Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen der Patrouille Suisse und des PC-7 Teams der Luftwaffe vom 4. Juli 2017

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung werden vorübergehend in temporäre Flugbeschränkungsgebiete (TEMPO RAs) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Veranstaltungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage: Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

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2017-1846

BBl 2017

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in temporäre, zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1. Innerhalb der aktivierten Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführungen beziehungsweise den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt. Die Flugbeschränkungsgebiete können ausschliesslich während der im Anhang 2 der Verfügung erwähnten Daten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden mittels NOTAM bekannt gegeben.

2.2. Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind in den aktivierten TEMPO RAs entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­5, erlaubt.

2.3 Die TEMPO RAs St. Stephan (PS) und Sion (PS und PC7T) und die zugehörigen Anträge der Luftwaffe werden in dieser Sache ausgeschieden und in separaten Verfahren wei-terbehandelt.

3. Die Veröffentlichung der TEMPO RAs erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

4. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 11. August 2017 in Kraft.

5. Es werden keine Kosten gesprochen.

6. Diese Verfügung wird der Luftwaffe und Skyguide mit Einschreibebrief eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mit einfacher Post mitgeteilt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 465 06 57 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

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BBl 2017

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) steht die Frist still vom 15. Juli bis und mit 15. August.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

4. Juli 2017

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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BBl 2017

Anhang 2 zur Verfügung vom 4. Juli 2017 in Sachen TEMPO RAs für Patrouille Suisse («PS») und PC-7 ­ Team («PC7T») der Luftwaffe PS «Frauenfeld» Circle of 10 km radius, centered at Frauenfeld (WGS84: 47°33'15"N / 008°51'52"E, ELEV 1315FT).

CTR LSZH NOT AFFECTED.

Lower Limit: GND Upper Limit: FL120 Date: August 11th and 12th, 2017

«Interlaken» Circle of 10 km radius, centered at Flpl Interlaken (WGS84: 46°40'56"N / 007°53'11"E, ELEV 1885FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: FL120 Date: September 1st through 3rd, 2017

PC7T «Interlaken» Circle of 10 km radius, centered at Flpl Interlaken (WGS84: 46°40'56"N / 007°53'11"E, ELEV 1885FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: FL120 Date: September 1st through 3rd, 2017

«Epagny» Circle of 7 km radius, centered at ARP LSGT (WGS 46°35'39"N, 007°05'40"E, ELEV 2257FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: FL100 Date: September 8th and 9th, 2017

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BBl 2017

«Luzern» Circle of 7 km radius, centered at Verkehrshaus Luzern (WGS84: 47°03'11"N / 008°20'07"E, ELEV 1435FT). No restrictions NE of line Sempach-Weggis.

Lower Limit: GND Upper Limit: 8000ft AMSL Dates: October 13th and 14th, 2017

«Weggis» Circle of 7 km radius, centered at Weggis (WGS84: 47°01'53"N / 008°26'00"E, ELEV 1430FT).

CTR BUO INCLUDED.

Lower Limit: GND/1000FT AGL Rm Haltikon Upper Limit: 8000FT AMSL / CTR BUO FL130 Dates: December 14th and 15th, 2017

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