Notenwechsel vom 24. Januar/22. Februar 2012 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland betreffend das Übersetzungserfordernis bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen in beiden Staaten

Originaltext Bundesministerium der Justiz

Berlin, 24. Januar 2012 An das Bundesamt für Justiz Bern

Sehr geehrter Herr Dr. Leupold, die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft leisten einander bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen auf vertragloser Basis Rechtshilfe. Dies hat sich bewährt und soll auch so beibehalten werden.

Im Rahmen dieser vertraglosen Rechtshilfe besteht derzeit insofern eine Ungleichbehandlung, als die schweizerischen Behörden deutsche Zustellungsersuchen in nicht deutschsprachige Kantone ohne französische oder italienische Übersetzung akzeptieren, während deutsche Behörden bei Zustellungsersuchen aus der Schweiz in italienischer oder französischer Sprache deutsche Übersetzungen verlangen und ohne diese das Ersuchen zurückweisen. Um hier zu einer Gleichbehandlung der jeweiligen Zustellungsersuchen zu gelangen, geben die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft folgende Erklärung ab: (1) Soll ein Schriftstück in Verwaltungssachen im Rahmen der vertraglosen Rechtshilfe zugestellt werden, braucht ihm keine Übersetzung beigefügt zu werden, wenn es in deutscher Sprache oder in einer weiteren Amtssprache des ersuchenden Staates abgefasst ist.

(2) Lehnt der Empfänger die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung ab, dass er die Sprache, in der es abgefasst ist, nicht versteht, kann die ersuchende Behörde gebeten werden, dem Schriftstück eine Übersetzung in die oder eine der Amtssprache des ersuchten Staates beizufügen. Andernfalls kann das Ersuchen wie bisher auch zurückgewiesen werden.

Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung (sig. Stein)

2012-0636

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Übersetzungserfordernis bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen in beiden Staaten. Notenwechsel mit Deutschland

Bundesamt für Justiz

Bern, 22. Februar 2012 An das Bundesministerium der Justiz Berlin

Sehr geehrter Herr Stein, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland leisten einander bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen auf vertragloser Basis Rechtshilfe. Dies hat sich bewährt und soll auch so beibehalten werden.

Im Rahmen dieser vertraglosen Rechtshilfe besteht derzeit insofern eine Ungleichbehandlung, als die schweizerischen Behörden deutsche Zustellungsersuchen in nicht deutschsprachige Kantone ohne französische oder italienische Übersetzung akzeptieren, während deutsche Behörden bei Zustellungsersuchen aus der Schweiz in italienischer oder französischer Sprache deutsche Übersetzungen verlangen und ohne diese das Ersuchen zurückweisen. Um hier zu einer Gleichbehandlung der jeweiligen Zustellungsersuchen zu gelangen, geben die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland folgende Erklärung ab: (1) Soll ein Schriftstück in Verwaltungssachen im Rahmen der vertraglosen Rechtshilfe zugestellt werden, braucht ihm keine Übersetzung beigefügt zu werden, wenn es in deutscher Sprache oder in einer weiteren Amtssprache des ersuchenden Staates abgefasst ist.

(2) Lehnt der Empfänger die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung ab, dass er die Sprache, in der es abgefasst ist, nicht versteht, kann die ersuchende Behörde gebeten werden, dem Schriftstück eine Übersetzung in die oder eine der Amtssprache des ersuchten Staates beizufügen. Andernfalls kann das Ersuchen wie bisher auch zurückgewiesen werden.

Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung (sig. Leupold)

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