Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Mendoza Vivian Jose, geb. 11. Mai 1966, in Calles Tres Marias 575, Los Granados, Santiago de Surco Lima 77, Peru, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt gestützt auf Artikel 52 Absätze 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021): 1.

Dem Beschwerdeführer wird eine Nachfrist von 14 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung eingeräumt zur Verbesserung der Beschwerde.

2.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, seinen Antrag nachvollziehbar und verständlich zu begründen und die angerufenen Beweismittel zu nennen und soweit möglich einzureichen.

3.

Läuft die Frist unbenutzt ab, wird aufgrund der Akten entschieden.

4. Dezember 2012

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2012-2904

9249