Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 15. März 2012, gestützt auf Artikel 321bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10 und 11 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für klinische Krebsforschung (SAKK), Projekt «End-of-life delivery of care patterns in Swiss cancer patients», betreffend Gesuch vom 14. Februar 2012 für eine Ergänzung der Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens vom 12. Oktober 2010, verfügt: 1. Bewilligungsnehmerinnen a)

Frau Dr. Klazien Matter-Walstra, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für klinische Krebsforschung (SAKK), Koordinationszentrum Bern / Institut für Pharmazeutische Medizin, Basel, wird als verantwortliche Projektleiterin unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis StGB sowie Artikel 2 VOBG zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten im Rahmen von Ziffer 2 und 3 erteilt.

b)

Frau MSc. Rita Achermann, Universität Basel, Medizinische Fakultät, wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis StGB sowie Artikel 2 VOBG zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten im Rahmen von Ziffer 2 und 3 erteilt.

2. Umfang der Sonderbewilligung a)

Der behandelnden Ärzteschaft von Kliniken und Spitälern, welche Krebspatienten behandelt haben, die den Einschlusskriterien des in Ziffer 3 genannten Projektes entsprechen und die im letzten Monat vor ihrem Tod hospitalisiert waren, wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmerinnen gemäss Ziffer 1 Zugang zu den Krankengeschichten dieser Patientinnen und Patienten zu gewähren um die für das Projekt gemäss Ziffer 3 benötigten Daten zu erheben. Die Datenbekanntgaben dürfen einzig dem in Ziffer 3 umschriebenen Zweck dienen.

b)

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

3. Zweck der Datenbekanntgabe Unverändert.

4. Schutz der bekannt gegebenen Daten Unverändert.

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5. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekannt gegebenen Daten Unverändert.

6. Auflagen Unverändert.

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

8. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewilligungsnehmerinnen und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

23. Mai 2012

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Vizepräsident: Rudolf Bruppacher

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