F Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der Tätigkeiten der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) in den Jahren 2013­2016 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 16h des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19832 (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Jahre 2013­2016 wird zur Finanzierung der Tätigkeiten der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ein Gesamtkredit von 546,4 Millionen Franken bewilligt.

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Der Gesamtkredit wird in zwei Verpflichtungskredite aufgeteilt.

Art. 2 Für die Finanzierung der F&E-Projektförderung einschliesslich Overheadbeiträge und für die Ausrichtung von Innovationsschecks wird ein Verpflichtungskredit von 463 Millionen bewilligt.

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Für die Förderung des Wissens- und Technologietransfers, für die Massnahmen zur Gründung und zum Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen und für die Massnahmen zur Förderung des Unternehmertums wird ein Verpflichtungskredit von 83,4 Millionen Franken bewilligt.

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Für die Innovationsschecks wird eine Beitragshöhe von je 7500 Franken bewilligt.

Die KTI kann zwischen den Beträgen nach den Absätzen 1 und 2 geringfügige Verschiebungen vornehmen.

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SR 101 SR 420.1 BB1 2012 3099

2011-2409

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Finanzierung der Tätigkeiten der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) in den Jahren 2013­2016. BB

Art. 3 Für die Entschädigung der KTI-Mitglieder, die Begleitforschung und Evaluationen, Expertenaufträge, Projektkoordination und -management, Monitoringaufgaben und Wirkungsanalysen sowie Öffentlichkeitsarbeit können höchstens 6 Prozent des Gesamtkredites verwendet werden.

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Aus dem Gesamtkredit können befristete Stellen finanziert werden.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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