Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) Angenommen am 30. September 2011 Vorläufig angewendet ab 1. November 2011
Originaltext Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit1 (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf die Artikel 14 und 18, gestützt auf das Protokoll zu dem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, insbesondere den Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.
(2) Der Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/20042 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz geändert und sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union (EU), die seit 2004 angenommen wurden, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Rechnung zu tragen.
(3) Anhang III des Abkommens sollte zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zu der EU am 1. Januar 2007 angepasst werden.
(4) Aus Gründen der Klarheit und Rationalität sollte Anhang III des Abkommens konsolidiert und durch einen neuen Anhang ersetzt werden.
(5) Die Schweiz sieht gemäss der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und der Richtlinie 2005/36/EG einen einzigen Befähigungsnachweis und eine
1 2
SR 0.142.112.681 AS 2004 4203
2011-2261
4437
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
einzige Berufsbezeichnung für Allgemeinärzte vor, die für alle praktizierenden und angehenden Allgemeinärzte gleichermassen gelten.
(6) Um eine wirksame Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten, arbeitet die Kommission weiterhin eng mit der Schweiz zusammen und wird insbesondere weiterhin dafür sorgen, dass die Schweizer Experten in geeigneter Weise konsultiert werden, hat folgenden Beschluss erlassen: Art. 1 Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Art. 2 Die Schweiz wendet die erworbenen Rechte, die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, gemäss der in diesem Beschluss und seinem Anhang festgelegten Bedingungen uneingeschränkt an.
Art. 3 Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Art. 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Notifikation des Abschlusses der internen Verfahren zur Umsetzung dieses Beschlusses durch die Schweiz in Kraft.
Er wird ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme mit Ausnahme des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG, der ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gilt, vorläufig angewendet.
Sollte die in Absatz 1 genannte Notifikation nicht innerhalb von 24 Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses erfolgt sein, ist dieser Beschluss hinfällig.
Brüssel, den 30. September 2011
Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende: Gianluca Grippa
4438
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
Anhang «Anhang III
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise) 1. Die Vertragsparteien kommen überein, die Rechtsakte und Mitteilungen der Europäischen Union (EU), die in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführt sind, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Berufsqualifikationen entsprechend dem Geltungsbereich des Abkommens anzuwenden.
2. Soweit nicht anderweitig festgelegt, ist der Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakten ausser auf die durch die betreffenden Rechtsakte der EU erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.
3. Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die Rechtsakte der EU, die in Abschnitt B dieses Anhangs aufgeführt sind, zur Kenntnis.
Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird 1 a.
32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), geändert durch: Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141), Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3), Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 10), Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11),
4439
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
4440
Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4), Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 332 vom 30.12.2006, S. 35), Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 148 vom 24.6.2006, S. 34), Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 3 vom 6.1.2006, S. 12), Mitteilung der Kommission Mitteilung der Bezeichnungen des Zahnarztes (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 18), Mitteilung der Kommission Mitteilung der Befähigungsnachweise für Fachärzte und Allgemeinärzte (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 13), Mitteilung der Kommission Meldung von Ausbildungsnachweisen von Fachärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern für allgemeine Pflege, Fachzahnärzten, Hebammen und Architekten (ABl. C 137 vom 4.6.2008, S. 8), Mitteilung Meldung von Ausbildungsnachweisen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 3), Mitteilung der Kommission Bekanntmachung der in Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 111 vom 15.5.2009, S. 1), Mitteilung der Kommission Meldung von Ausbildungsnachweisen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 114 vom 19.5.2009, S. 1), Mitteilung der Kommission Meldung von Ausbildungsnachweisen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 279 vom 19.11.2009, S. 1), Mitteilung der Kommission Meldung von Ausbildungsnachweisen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 129 vom 19.5.2010, S. 3), Mitteilung der Kommission Meldung von Ausbildungsnachweisen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 10), Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18), Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28).
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
b.
Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Die in den folgenden Artikeln der Richtlinie festgelegten Verfahren finden keine Anwendung zwischen den Vertragsparteien: Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 Verfahren für die Aktualisierung von Anhang I der Richtlinie, Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii letzter Satz Verfahren für die Anpassung von Anhang II der Richtlinie, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Verfahren für die Aktualisierung von Anhang III der Richtlinie, Artikel 14 Absatz 2, Unterabsätze 2 und 3 Verfahren im Falle einer Abweichung von der für die Antragsteller bestehenden Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung, Artikel 15 Absätze 2 und 5 Verfahren für die Annahme oder den Widerruf gemeinsamer Plattformen, Artikel 20 Verfahren für die Änderung von Anhang IV der Richtlinie, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2 Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten, Artikel 21 Absatz 7 Verfahren für die Aktualisierung von Anhang V der Richtlinie, Artikel 25 Absatz 5 Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung, Artikel 26 Absatz 2 Verfahren für die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verfahren für die Aktualisierung der Grundausbildung des Zahnarztes, Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 3 Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der Ausbildung zum Fachzahnarzt, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Tierarztes, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung der Hebamme, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Apothekers, Artikel 46 Absatz 2 Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Architekten, Artikel 61 Ausnahmebestimmung.
2. Artikel 56 Absätze 3 und 4 werden wie folgt durchgeführt: Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden und den von ihr benannten Koordinator, sobald die Schweiz sie hiervon mit Kopie an den Gemischten Ausschuss in Kenntnis gesetzt hat.
4441
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
3.
4.
c.
Artikel 57 Absatz 2 wird wie folgt durchgeführt: Der von der Schweiz benannte Koordinator unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss.
Artikel 63 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der unter Abschnitt 1a genannten Rechtsakte und Mitteilungen angenommen wurden. Artikel 58 und 64 finden keine Anwendung.
Anhang II Nummer 1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt: «in der Schweiz: diplomierter Augenoptiker, Opticien diplômé, ottico diplomato Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, von denen zwei im Anschluss an eine Privatausbildung auf Vollzeitbasis absolviert werden können, sowie einer höheren Fachprüfung.
Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter Kontaktlinsenanpassungen und Sehtests durchzuführen.
Hörgeräte-Akustiker mit eidg. Fachausweis, Audioprothésiste avec brevet fédéral, audioprotesista con attestato professionale federale Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie drei Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.
diplomierter Orthopädie-Schuhmachermeister, Bottier-orthopédiste diplômé, calzolaio ortopedico diplomato Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.
4442
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
d.
diplomierter Zahntechnikermeister, Technicien dentiste, maître, odontotecnico, maestro Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.
diplomierter Orthopädist, Orthopédiste diplômé, ortopedista diplomato Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.»
Anhang II Nummer 4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt: «in der Schweiz: Bergführer mit eidg. Fachausweis, Guide de montagne avec brevet fédéral, guida alpina con attestato professionale federale Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung unter Aufsicht eines qualifizierten Bergführers, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.
Schneesportlehrer mit eidg. Fachausweis, Professeur de sports de neige avec brevet fédéral, Maestro di sport sulla neve con attestato professionale federale Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, bzw. eine vierjährige Berufserfahrung sowie eine zweijährige Lehrausbildung und eine Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.»
4443
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
e.
Anhang V Ziffer 5.1.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
« Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Schweiz
Eidgenössisches Arztdiplom
Eidgenössisches Departement des Innern
Diplôme fédéral de médecin
Département fédéral de l'intérieur
Diploma federale di medico
Dipartimento federale dell'interno
Zusätzliche Bescheinigung
Stichtag
1. Juni 2002
» f.
Anhang V Ziffer 5.1.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
« Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Stichtag
Schweiz
Diplom als Facharzt
Eidgenössisches Departement des Innern und Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte
1. Juni 2002
Diplôme de médecin spécialiste
Département fédéral de l'intérieur et Fédération des médecins suisses
Diploma di medico specialista
Dipartimento federale dell'interno e Federazione dei medici svizzeri »
g.
Anhang V Ziffer 5.1.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
« Land
Bezeichnung
Anästhesiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre Schweiz
4444
Anästhesiologie Anesthésiologie Anestesiologia
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
Land
Bezeichnung
Chirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre Schweiz
Chirurgie Chirurgie Chirurgia Neurochirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Neurochirurgie Neurochirurgie Neurochirurgia Geburtshilfe und Frauenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Gynäkologie und Geburtshilfe Gynécologie et obstétrique Ginecologia e ostetricia Allgemeine (innere) Medizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Innere Medizin Médecine interne Medicina interna Augenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz
Ophthalmologie Ophtalmologie Oftalmologia Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz
Oto-Rhino-Laryngologie Oto-rhino-laryngologie Otorinolaringoiatria Kinderheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Kinder- und Jugendmedizin Pédiatrie Pediatria
4445
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
Land
Bezeichnung
Lungen- und Bronchialheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre Schweiz
Pneumologie Pneumologie Pneumologia Urologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Urologie Urologie Urologia Orthopädie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Chirurgie orthopédique et traumatologie de l'appareil locomoteur Chirurgia ortopedica e traumatologia del sistema motorio Pathologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Pathologie Pathologie Patologia Neurologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Neurologie Neurologie Neurologia Psychiatrie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Psychiatrie und Psychotherapie Psychiatrie et psychothérapie Psichiatria e psicoterapia Diagnostische Radiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
4446
Radiologie Radiologie Radiologia
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
Land
Bezeichnung
Strahlentherapie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre Schweiz
Radio-Onkologie/Strahlentherapie Radio-oncologie/radiothérapie Radio-oncologia/radioterapia Plastische Chirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie Chirurgie plastique, reconstructive et esthétique Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica Thoraxchirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Herz- und thorakale Gefässchirurgie Chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique Chirurgia del cuore e dei vasi toracici Kinderchirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Kinderchirurgie Chirurgie pédiatrique Chirurgia pediatrica Kardiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Kardiologie Cardiologie Cardiologia Gastroenterologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Gastroenterologie Gastroentérologie Gastroenterologia Rheumatologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Rheumatologie Rhumatologie Reumatologia
4447
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
Land
Bezeichnung
Allgemeine Hämatologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre Schweiz
Hämatologie Hématologie Ematologia Endokrinologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz
Endokrinologie-Diabetologie Endocrinologie-diabétologie Endocrinologia-diabetologia Physiotherapie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz
Physikalische Medizin und Rehabilitation Médecine physique et réadaptation Medicina fisica e riabilitazione Haut- und Geschlechtskrankheiten Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz
Dermatologie und Venerologie Dermatologie et vénéréologie Dermatologia e venerologia Tropenmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Tropen- und Reisemedizin Médecine tropicale et médecine des voyages Medicina tropicale e medicina di viaggio Kinder- und Jugendpsychiatrie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychiatrie et psychothérapie d'enfants et d'adolescents Psichiatria e psicoterapia infantile e dell'adolescenza Nierenkrankheiten Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
4448
Nephrologie Néphrologie Nefrologia
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
Land
Bezeichnung
Ansteckende Krankheiten Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre Schweiz
Infektiologie Infectiologie Malattie infettive Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Prävention und Gesundheitswesen Prévention et santé publique Prevenzione e salute pubblica Pharmakologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Klinische Pharmakologie und Toxikologie Pharmacologie et toxicologie cliniques Farmacologia e tossicologia cliniche Arbeitsmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Arbeitsmedizin Médecine du travail Medicina del lavoro Allergologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz
Allergologie und klinische Immunologie Allergologie et immunologie clinique Allergologia e immunologia clinica Nuklearmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Nuklearmedizin Médecine nucléaire Medicina nucleare Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes) Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Chirurgie orale et maxillo-faciale Chirurgia oro-maxillo-facciale » 4449
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
h.
Anhang V Ziffer 5.1.4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
« Land
Ausbildungsnachweis
Berufsbezeichnung
Stichtag
Schweiz
Diplom als praktischer Arzt/praktische Ärztin
Praktischer Arzt
1. Juni 2002
Diplôme de médecin praticien
Médecin praticien
Diploma di medico generico
Medico generico »
i.
Anhang V Ziffer 5.2.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
« Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Berufsbezeichnung
Stichtag
Schweiz
1. Diplomierte Pflegefachfrau, diplomierter Pflegefachmann Infirmière diplômée et infirmier diplômé
Schulen, die staatlich Pflegefachfrau, anerkannte Bildungs- Pflegefachmann gänge durchführen
1. Juni 2002
Infermiera diplomata e infermiere diplomato 2. Bachelor of Science in Pflege
Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l'État Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato
Infirmière, infirmier
Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l'État Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato
Pflegefachfrau, Pflegefachmann
Infermiera, infermiere
30.
September 2011
Infirmière, infirmier Infermiera, infermiere
»
4450
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
j.
Anhang V Ziffer 5.3.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
« Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Zusätzliche Bescheinigung
Schweiz
Eidgenössisches Zahnarztdiplom Diplôme fédéral de médecindentiste Diploma federale di medicodentista
Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l'intérieur Dipartimento federale dell'interno
Berufsbezeichnung
Stichtag
Zahnarzt
1. Juni 2002
Médecindentiste Medicodentista
» k.
Anhang V Ziffer 5.3.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
« Kieferorthopädie Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Stichtag
Schweiz
Diplom für Kieferorthopädie
Eidgenössisches Departement des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft
1. Juni 2002
Diplôme fédéral d'orthodontiste
Département fédéral de l'intérieur et Société Suisse d'Odonto-stomatologie
Diploma di ortodontista
Dipartimento federale dell'interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia
4451
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
Oralchirurgie/Mundchirurgie Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Stichtag
Schweiz
Diplom für Oralchirurgie
Eidgenössisches Departement des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft
30. April 2004
Diplôme fédéral de chirurgie orale
Département fédéral de l'intérieur et Société Suisse d'Odonto-stomatologie
Diploma di chirurgia orale
Dipartimento federale dell'interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia »
l.
Anhang V Ziffer 5.4.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
« Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Schweiz
Eidgenössisches Tierarztdiplom
Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l'intérieur Dipartimento federale dell'interno
Diplôme fédéral de vétérinaire Diploma federale di veterinario
Zusätzliche Bescheinigung
Stichtag
1. Juni 2002
» m. Anhang V Ziffer 5.5.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt: « Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Berufsbezeichnung
Stichtag
Schweiz
Diplomierte Hebamme
Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l'État Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato
Hebamme
1. Juni 2002
Sage-femme diplômée Levatrice diplomata
Sage-femme
Levatrice
»
4452
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
n.
Anhang V Ziffer 5.6.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
« Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Schweiz
Eidgenössisches Apothekerdiplom
Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l'intérieur Dipartimento federale dell'interno
Diplôme fédéral de pharmacien Diploma federale di farmacista
Zusätzliche Bescheinigung
Stichtag
1. Juni 2002
» o.
Anhang V Ziffer 5.7.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
« Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Zusätzliche Bescheinigung
Akademisches Bezugsjahr
Schweiz
Diploma di architettura (Arch. Dipl. USI)
Accademia di Architettura dell'Università della Svizzera Italiana
19961997
Master of Arts BFH/HES-SO en architecture, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture
Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) zusammen mit der Berner Fachhochschule (BFH)
20072008
Master of Arts BFH/ HES-SO in Architektur, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture
Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) zusammen mit der Berner Fachhochschule (BFH)
20072008
Master of Arts FHNW Fachhochschule Nordwestschweiz in Architektur FHNW
20072008
Master of Arts FHZ in Architektur
20072008
Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ)
4453
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Zusätzliche Bescheinigung
Akademisches Bezugsjahr
Master of Arts ZFH in Architektur
Zürcher Fachhochschule (ZFH), Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen
20072008
Master of Science MSc in Architecture, Architecte (arch. dipl. EPF)
Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne
20072008
Master of Science ETH in Architektur, «MSc ETH Arch»
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
20072008
» p.
Anhang VI der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
« Land
Ausbildungsnachweis
Akademisches Bezugsjahr
Schweiz
1. Dipl. Arch. ETH arch. dipl. EPF arch. dipl. PF
20042005
2. Architecte diplômé EAUG
20042005
3. Architekt REG A Architecte REG A Architetto REG A
20042005
» 2 a.
377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17), geändert durch: 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91), 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160),
4454
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
Beschluss des Rates der Europäischen Union 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1), 1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33), Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
b.
Die Richtlinie 77/249/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt: «Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech Avocat Avvocato».
2. Artikel 8 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 77/249/EWG angenommen wurden.
3 a.
398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36), geändert durch: 1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33), Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
4455
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
b.
Die Richtlinie 98/5/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt: «Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech Avocat Avvocato».
2. Die Artikel 16 und 17 finden keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 98/5/EG angenommen wurden.
3. Artikel 14 wird wie folgt durchgeführt: Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon mit Kopie an den Gemischten Ausschuss in Kenntnis gesetzt hat.
4 a.
374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten in der Fassung von ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.
b.
Die Richtlinie 74/556/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Artikel 4 Absatz 3 wird wie folgt durchgeführt: Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon mit Kopie an den Gemischten Ausschuss in Kenntnis gesetzt hat.
2. Artikel 7 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 74/556/EWG angenommen wurden.
5 a.
374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), geändert durch: Beschluss des Rates der Europäischen Union 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),
4456
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33), Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).
b.
Die Richtlinie 74/557/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. in der Schweiz: Alle Giftstoffe und Produkte, die im Chemikaliengesetz aufgeführt sind (systematische Sammlung des Bundesrechts [SR 813.1]), insbesondere diejenigen, die in den betreffenden Verordnungen (SR 813) und in den Verordnungen über umweltgefährdende Stoffe (SR 814.812.31, 814.812.32 und 814.812.33) aufgeführt sind.
2. Artikel 7 Absatz 5 wird wie folgt durchgeführt: Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon mit Kopie an den Gemischten Ausschuss in Kenntnis gesetzt hat.
3. Artikel 8 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 75/557/EWG angenommen wurden.
6 a.
386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter in der Fassung von ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17.
b.
Die Richtlinie 86/653/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Artikel 22 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 86/653/EWG angenommen wurden.
4457
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Beschluss Nr. 2/2011
Abschnitt B: Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen Die Vertragsparteien nehmen folgenden Rechtsakt zur Kenntnis: 7.
4458
389 X 0601: Empfehlung 89/601/EWG der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl.
L 346 vom 27.11.1989, S. 1).»