O Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19872 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 66 der Bundesverfassung3 und auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 19864, Art. 1 Abs. 2 Aufgehoben Art. 2 Abs. 1 Bst. c und 2 1

Als Mittel können eingesetzt werden: c.

Aufgehoben

Die Stipendien werden so berechnet, dass sie die Lebenshaltungskosten der Stipendiaten am Ausbildungsort decken können.

2

Art. 6 Abs. 2 Aufgehoben

1 2 3 4

BBl 2012 3099 SR 416.2 SR 101 BBl 1986 III 165

2011-2419

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Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz. BG

Art. 7 Abs. 2 (neu) Es kann die Zuständigkeit an das Staatssekretariat für Bildung und Forschung übertragen.

2

Art. 8

Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende

In der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende sind die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten, die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen und die Studierenden vertreten.

Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fachleute beiziehen.

1

Der Bundesrat wählt die Mitglieder und den Präsidenten. Die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten und die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen schlagen ihre Vertreter vor.

2

Art. 9

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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