Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche neue und laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt die genehmigten Tarifanpassungen ab 1. Januar 2013 für den gesamten Bestand anzuwenden.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz der gesuchstellenden Organisation bzw. Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Das Gesetz sieht jedoch keine Angemessenheitskontrolle von Tarifen vor.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels aufgeführten Verfügungen zugestimmt hat.

Verfügung vom

Tarifvorlage der

20. April 2012

Basler Leben AG, Basel

Senkung der Erwerbsunfähigkeits-/Invaliditätsprämien der Wirtschaftssektoren 1­4 in Form von höheren Abschlagssätzen resp. reduzierten Zuschlagssätzen im Rahmen der Kollektivlebensversicherung der beruflichen Vorsorge, gültig ab 1. Januar 2013.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

30. Mai 2012

5444

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

2012-1270