recht in § 78a des Strafgesetzbuches vorsieht.

Die Verjährung beginnt im deutschen Strafrecht, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung in diesem Zeitpunkt. Eine ähnliche Regelung findet sich ebenfalls in § 58 des österreichischen Strafgesetzbuches. Diese Variante wurde denn auch im Rahmen der parlamentarischen Initiative Bea Heim (06.402) vorgeschlagen.63 Eine Revision von Artikel 98 StGB (Art. 56 MStG) in diesem Sinne wurde jedoch aus folgenden Gründen verworfen: Zum einen wurde das Verjährungsrecht vor noch nicht allzu langer Zeit überprüft und umfassend revidiert (2001/2002, vgl. Ziff. 1.1.4). Aus Gründen der Rechtssicherheit
sollte das Konzept der Verjährung nicht erneut grundlegend geändert werden. Andererseits würden die Wirtschaftsdelikte nicht vollständig von einer solchen Regelung erfasst, sondern nur die Erfolgsdelikte. Bei diesen ist zur Erfüllung des Tatbestandes nebst der Tathandlung auch ein bestimmter Erfolg erforderlich (z.B. Vermögensschaden). Zahlreiche Delikte stellen demgegenüber Tätigkeitsdelikte dar. Der Tatbestand ist bereits mit der Vornahme der Tathandlung erfüllt; ein allfälliger Erfolg ist nicht Bestandteil des Tatbestandes. Uneinheitlichkeit wäre die Folge. Diese Variante wäre ausserdem politisch kaum mehrheitsfähig. So beschloss der Nationalrat am 3. März 2009 mit überwiegender Mehrheit, der parlamentarischen Initiative Bea Heim (06.402) keine Folge zu geben.64

63 64

Vgl. oben Ziff. 1.1.2.

AB 2009 N 58

9269

Von Vernehmlassungsteilnehmern vorgeschlagene alternative Lösungsvorschläge Vereinzelt wurden im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens alternative Lösungen vorgeschlagen.65 So wurde darauf hingewiesen, dass man für einzelne Tatbestände (z.B. einfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziff. 1 StGB) die Strafandrohung erhöhen könnte, was eine entsprechend längere Verfolgungsverjährung zu Folge hätte. Der Bundesrat lehnt diesen Vorschlag jedoch ab. Die Erhöhung der Strafandrohungen für Wirtschaftsdelikte würde wiederum eine präzise Definition des Begriffes voraussetzen, was aus den vorgängig erwähnten Gründen kaum möglich bzw. sinnvoll ist.

Damit diese Delikte einer längeren Verjährungsfrist unterstünden, müssten sie als Verbrechen qualifiziert werden; dies wäre aufgrund der unterschiedlichen Schwere der Taten kaum zu rechtfertigen (vgl. oben bei Variante «Deliktskatalog»).

Sodann wurde vorgeschlagen zu prüfen, ob nicht das Institut des Ruhens wieder eingeführt werden könnte. Der Bundesrat zieht dies jedoch nicht in Betracht, denn dieses Institut wurde zwecks Vereinfachung des Verjährungsrechts im Jahre 2001/2002 abgeschafft.

Der Bundesrat lehnt mangels Praktikabilität zudem den Vorschlag ab, Verjährungsfristen abstrakt dann zu erhöhen, wenn zum Beispiel an einem Fall eine Gesellschaft beteiligt oder auf der Geschädigten- oder Täterseite eine gewisse Anzahl Personen involviert sind.

1.3.4

Revisionsverzichte

Verzicht auf eine verjährungsrechtliche Übergangsbestimmung (Rückwirkungsverbot) Das Rückwirkungsverbot im Strafrecht bedeutet, dass jede Handlung nach dem Gesetz beurteilt werden muss, das zum Zeitpunkt der Tathandlung in Kraft ist (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ein Strafgesetz darf somit keine Rückwirkung auf Verhaltensweisen haben, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind. Das Rückwirkungsverbot wird jedoch durch den Rechtsgrundsatz der «Lex mitior» (milderes Recht) relativiert: Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des Strafgesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Strafgesetz anwendbar, sofern es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im Bereich des Verjährungsrechts ist der Grundsatz der «Lex mitior» explizit in Artikel 389 StGB verankert. Die Anwendung einer neuen Verjährungsfrist auf einen Sachverhalt, der sich vor Inkrafttreten dieser Frist ereignet hat, ist gemäss dieser Bestimmung nur dann möglich, wenn sie für den Täter günstiger ist.

Die vorgeschlagene Teilrevision des Verjährungsrechts stellt bei gewissen Vergehen eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar (vgl. Ziff. 1.3.2), weshalb auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten der neuen, verlängerten Frist eingetreten sind, noch die alte (mildere) Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt.

65

Vernehmlassungsbericht, S. 11 f. Ein Vernehmlassungsteilnehmer schlug vor, die im Rahmen der Revision des Haftpflichtrechts vorgeschlagenen Fristen aus Gründen der Vereinheitlichung auch ins StGB bzw. MStG zu übernehmen; vgl. Vernehmlassungsbericht, S. 12.

9270

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, von dieser Regel abzuweichen, sofern er dies explizit im Gesetz vorsieht (Art. 389 Abs. 1 erster Satzteil StGB) und wichtige Gründe dafür vorliegen.66 Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bislang jedoch nur im Bereich der Sexualstraftaten gegen Kinder Gebrauch gemacht.67 Aus diesem Grund sieht der Entwurf von der Einführung einer solchen abweichenden Bestimmung ab ­ trotz einer gegenteiligen Meinungsäusserung in der Vernehmlassung.68 Verzicht auf die Verlängerung der Verfolgungsverjährung im Unternehmensstrafrecht Die Strafbarkeit des Unternehmens ist in Artikel 102 StGB und in Artikel 59a MStG geregelt. Das Unternehmen kann mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft werden, wenn in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird und diese Tat wegen mangelhafter Organisation (Organisationsdefizit) des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann (Art. 102 Abs. 1 StGB, Art. 59a Abs. 1 StGB). Bei gewissen Katalogstraftaten haftet das Unternehmen bei Vorliegen eines Organisationsdefizits unabhängig von der Strafbarkeit der natürlichen Person (Art. 102 Abs. 2 StGB, Art. 59a Abs. 2 MStG).

In der Lehre ist umstritten, ob es sich bei Artikel 102 StGB (Art. 59a MStG) um eine reine Zurechnungsnorm zur Anlasstat (Verbrechen oder Vergehen) oder um einen eigenständigen Straftatbestand, d.h. um eine Übertretung handelt (Art. 103 StGB).69 Folgt man der Auffassung, dass es sich um eine reine Zurechnungsnorm handelt, so richtet sich die Verfolgungsverjährung nach den Regeln von Artikel 97 Absatz 1 StGB (Art. 55 Abs. 1 MStG). Fasst man Artikel 102 StGB (Art. 59a MStG) hingegen als eigenständiger Übertretungstatbestand auf, so beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (Art. 109 StGB, Art. 60e MStG).

Im Rahmen der Vernehmlassung kritisierte ein Vernehmlassungsteilnehmer den fehlenden Einbezug des Unternehmensstrafrechts in die Vorlage. Weil es sich um einen Übertretungstatbestand handle, könne das Unternehmen bereits nach drei Jahren nicht mehr verfolgt werden. Diese Frist sei zu kurz, weil gegen das Unternehmen im Rahmen von Artikel 102 Absatz 1 StGB (Art. 59a Abs. 1 MStG) erst eine Strafuntersuchung eingeleitet werden könne, wenn die Ermittlungen gegen eine natürliche Person
mangels Zurechenbarkeit erfolglos seien.70 Die relativ kurze Verjährungsfrist für Übertretungen im Unternehmensstrafrecht erscheint aus folgender Überlegung nur vordergründig als problematisch. Der Schuldvorwurf von Artikel 102 StGB (Art. 59a MStG) liegt nicht in der Begehung der Anlasstat, sondern im Organisationsdefizit der Unternehmung. Solange dieses Defizit andauert, wird die Zurechnung der Straftat an eine natürliche Person verhindert. So gesehen handelt es sich um ein Dauerdelikt, und die Verjährung beginnt 66 67

68 69 70

Stratenwerth 2005, § 4 N 11.

Art. 97 Abs. 4 StGB, Art. 55 Abs. 4 MStG sowie Art. 101 Abs. 3 Satz 3 StGB; Art. 59 Abs. 3 Satz 3 MStG der Referendumsvorlage zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät (BBl 2012 5933).

Vernehmlassungsbericht, S. 11.

Niggli/Gfeller 2007, Art. 102 N 18 ff.

Vernehmlassungsbericht, S. 12.

9271

nicht zu laufen, solange dieser Zustand andauert (Art. 98 Bst. c StGB).71 Der Bundesrat hat zudem darauf verzichtet, die Verfolgungsverjährung von Übertretungen zu verlängern. Dies aufgrund der geringen Tatschwere dieser Delikte. Versteht man Artikel 102 StGB (Art. 59a MStG) als Übertretungstatbestand, so gilt dieser Verzicht konsequenterweise auch für das Unternehmensstrafrecht. Die Schaffung einer eigenständigen (längeren) Verjährungsfrist für das Unternehmensstrafrecht rechtfertigt sich aus Kohärenzgründen (vgl. vorne Ziff. 1.3.2) nicht und erschiene überdies angesichts des im Vergleich zur Anlasstat geringeren Schuldvorwurfs als unangemessen.72 Verzicht auf Verlängerung der Verfolgungsverjährung für Jugendstraftaten In Artikel 36 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200373 (JStG) sind die Verfolgungsverjährungsfristen für jugendliche Täter unter 18 Jahren geregelt. Die Fristen richten sich ­ wie im Erwachsenenstrafrecht ­ grundsätzlich nach der objektiven Schwere der Tat. Sie sind gegenüber den Verjährungsfristen, die für erwachsene Straftäter gelten, aber erheblich kürzer. So verjähren gemäss Artikel 36 Absatz 1 JStG Delikte, die im BT-StGB mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Verbrechen), in fünf Jahren. Ist die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Vergehen), so beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Für Vergehen, die mit einer anderen Strafe bedroht sind (z.B. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) und für Übertretungen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Für schwere Gewaltdelikte, die sich gegen Kinder unter 16 Jahren richten, läuft die Verjährungsfrist ­ in Abweichung zu Absatz 1 ­ mindestens bis zum 25. Altersjahr des Opfers (Art. 36 Abs. 2 JStG).

Diese verkürzten Verjährungsfristen sind deshalb gerechtfertigt, weil im Jugendstrafrecht andere Prinzipien gelten als im Erwachsenenstrafrecht. So handelt es sich beim Jugendstrafrecht um ein Täterstrafrecht, das in erster Linie dem Erziehungsgedanken verpflichtet ist. Die Persönlichkeit und die Entwicklung des Jugendlichen stehen im Vordergrund. Nicht Sühne und Vergeltung, sondern Erziehung, Förderung und Integration sind die angestrebten Ziele.74 Insbesondere muss im Jugendstrafrecht die Strafe in einem engen zeitlichen Verhältnis zur Tat stehen. Deshalb macht es auch keinen
Sinn, für eine lange zurückliegende Straftat eines Jugendlichen noch eine Schutzmassnahme oder Strafe auszusprechen.75 Aus den erwähnten Gründen und aufgrund der Tatsache, dass jugendliche Straftäter kaum je zum Täterkreis der Wirtschaftsdelikte gehören dürften ­ der Wirtschaftsstraftäter ist durchschnittlich ca. 30­35 Jahre alt ­, erschiene es unverhältnismässig und nicht sachgerecht, eine Revision der speziellen Verfolgungsverjährungsfristen von Artikel 36 Absatz 1 JStG durchzuführen.

71 72 73 74 75

Niggli/Gfeller 2007, Art. 102 N 45 ff.

Niggli/Gfeller 2007, Art. 102 N 42.

SR 311.1 Gürber/Hug/Schläfli 2007, Art. 2 N 1.

Gürber/Hug/Schläfli 2007, Art. 36 N 1.

9272

Verzicht auf Verlängerung der Einziehungsverjährung Gemäss Artikel 70 Absatz 3 StGB (Art. 51a Abs. 3 MStG) verjährt das Recht zur Einziehung nach sieben Jahren. Sofern die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen ist, kommt diese auch bei der Einziehung zur Anwendung. Eine Anpassung des geltenden Einziehungsverjährungsrechts im Rahmen der vorliegenden Revision ist nach Auffassung des Bundesrates deshalb nicht erforderlich, trotz vereinzelter gegenteiliger Meinungsäusserungen in der Vernehmlassung.76

1.3.5

Auswirkungen auf andere Gesetze

Eine Verlängerung der Verjährungsfristen hätte zurzeit Einfluss auf diverse andere Bundesgesetze. Zu erwähnen ist insbesondere Artikel 60 Absatz 2 des Obligationenrechts77 (OR). Dieser besagt, dass, wenn eine Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, diese auch für den Zivilanspruch gilt.78 Im Rahmen der Umsetzung der Motion RK-N «Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht» (07.3763) ist geplant, das Verjährungsrecht des Haftpflichtrechts zu vereinheitlichen und die Fristen angemessen zu verlängern. Dabei soll die ausserordentliche Verjährungsfrist für Forderungen aus strafbaren Handlungen abgeschafft, d.h.

Artikel 60 Absatz 2 OR ersatzlos gestrichen werden; dessen Anwendung hat in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten bereitet. Zudem wird die Bestimmung durch die im Rahmen der Revision des Haftpflichtrechts vorgeschlagene Verlängerung der relativen ­ und bei Personenschäden auch der absoluten ­ Verjährungsfrist in einem weiten Umfang verdrängt.79 Damit würde die im Rahmen der Vernehmlassung vereinzelt geäusserte Kritik hinfällig, dass mit der Verlängerung der im Strafrecht allgemein geltenden Verjährungsfristen aufgrund von Artikel 60 Absatz 2 OR auch die zivilrechtliche Verjährungsfrist verlängert werde, was nicht akzeptabel sei.80

1.4

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die vorgeschlagene Änderung der Verfolgungsverjährung erfüllt die vom Parlament überwiesenen, unter Ziffer 1.1.1 erwähnten Vorstösse.

76 77 78 79

80

Vernehmlassungsbericht, S. 13.

SR 220 Vgl. auch Art. 760 Abs. 2 OR, Art. 455 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie die zahlreichen Vorschriften im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

Vgl. dazu den Bericht zum Vorentwurf «Revision des Verjährungsrechts», Ziff. 4.6, S. 21 f.

(www. ejpd.admin.ch > Themen > Wirtschaft > Gesetzgebung > Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht). Gestrichen werden sollen im Rahmen der Revision des Verjährungsrechts gemäss Vorentwurf auch diejenigen Bestimmungen in anderen Erlassen, die wie Art. 60 Abs. 2 oder 760 Abs. 2 OR auf die strafrechtliche Verjährung verweisen (z.B. Art. 455 Abs. 2 ZGB oder Art. 52 Abs. 4 AHVG).

Vernehmlassungsbericht, S. 10 f.

9273

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 97 Abs. 1 Bst. a und b E-StGB Die Bestimmungen wurden im Rahmen der Vorlage lediglich redaktionell überarbeitet. In materieller Hinsicht hat sich an den Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen nichts geändert.

Art. 97 Abs. 1 Bst. c E-StGB Vergehen, die mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, sollen neu einer 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegen.

Der im Rahmen der Vernehmlassung vorgebrachten Kritik, dass der Wortlaut des Artikels 97 Absatz 1 Buchstabe c VE-StGB (Art. 55 Abs. 1 Bst. c VE-MStG) unklar formuliert sei,81 hat der Bundesrat mit dem nun vorgeschlagenen Wortlaut Rechnung getragen. Abgestellt wird in Buchstabe c nun nicht mehr wie im Vorentwurf auf den Strafrahmen, sondern ­ wie in den Buchstaben a und b ­ auf die angedrohte Höchststrafe. Unter die neue 10-jährige Verjährungsfrist fallen somit einzig die Vergehen, die der abstrakten Strafandrohung «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» unterliegen.

Für Vergehen, die zwar mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, für die das Gesetz jedoch eine abweichende (z.B. kürzere) Verjährungsfrist vorsieht, gilt nach wie vor diese spezialgesetzliche Verjährungsfrist. Es gilt der Grundsatz, das die speziellere Norm die allgemeinere verdrängt («lex specialis derogat legi generali»). So unterliegt beispielsweise der Schwangerschaftsabbruch gemäss Artikel 118 Absatz 3 StGB einer Verjährungsfrist von drei Jahren (Art. 118 Abs. 4 StGB). Die Verleumdung (Art. 174 StGB) verjährt gemäss Artikel 178 Absatz 1 StGB in vier Jahren, und für die Beleidigung eines fremden Staates (Art. 296 StGB) oder die Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen (Art. 297 StGB) gilt eine zweijährige Verjährungsfrist (Art. 302 Abs. 3 StGB). Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich des Nebenstrafrechts.82 Art. 97 Abs. 1 Bst. d E-StGB Für Vergehen des Kern-, Militär- und Nebenstrafrechts, die nicht einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe unterliegen, d.h. mit einer anderen, milderen Höchststrafe bedroht sind (z.B. «Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe» oder «Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen»), gilt unverändert die 7-jährige Verjährungsfrist.83 Spezialgesetzliche Verjährungsfristen gehen der allgemeinen 7-jährigen Verjährungsfrist wiederum vor.84

81 82 83 84

Vernehmlassungsbericht, S. 11.

Art. 333 Abs. 1 und 6 StGB.

Zu milderen Strafandrohungen für Vergehen vgl. Ziff. 1.3.2 sowie Fn 57 und 58.

Z.B. Art. 173 (Üble Nachrede) oder Art. 177 (Beschimpfung) i.V.m. Art. 178 Abs. 1 StGB.

9274

Art. 55 Abs. 1 Bst. a und b E-MStG In materieller Hinsicht hat sich an den Verjährungsfristen für Verbrechen nichts geändert. Die Parallelbestimmungen wurden entsprechend den Bestimmungen des StGB lediglich redaktionell überarbeitet.

Art. 55 Abs. 1 Bst. c und d E-MStG Die Parallelbestimmungen werden entsprechend den Bestimmungen des StGB revidiert. Die obigen Ausführungen zu Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben c und d E-StGB sowie die Ausführungen unter Ziffer 1.3 gelten sinngemäss auch für Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben c und d E-MStG.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Aufgrund der Verlängerung der Verjährungsfrist für Vergehen, die mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, ist nicht auszuschliessen, dass die Zahl der Anzeigen und die Zahl sowie die Verfahrensdauern der Strafverfolgungen zunehmen könnten. Dies führt unter Umständen zu einer höheren Arbeitsbelastung der Strafbehörden. Zurzeit ist nur schwer abschätzbar, welche personellen Auswirkungen sich daraus ergeben könnten. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass infolge der Revision für die Strafbehörden des Bundes eine erheblich erhöhte Arbeitsbelastung entstehen dürfte, die nicht durch die bestehenden personellen Ressourcen aufgefangen werden könnte. Weitere Auswirkungen sind keine zu erwarten.

3.2

Auswirkungen auf die Kantone

Die unter Ziffer 3.1 gemachten Ausführungen gelten sinngemäss auch für die Strafbehörden der Kantone.

Im Rahmen der Vernehmlassung haben sich die Kantone in diesem Zusammenhang nur vereinzelt kritisch geäussert.85 Die überwiegende Mehrheit der Kantone begrüsst demgegenüber die Vorlage (vgl. vorne Ziff. 1.1.6).

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201286 über die Legislaturplanung 2011­2015 angekündigt.

85 86

Vernehmlassungsbericht, S. 10.

BBl 2012 481, 613

9275

5

Rechtliche Aspekte

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung87 (BV), der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Straf- und des Strafprozessrechts gibt.

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vollumfänglich vereinbar.

Der Entwurf enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

87

SR 101

9276

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9277

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