Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung der mit Frankreich und dem CERN abgeschlossenen Abkommen über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die auf dem Gelände der Organisation tätig sind vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 20122, beschliesst: Art. 1 1

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Es werden genehmigt: a.

das Protokoll vom 18. Oktober 20103 zur Änderung des Abkommens vom 13. September 1965 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernforschung auf französisches Hoheitsgebiet;

b.

das Abkommen vom 18. Oktober 20104 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Französischen Republik und der Europäischen Organisation für Kernforschung über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die zur Ausführung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätig sind.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll und das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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SR 101 BBl 2012 8473 SR ...; BBl 2012 8499 SR ...; BBl 2012 8507

2012-1044

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Genehmigung der mit Frankreich und dem CERN abgeschlossenen Abkommen über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die auf dem Gelände der Organisation tätig sind. BB

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