Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Kimete Asllani, Fsh. Petroviq, XZ-72000 Shitmë, Kosovo, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Kosovo, Auf die Beschwerde vom 11. Januar 2011 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2012 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 und die Rückerstattungsverfügung vom 29. Juli 2010 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird aufgefordert, im Sinne der Erwägungen den Rentenanspruch zu prüfen und gegebenenfalls zu verrechnen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

13. März 2012

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2482

2012-0499