12.062 Botschaft über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen vom 1. Juni 2012

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags vom 6./8. Dezember 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. Juni 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2012-0023

5901

Übersicht Die Schweiz und Liechtenstein wollen den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen auch nach der Assoziierung Liechtensteins an Schengen unter gewissen Voraussetzungen weiterhin vereinfacht handhaben. Ein entsprechender Vertrag wird seit dem 19. Dezember 2011 vorläufig angewendet.

Ausgangslage Liechtenstein und die Schweiz bilden seit 1924 ein gemeinsames Zollgebiet. Aufgrund dessen sind in Liechtenstein in einer Vielzahl von Bereichen schweizerische Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar. Dies gilt auch für das Waffenrecht. Als Schengen-assoziierte Staaten müssen Liechtenstein und die Schweiz aber auch den Schengen-Besitzstand sowie dessen Weiterentwicklungen anwenden, im Feuerwaffenbereich namentlich die Richtlinie 91/477/EWG (im Folgenden: EU-Waffenrichtlinie), welche unter anderem Voraussetzungen und Verfahren für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen in der EU regelt. Im Vorfeld der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstandes für Liechtenstein stellte sich daher die Frage, wie der grenzüberschreitende Verkehr mit Feuerwaffen zwischen Liechtenstein und der Schweiz unter Berücksichtigung der EU-Waffenrichtlinie weiterhin so pragmatisch wie möglich gehandhabt werden kann.

Inhalt des Vertrags Der ausgehandelte Vertrag sieht vor, dass die Verbringung von Feuerwaffen aus einem der beiden Vertragsstaaten in einen anderen Schengen-Staat entsprechend den Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie gehandhabt wird. Sowohl die Schweiz als auch Liechtenstein stellen selber Begleitscheine und Europäische Feuerwaffenpässe für das Verbringen von Feuerwaffen in andere Schengen-Staaten aus und informieren andere Schengen-Staaten über dorthin verbrachte Feuerwaffen bzw. nehmen entsprechende Meldungen anderer Schengen-Staaten entgegen. Bei der Verbringung aus einem anderen Schengen-Staat nach Liechtenstein wird zudem die bisherige Regelung aufgrund des Zollvertrags beibehalten, d.h. es kommt die schweizerische Gesetzgebung zur Anwendung und die erforderliche Bewilligung wird von der Zentralstelle Waffen ­ nach Rücksprache mit der Landespolizei ­ erteilt. Der erleichterte Verkehr im gemeinsamen Zollgebiet Schweiz­Liechtenstein bleibt überdies unter gewissen Bedingungen möglich. So ist für die Verbringung zwischen der Schweiz und Liechtenstein kein Begleitschein bzw. Europäischer Feuerwaffenpass
oder eine andere Bewilligung nötig. Jedoch werden ergänzende Meldepflichten der zuständigen Waffenbehörden beim Erwerb von Feuerwaffen durch Personen mit Wohnsitz im jeweils anderen Vertragsstaat und beim Wohnsitzwechsel in den anderen Vertragsstaat geschaffen.

Der Vertrag wird seit dem 19. Dezember 2011, dem Tag der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstandes für Liechtenstein, vorläufig angewendet. Er bedarf der parlamentarischen Genehmigung und untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

5902

Botschaft 1

Grundzüge des Vertrags

1.1

Ausgangslage

Liechtenstein und die Schweiz bilden seit 1924 ein gemeinsames Zollgebiet. Aufgrund des diesem Zollgebiet zugrunde liegenden Vertrags vom 29. März 19231 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (im Folgenden: Zollvertrag) sind in Liechtenstein insbesondere für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren in einer Vielzahl von Bereichen die entsprechenden schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar. Dies gilt auch für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen, hier ist für Liechtenstein die schweizerische Kriegsmaterial-2, Güterkontroll-3 und Waffengesetzgebung4 massgeblich. Auf der Basis des Zollvertrags stellten in den vergangenen Jahrzehnten jeweils die zuständigen schweizerischen Behörden die erforderlichen Bewilligungen aus. Der Verkehr innerhalb des gemeinsamen Zollgebiets wurde dementsprechend als Inlandsverkehr betrachtet und erfolgte ohne Bewilligungen.

Im Vorfeld der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für Liechtenstein stellte sich jedoch die Frage, inwiefern die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen auf der Basis des Zollvertrags noch möglich ist. Als Schengen-assoziierte Staaten sind Liechtenstein und die Schweiz nämlich gehalten, den Schengen-Besitzstand sowie dessen Weiterentwicklungen anzuwenden, darunter auch die EU-Waffenrichtlinie5. Diese bezweckt, den freien Verkehr für bestimmte Feuerwaffen in der EU zu gewährleisten, ohne jedoch die legitimen Sicherheitsbedürfnisse der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger zu vernachlässigen. Zu diesem Zweck verlangt die EU-Waffenrichtlinie bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr die Einhaltung verschiedener Bewilligungsverfahren und Meldepflichten.

Beide Staaten suchten deshalb eine Lösung, welche sowohl den Anforderungen der EU-Waffenrichtlinie, den grenzüberschreitenden Bedürfnissen und Erfahrungen wie auch den eingespielten Verfahren aufgrund des Zollvertrags gerecht werden sollte.

1.2

Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Im Herbst 2010 und Frühling 2011 trafen sich Vertreterinnen und Vertreter beider Staaten, um einen Lösungsvorschlag betreffend die Beibehaltung des vereinfachten Verkehrs mit Feuerwaffen zwischen Liechtenstein und der Schweiz bei gleichzeiti1 2 3 4 5

SR 0.631.112.514 Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 (KMG, SR 514.51); Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 (KMV, SR 514.511).

Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 (GKG, SR 946.202); Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 (GKV, SR 946.202.1).

Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54); Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV, SR 514.541).

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51; zuletzt geändert durch RL 2008/51/EG, ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5.

5903

ger Beachtung der EU-Waffenrichtlinie auszuarbeiten. Die Schweiz bot unter der Voraussetzung Hand zu einer Lösung, dass diese von der EU akzeptiert wird. Diese hat das angestrebte Verfahren nicht bemängelt (vgl. auch Ziff. 5). In der Folge handelten die Vertreterinnen und Vertreter der beiden Staaten einen entsprechenden Vertrag aus. Die Verhandlungen konnten am 20. September 2011 abgeschlossen werden.

Der Bundesrat hat den Vertrag am 19. Oktober 2011 genehmigt. Da der Vertrag der parlamentarischen Genehmigung unterliegt, jedoch ein unterbruchloser grenzüberschreitender Verkehr mit Feuerwaffen ab der Inkraftsetzung des SchengenBesitzstandes für Liechtenstein (19. Dezember 2011) sichergestellt werden sollte, entschied sich der Bundesrat für eine vorläufige Vertragsanwendung nach Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)6. Gleichentags gelangte der Bundesrat an die Präsidenten der Eidg. Räte und ersuchte diese, die zuständigen Kommissionen betreffend eine vorläufige Anwendung des Vertrags zu konsultieren. Die Sicherheitspolitischen Kommissionen (SiK) haben diesem Ansinnen am 15. (SiK Nationalrat) bzw. 21. November (SiK Ständerat) zugestimmt. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) wurde am 9. Dezember 2011 schriftlich über den Vertrag orientiert. Zuvor hatten am 28. September 2011 die Vertreterinnen und Vertreter der kantonalen Waffenbüros im Rahmen der Sitzung des Arbeitsausschusses Waffen und Munition (AWM) das anvisierte Vorhaben zur Kenntnis genommen.

Der Vertrag wurde am 6. Dezember 2011 in Wien vom Chef der liechtensteinischen Landespolizei und am 8. Dezember 2011 in Bern vom Direktor des Bundesamtes für Polizei unterzeichnet. Der Vertrag wird seit dem 19. Dezember 2011 vorläufig angewendet.

1.3

Überblick über den Inhalt des Vertrags

Der Vertrag regelt den vereinfachten grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Munition zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Ferner legt er Kompetenzen und Meldepflichten der zuständigen Behörden beider Staaten fest bei der Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Munition aus einem Vertragsstaat in andere Schengen-Staaten beziehungsweise bei der Verbringung aus einem anderen Schengen-Staat nach Liechtenstein. Geregelt werden jeweils sowohl die definitive Verbringung wie auch die vorübergehende grenzüberschreitende Verbringung im Reiseverkehr.

Kapitel I bestimmt den Zweck und den Gegenstand des Vertrags, definiert die im Vertrag benutzten Begriffe und legt fest, welche Behörden für die Umsetzung des Vertrags zuständig sind.

Kapitel II bestimmt die Verfahren, welche bei der Verbringung von Feuerwaffen aus einem der beiden Vertragsstaaten in einen anderen Schengen-Staat zu beachten sind.

6

SR 172.010

5904

Kapitel III legt fest, wie die Verbringung aus einem anderen Schengen-Staat nach Liechtenstein abzulaufen hat.

Die Kapitel IV und V schliesslich regeln den Binnenverkehr Schweiz­Liechtenstein.

1.4

Würdigung

Das Resultat der Verhandlungen trägt den Interessen beider Seiten Rechnung und ist Ausdruck der altbewährten freundnachbarlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsstaaten. Der Vertrag stellt eine ausgewogene Lösung dar: Er berücksichtigt die Interessen der beiden Staaten, den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen weiterhin so pragmatisch und unbürokratisch wie möglich zu handhaben, wie dies bis anhin auf der Basis des Zollvertrags geschehen ist. Eine Erschwerung und Formalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen sollte auch deshalb verhindert werden, weil es in Liechtenstein lediglich eine Schiessstätte für Feuerwaffen (Kleinkaliber) gibt und sich die liechtensteinischen Schützen- und Jagdsportvereine daher an entsprechenden Schiessstätten in der Schweiz beteiligt haben und diese rege nutzen. Der Vertrag nimmt aber auch Rücksicht auf die Stossrichtung der EU-Waffenrichtline, die für beide Staaten aufgrund ihrer Schengen-Assoziierung Anwendung findet. Diese verlangt grundsätzlich eine behördliche Kontrolle des grenzüberscheitenden Verkehrs von Feuerwaffen zwischen den Vertragsstaaten. Durch den Verzicht auf eine Bewilligung sowie auf die Ausstellung eines Begleitscheins bei der definitiven Verbringung bzw. eines Europäischen Feuerwaffenpasses im Reiseverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz wird dem Bedürfnis eines unbürokratischen und pragmatischen Verkehrs von Feuerwaffen Rechnung getragen. Überdies wird den Anforderungen der EUWaffenrichtlinie Genüge getan: Die Vorschriften der EU-Waffenrichtlinie (Bewilligungen, Begleitschein, Europäischer Feuerwaffenpass) setzen voraus, dass Feuerwaffen zwischen zwei Staatsgebieten transferiert werden, in denen unterschiedliche waffenrechtliche Vorschriften (insbesondere für den Erwerb und den Besitz) gelten.

Es soll vermieden werden, dass das jeweilige nationale Waffenrecht im Rahmen von Ein- und Ausfuhren ausgehebelt werden kann. Da in der Schweiz und Liechtenstein die gleichen waffenrechtlichen Vorschriften für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen zur Anwendung kommen, verlieren Bewilligungsvorbehalte betreffend die Einfuhr dieser Gegenstände grundsätzlich ihren Sinn. Somit kann der grenzüberschreitende Verkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein einem reinen Binnenverkehr gleichgestellt werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass durch die Einführung von Meldepflichten im grenzüberschreitenden Verkehr ein ausreichender Informationsfluss sichergestellt werden kann. Dies wird durch den vorliegenden Vertrag sichergestellt (vgl. auch Ziff. 5.2).

5905

1.5

Vernehmlassung

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20057 ist bei völkerrechtlichen Verträgen, die nach den Artikeln 140 Absatz 1 Buchstabe b und 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung8 (BV) dem Referendum unterliegen, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Nach Ziffer 2B der Leitlinien der Bundeskanzlei vom 30. August 2006 zur Konsolidierung der Praxis zu Vernehmlassungen zu völkerrechtlichen Verträgen kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden, wenn es sich um Verträge handelt, die politisch eindeutig akzeptiert und ohne wesentlichen neuen Inhalt sind.

Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich um ein politisch eindeutig akzeptiertes Abkommen ohne wesentlichen neuen Inhalt. Der Inhalt des Vertrags basiert im Wesentlichen auf dem Zollvertrag von 1923 sowie der EU-Waffenrichtlinie, die als Teil des Schengen-Besitzstands im Rahmen der «Bilateralen II»9 von Parlament und Volk übernommen worden ist. Der vorliegende Vertrag bestimmt, welche Bestimmungen der beiden genannten Rechtsgrundlagen im Einzelfall zur Anwendung kommen. Er reiht sich somit in eine Gesamtstrategie ein, die unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Schweiz und Liechtensteins im Rahmen der SchengenAssoziierung dem aufgrund des Zollvertrags speziellen Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund ist die politische Akzeptanz eindeutig gegeben, weshalb auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet wurde.

2

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Vertrags

Art. 1­3 Der Vertrag zielt darauf ab, den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen, den wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Munition unter Berücksichtigung des Zollvertrags und der EU-Waffenrichtlinie weiterhin vereinfacht abzuwickeln. Im Verkehr mit Drittstaaten, die nicht an den Schengen-Besitzstand im Bereich Feuerwaffen gebunden sind, und bei anderen Waffen als Feuerwaffen soll die bisherige Regelung beibehalten werden, d.h. gestützt auf den Zollvertrag bleiben für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Feuerwaffen grundsätzlich ­ mit Ausnahme des Verfahrens nach den Kapiteln IV und V ­ weiterhin die schweizerischen Rechtsvorschriften direkt anwendbar. Dies erfolgt gemäss Waffen-, Kriegsmaterialund Güterkontrollgesetzgebung. Darin vorgesehene Bewilligungen werden von der zuständigen schweizerischen Behörde ausgestellt, wobei Rücksprache mit der Landespolizei zu nehmen ist (Art. 1 Abs. 3).

Artikel 2 definiert die wesentlichsten Begriffe, die im Vertrag verwendet werden. In Anlehnung an Artikel 4 Absatz 2bis WG werden mit Ausnahme der Schweiz und Liechtensteins alle Staaten, die an den Schengen-Besitzstand im Bereich Feuerwaffen gebunden sind, als «andere Schengen-Staaten» bezeichnet (Art. 2 Bst. a). Auch die waffenrechtlichen Begriffe entsprechen Begriffsbestimmungen, die bereits aus 7 8 9

SR 172.061 SR 101 BBl 2004 5965

5906

der Waffengesetzgebung der Schweiz bekannt sind: So findet etwa der Begriff der Feuerwaffe (Art. 2 Bst. c) in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a WG Entsprechung, derjenige zu den «wesentlichen Bestandteilen» in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a WG bzw. Artikel 3 WV sowie derjenige zur «Munition» (Art. 2 Bst. e) in Artikel 4 Absatz 5 WG.

Zuständige Behörden für den Vollzug dieses Vertrags sind in Liechtenstein die Landespolizei sowie in der Schweiz die Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei und die zuständigen kantonalen Waffenbüros (Art. 3).

Art. 4 Der Verkehr mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Munition aus einem der beiden Vertragsstaaten in einen anderen Schengen-Staat soll nach den Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie erfolgen. Somit ist für die definitive Verbringung einer Feuerwaffe aus der Schweiz oder Liechtenstein in einen anderen Schengen-Staat das Verfahren nach Artikel 11 der EU-Waffenrichtlinie zu berücksichtigen. Nach Artikel 22b WG wird die Genehmigung des Mitgliedstaates über die Verbringung als Begleitschein bezeichnet. Dieser Begleitschein ist nicht nur für Feuerwaffen, sondern auch für wesentliche Bestandteile und Munition erforderlich.

Die Landespolizei bzw. die Zentralstelle Waffen übermitteln sich jeweils Kopien der von ihnen ausgestellten Begleitscheine.

Art. 5 Die vorübergehende Verbringung einer Feuerwaffe und deren Munition im Reiseverkehr in einen anderen Schengen-Staat hat in Einklang mit Artikel 12 der EUWaffenrichtlinie mit einem Europäischen Feuerwaffenpass zu erfolgen, der ebenfalls von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten ausgestellt wird. Für die Schweiz massgebend ist Artikel 25b WG sowie Artikel 46 WV. Ein Europäischer Feuerwaffenpass ist nur für Feuerwaffen und die dazugehörende Munition erforderlich.

Art. 6 Bei der definitiven Verbringung einer Feuerwaffe, von wesentlichen Bestandteilen einer Feuerwaffe oder von Munition von einem anderen Schengen-Staat nach Liechtenstein wird die bislang geübte Praxis beibehalten: Gestützt auf den Zollvertrag sind diesbezüglich für die Einfuhr von Feuerwaffen die entsprechenden schweizerischen Rechtsvorschriften direkt anwendbar. Die Zentralstelle Waffen wird weiterhin die Bewilligungen für die definitive Verbringung nach Liechtenstein ausstellen. Neu soll in jedem Fall eine
Rücksprache mit der Landespolizei erfolgen.

Nach Artikel 13 der EU-Waffenrichtlinie übermitteln die Schengen-Staaten dem Empfängerstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen über endgültige Feuerwaffenbeförderungen, wie im Begleitschein festgehalten.

Diesbezügliche Mitteilungen anderer Schengen-Staaten über endgültige Verbringungen nach Liechtenstein nimmt die Landespolizei entgegen und übermittelt der Zentralstelle Waffen eine Kopie der entsprechenden Meldung (Art. 6 Abs. 2). Damit soll gewährleistet werden, dass die Schweizer Behörden Kenntnis über die Verbringung sämtlicher Feuerwaffen ins gemeinsame Zollgebiet haben. Liegt bei Eingang der Meldung des anderen Schengen-Staates bei der Landespolizei noch keine Bewil5907

ligung für das Verbringen der zuständigen schweizerischen Behörde vor, so weist die Landespolizei den anderen Schengen-Staat darauf hin, dass eine solche erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3). Nach Artikel 11 Absatz 4 der EU-Waffenrichtlinie muss jeder Schengen-Staat den übrigen Schengen-Staaten ein Verzeichnis derjenigen Feuerwaffen zustellen, die ohne Genehmigung in sein Hoheitsgebiet eingeführt werden dürfen. Entsprechende Erklärungen wird Liechtenstein aufgrund des gemeinsamen Zollgebietes nur in Absprache bzw. in Übereinstimmung mit der Schweiz abgeben (Art. 6 Abs. 4).

Art. 7 Für die vorübergehende Verbringung im Reiseverkehr aus einem anderen SchengenStaat nach Liechtenstein ist ein Europäischer Feuerwaffenpass notwendig, worin die mitgeführten Feuerwaffen und die dazugehörige Munition eingetragen sein müssen.

Kann anhand einer Einladung nicht namentlich glaubhaft gemacht werden, dass die vorübergehende Verbringung im Reiseverkehr zu Jagd- und Sportzwecken erfolgt, ist zusätzlich eine Bewilligung für das Verbringen der zuständigen schweizerischen Behörde erforderlich.

Kap. IV und V Aufgrund des diesem Zollgebiet zugrunde liegenden Zollvertrags sind in Liechtenstein u.a. auch für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Feuerwaffen die entsprechenden schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar. Das Territorium beider Staaten ist somit in waffenrechtlicher Hinsicht als ein einheitliches Gebiet aufzufassen. Insofern unterscheidet sich die Situation zwischen der Schweiz und Liechtenstein nicht von derjenigen innerhalb der Schweiz, d.h. sie entspricht einer Verbringung von einem Kanton in einen anderen. Aus diesem Grunde wird auf die Kontrollmechanismen betreffend die Verbringung von Waffen verzichtet. Für den Verkehr mit Feuerwaffen im Binnenverkehr Schweiz­Liechtenstein wird denn auch am jahrzehntelang bewährten System festgehalten.

Art. 8 und 10 Für die definitive Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Munition von der Schweiz nach Liechtenstein und umgekehrt ist, entgegen der generellen Regelung im Waffengesetz im Verkehr zwischen SchengenStaaten weder eine Bewilligung zum Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet, noch ein Begleitschein nach Artikel 11 EU-Waffenrichtlinie erforderlich (Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1). Um den in Artikel 11 Absatz
2 der EU-Waffenrichtlinie statuierten Informationspflichten gerecht zu werden, werden im Vertrag Meldepflichten der zuständigen Waffenbehörden beim Wohnsitzwechsel in den anderen Vertragsstaat (Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2) und beim Erwerb von Feuerwaffen durch Personen mit Wohnsitz im jeweils anderen Vertragsstaat (Art. 8 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3) konkretisiert bzw. geschaffen.

Im Falle der Wohnsitzverlegung von der Schweiz nach Liechtenstein hat die betreffende Person der Landespolizei die im Vertrag genannten Informationen zu melden.

Dabei handelt es sich neben Name und Adresse aller beteiligten Personen sowie Bestimmungsort über Informationen zur Art, Herstellung und Bezeichnung der Waffe, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition auch um die geplanten 5908

Modalitäten des Transports. Die Landespolizei leitet diese Daten unverzüglich an die Zentralstelle Waffen weiter, die ihrerseits unverzüglich die zuständige Behörde des vormaligen Wohnsitzkantons informiert (Art. 8 Abs. 2).

Beim Erwerb einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Bestandteils in der Schweiz durch eine Person mit Wohnsitz in Liechtenstein übermittelt die zuständige kantonale Behörde unverzüglich der Landespolizei eine Kopie des von der Veräusserin oder vom Veräusserer übermittelten waffenrechtlichen Dokuments (Ausnahmebewilligung, Waffenerwerbsschein, Vertrag, Art. 8 Abs. 3).

Im Falle der Wohnsitzverlegung einer Person von Liechtenstein in die Schweiz hat die Meldung an die zuständige Waffenbehörde des neuen Wohnsitzkantons zu erfolgen. Diese leitet die Information unverzüglich an die Landespolizei weiter (Art. 10 Abs. 2).

Beim Erwerb in Liechtenstein durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz übermittelt die Landespolizei der zuständigen Waffenbehörde des Wohnsitzkantons der betreffenden Person sowie der Zentralstelle Waffen eine Kopie des von der Veräusserin oder vom Veräusserer übermittelten waffenrechtlichen Dokuments (Ausnahmebewilligung, Waffenerwerbsschein, Vertrag, Art. 10 Abs. 3).

Art. 9 und 11 Bei der vorübergehenden Verbringung von Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition im Reiseverkehr verzichten die beiden Vertragsstaaten auf die Erfordernis eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1). Damit sollen insbesondere unnötiger Aufwand und Kosten für Sportschützen aus Liechtenstein, die sich einem Schweizer Schiessverein angeschlossen haben, vermieden werden. Sollen Feuerwaffen vorübergehend im Reiseverkehr aus der Schweiz bzw.

aus Liechtenstein in einen anderen Schengen-Staat verbracht werden, ist entsprechend den Bestimmungen der EU-Waffenrichtlinie ein Europäischer Feuerwaffenpass mitzuführen (Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2).

3

Auswirkungen

Der Vertrag hat weder für Bund noch Kantone wesentliche finanzielle oder personelle Auswirkungen. Zwar entfällt aufgrund des Verzichts auf die Einführung einer Bewilligungspflicht bei einer Verbringung von Feuerwaffen von der Schweiz nach Liechtenstein und umgekehrt einerseits die Möglichkeit, Gebühren für Bewilligungen zu erheben. Und andererseits sieht der Vertrag vor, dass zwischen den zuständigen Behörden ein intensivierter Informationsaustausch stattfinden soll, namentlich bei Personen, die ihren Wohnsitz vom einen in den anderen Vertragsstaat verlegen.

Dies führt zu einem Mehraufwand. Es ist jedoch heute davon auszugehen, dass die Fallzahlen in einem überschaubaren Rahmen bleiben werden. So dürften pro Jahr durch Wohnungswechsel etwa je 50 Meldungen anfallen. Mit einem Verzicht auf die Einführung einer Bewilligungspflicht kann jedoch auch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden werden, namentlich bei der Ausstellung von Begleitscheinen und Europäischen Feuerwaffenpässen. Somit dürfte der zu erwartende Mehraufwand insgesamt gering ausfallen. Erste Erfahrungen der Zentralstelle Waffen seit der vorläufigen Anwendung des Vertrags stützen diese Einschätzung.

5909

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200810 über die Legislaturplanung 2007­2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200811 über die Legislaturplanung 2007­2011 angekündigt. Sie entspricht jedoch dem unumstrittenen politischen Ziel, die Beziehungen zu unseren Nachbarstaaten zu festigen, indem der Vertrag das bilaterale Zollvertragswerk Schweiz­Liechtenstein im Bereich der Feuerwaffen weiterhin so weit als möglich als Basis für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen berücksichtigt und somit eine Weiterführung der pragmatischen und engen Zusammenarbeit der beiden Staaten sicherstellt. Die Dringlichkeit der Vorlage wird unter Ziffer 5.4 erläutert.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200212; Art. 7a Abs. 1 RVOG).

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Vertrag wurde unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie ausgearbeitet, welche als Teil des Schengen-Besitzstandes sowohl für die Schweiz wie auch für Liechtenstein Anwendung findet. Die Verbringung von Feuerwaffen aus der Schweiz oder Liechtenstein in einen anderen Schengen-Staat wird im Einklang mit der EU-Waffenrichtlinie gehandhabt. Auch die Verbringung aus einem anderen Schengen-Staat nach Liechtenstein ist konform mit den Bestimmungen der EU-Waffenrichtlinie. In beiden Fällen ist ein Begleitschein (definitive Verbringung) bzw. ein Europäischer Feuerwaffenpass (vorübergehende Verbringung im Reiseverkehr) erforderlich. Im Binnenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein wird zwar auf die Ausstellung von Begleitscheinen und Europäischen Feuerwaffenpässen verzichtet. Diese auf den ersten Blick bestehende Abweichung von den Bestimmungen der EU-Waffenrichtlinie rechtfertigt sich jedoch aufgrund folgender Überlegungen: Die Vorschriften der EU-Waffenrichtlinie zur grenzüberschreitenden Verbringung von Feuerwaffen (Begleitschein, Feuerwaffenpass) setzen implizit voraus, dass Feuerwaffen zwischen zwei Staatsgebieten transferiert werden, in denen unterschiedliche waffenrechtliche Vorschriften (insbesondere was den Erwerb und den 10 11 12

BBl 2008 753 BBl 2008 8543 SR 171.10

5910

Besitz anbelangt) gelten. Denn nur unter dieser Prämisse machen die Vorschriften zur grenzüberschreitenden Verbringung Sinn: Es soll nämlich mithin vermieden werden, dass das jeweilige nationale Waffenrecht durch die blosse Ein- und Ausfuhr der betroffenen Gegenstände ausgehebelt werden kann. Wenn nun also in zwei Staaten ­ wie dies für die Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags zutrifft ­ identische waffenrechtliche Vorschriften (für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen sowie deren Verbringung im Verhältnis zu Drittstaaten) zur Anwendung kommen, verlieren die von der Waffenrichtlinie geforderten Bewilligungsvorbehalte betreffend die Verbringung dieser Gegenstände im Innenverhältnis grundsätzlich ihren Sinn. Aufgrund des fehlenden Umgehungsrisikos kann das gemeinsame Zollgebiet waffenrechtlich als ein einheitliches Binnengebiet aufgefasst werden, da in der Schweiz und in Liechtenstein die gleichen waffenrechtlichen Vorschriften gelten und die zuständigen Behörden sich ­ aufgrund des vorliegenden Vertrags ­ gegenseitig informieren, wenn Feuerwaffen durch Personen mit Wohnsitz im jeweils anderen Vertragsstaat erworben werden oder ein Wohnsitzwechsel erfolgt. Damit unterscheidet sich die Situation zwischen der Schweiz und Liechtenstein nicht wesentlich von derjenigen innerhalb der Schweiz (Verbringung von einem Kanton in einen anderen). Auch wenn die Waffenrichtline keine explizite Ausnahmebestimmung vorsieht, die die zwischen der Schweiz und Liechtenstein vereinbarte Lösung ausdrücklich rechtfertigen würde, so ist im Lichte der vorstehenden Überlegungen gleichwohl davon auszugehen, dass die einschlägigen Vorgaben der Waffenrichtlinie auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung erheischen.

Liechtenstein hat das mit der Schweiz im Bereich Feuerwaffen anvisierte Verfahren im Rahmen seiner Schengen-Evaluation, welche im März 2011 stattfand, der EU und ihren Mitgliedsstaaten zur Kenntnis gebracht. Diese hat mit Hinblick auf das besondere Verhältnis der beiden Staaten auf der Basis des Zollvertrags keine Einwände gegenüber einer entsprechenden Lösung geäussert.

5.3

Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Gesetzesbestimmungen erfordert (Ziff. 3). Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generellabstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.

Der Vertrag enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen (vgl. z.B. Art. 8 und 10).

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

5911

5.4

Vorläufige Anwendung

Nach Artikel 7b Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.

Die Voraussetzungen der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz ist aus Sicht des Bundesrates aus folgenden Gründen erfüllt: Es gilt, wie in der Präambel aufgeführt, die althergebrachte Freundschaft und Partnerschaft mit Liechtenstein, die auf der Basis des Zollvertrags bereits seit Jahrzehnten besteht, zu wahren. Gleichzeitig soll die für beide Seiten verbindliche EU-Waffenrichtlinie pragmatisch umgesetzt werden. Die neue Einführung zusätzlicher bürokratischer Hürden in einem von grenzüberschreitender Partnerschaft geprägten Grenzgebiet würde auf beiden Seiten der Grenze nicht verstanden.

Die Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit ist aus Sicht des Bundesrates aus folgenden Gründen erfüllt: Ab Beginn der operationellen Schengen-Zusammenarbeit mit Liechtenstein ist eine reibungslose Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen zwischen Liechtenstein und der Schweiz zu gewährleisten. Ein Verzicht auf die vorläufige Anwendung des Vertrags hätte dazu geführt, dass bis zur Genehmigung des Abkommens durch das Parlament die Vorschriften des Waffengesetzes (Art. 22b, 25a und 25b WG) unbesehen im Verhältnis Schweiz­ Liechtenstein hätten angewandt werden müssen, was zu einer entsprechenden Erschwerung und Formalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen geführt hätte. Die vorläufige Anwendung des Vertrags garantierte denn auch einen reibungs- und nahtlosen Übergang beim Feuerwaffenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Nachgang an den 19. Dezember 2011 und trug somit auch zur Rechtssicherheit der Bürger bei.

Der Bundesrat beschloss deshalb, den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen ab dem 19. Dezember 2011 vorläufig anzuwenden. Die zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte (Sicherheitspolitische Kommissionen) wurden am 15. und 21. November 2011 nach Artikel 152 Absatz 3bis ParlG konsultiert.

Nach Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige
Anwendung, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Vertrags unterbreitet. Mit dem Unterbreiten der vorliegenden Botschaft ist die vorgeschriebene Frist eingehalten.

5912