Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021) Penko Iurii, geb. 4. Juli 1982, Staatsbürger der Ukraine; Wohnhaft: str. Naberezhna 29, Iwano-Frankowe, Oblast Lwiw, 81070 Ukraine; schweizerisches Zustelldomizil: Herr Ivan Dukhnych, Heinrichsgasse 20, 4002 Basel Die schriftliche Eröffnung der Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Tarif und Veranlagung, vom 6. Juli 2012 an das bezeichnete Zustelldomizil war nicht möglich. Die als zustellbevollmächtigt bezeichnete Person konnte unter der mitgeteilten Adresse von der Post nicht ermittelt werden.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 erheben Sie Beschwerde gegen eine Veranlagung von 4 Pelzmänteln, 2 Mützen, 2 Paar Schuhen und einem Kindermantel vom 9. Dezember 2012 der Zollstelle Zürich-Flughafen. Insbesondere bestreiten Sie den gestützt auf Artikel 54 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) ermittelten Wert für die Berechnung der Mehrwertsteuer.

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen beurteilt die im Beschwerdeschreiben vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel als unzureichend um die ermittelte Bemessungsgrundlage umzustossen. Weiter hält die Zollkreisdirektion Schaffhausen fest, dass die Möglichkeit, eine erneute Schätzung vorzunehmen, innert der gewährten Nachfrist nicht wahrgenommen worden ist. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen hält abschliessend fest, dass ein zweifelsfreier Nachweis des geltend gemachten Warenwertes nicht erbracht werden konnte. Die Beschwerde wurde von der Zollkreisdirektion Schaffhausen deshalb vollumfänglich abgewiesen.

Die vollständige Verfügung mit detaillierter Begründung können Sie bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen einsehen.

Die Verfügung (Beschwerdeentscheid) betreffend die Veranlagung vom 9. Dezember 2012 der fraglichen Pelzmäntel, -mützen und Schuhen wird Ihnen hiermit eröffnet.

Diese Verfügung kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen anfechten.

Gemäss Artikel 52 VwVG hat eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung, das
Zustellkuvert und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Der Fristenlauf beginnt mit der Notifikation im Bundesblatt.

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht werden oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG).

2012-2205

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Wird innert der Frist die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen nicht angefochten erwächst diese in Rechtskraft. Die bestrittene Veranlagung wird dadurch unabänderlich und bildet die Grundlage für die Beurteilung des Strafverfahrens.

Die Spruchgebühr von 300 Franken wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

18. September 2012

Zollkreisdirektion Schaffhausen: Sektion Tarif und Veranlagung

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